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07.08.2009

Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer Pandemie

Lohnfortzahlung, Betriebsferien, Kurzarbeit, Annullationen

Der Rechtsdienst von GastroSuisse hat ein Merkblatt herausgegeben, welches die wichtigsten juristischen Fragen im Zusammenhang mit einer Pandemie beantwortet.

Lohnfortzahlungspflicht bei einer Betriebsschliessung auf behördliche Anordnung?

Bei einer Betriebsschliessung auf behördliche Anordnung fällt die Verhinderung der Arbeitsleistung nicht in die Risikosphäre des Arbeitgebers, weshalb in einem solchen Fall keine Lohnfortzahlungspflicht besteht.

Lohnfortzahlungspflicht bei quasi freiwilliger Betriebsschliessung als Vorsichtsmassnahme?

Da in einem solchen Fall die Erbringung der Arbeitsleistung aus einem Grund unmöglich geworden ist, der im Risikobereich des Arbeitgebers liegt (wozu auch Zufall und höhere Gewalt gehören), bleibt bei einer "freiwilligen" Betriebsschliessung in einem Pandemiefall die Lohnfortzahlungspflicht bestehen.

Können bei einem Pandemiefall Betriebsferien angeordnet werden?

Da grundsätzlich der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien bestimmen darf, können während einer Pandemie (Zwangs-)Betriebsferien angeordnet werden. Zudem ist es möglich, wegen der unvorhergesehenen schlechten betrieblichen Ertragslage die Ferien ohne Einhaltung der üblichen Ankündigungsfrist anzuordnen.

Kurzarbeit im Pandemiefall?

Es ist grundsätzlich möglich, bei einer Pandemie Kurzarbeit wegen dem Ausbleiben von Gästen einzuführen, wobei bei der zuständigen kantonalen Behörde ein entsprechendes Gesuch zu stellen ist.

Lohnfortzahlungspflicht bei Pflege kranker Familienangehöriger?

Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht nur über eine begrenzte Zeit von maximal drei Tagen, wenn ein Arbeitnehmer sein krankes Kind oder einen Familienangehörigen pflegen will. Zudem gilt die Lohnfortzahlungspflicht nur solange, bis die Betreuung anderweitig sichergestellt werden könnte, was häufig bereits nach einem Tag der Fall ist. Die Krankheit des Familienangehörigen muss mit einem Arztzeugnis bestätigt werden.

Entschädigungen für einen Betrieb im Pandemiefall?

Der Betrieb trägt das unternehmerische Risiko und hat somit grundsätzlich die Folgen eines Umsatzeinbruches selber zu tragen. Es ist jedoch möglich, dass Versicherungen bei einem Betriebsausfall für entstandenen Schaden aufkommen, wobei im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Betriebsausfallversicherung mit entsprechender Deckung besteht. Zudem kann gegebenenfalls über die Kurzarbeitsentschädigung ein Teil der Lohnkosten abgegolten werden.

Was gilt bei Annullationen von Gästereservierungen?

Auch in einem Pandemiefall haftet ein Gast bei Absage einer Tisch- oder Zimmerreservation vollumfänglich für den entstandenen Schaden. Bei einem Hotel richtet sich die Entschädigung grundsätzlich nach den jeweiligen Annullationsbestimmungen. Das gilt unabhängig davon, ob der Gast selber gesund oder krank ist oder ob seine Gesellschaft wegen der Pandemie verhindert ist oder nicht.

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


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