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28.01.2010

Unterschiedlich strenge Rauchverbote

Stand der kantonalen Regelungen

Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen, welches am 1. Mai 2010 in Kraft tritt, schreibt ein Rauchverbot in geschlossenen Räumen vor, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. Bediente Fumoirs und kleine Raucherbetriebe sind erlaubt. Weil die Kantone strengere Vorschriften erlassen können, kommt es nun innerhalb der Schweiz zu unterschiedlichen Regelungen.

Wir raten allen Wirten, die Regelung in ihrem Kanton (z.B. im Gastgewerbegesetz oder im Gesundheitsgesetz), das Bundesgesetz sowie die entsprechenden Verordnungen zu studieren. Am besten erkundigen Sie sich direkt bei den kantonalen Bewilligungsbehörden.

Die folgende Übersicht, für die wir keine Gewähr übernehmen können, stellt die aktuelle Situation dar. Mit weiteren Änderungen ist zu rechnen.

Bediente Fumoirs und Raucherbetriebe: AI, GL, JU, NW, OW, SH
Diese Kantone haben bisher keine eigenen oder keine weitergehenden Bestimmungen erlassen. Restaurationsbetriebe mit einer Gesamtfläche von weniger als 80m2 können als Raucherlokale zugelassen werden. Bediente Fumoirs sind erlaubt.

Fumoirs und Raucherbetriebe mit weitergehenden Auflagen: AG, AR, SZ, TG, ZG
Diese Kantone haben oder planen zwar eigene Bestimmungen, die teilweise über das Bundesgesetz hinaus gehen, doch bediente Fumoirs und (unter gewissen Bedingungen) kleine Raucherbetriebe sind erlaubt.

Bediente Fumoirs: BE, GR, SO, TI, UR, ZH
In diesen Kantonen sind zwar keine Raucherbetriebe, aber unter gewissen Auflagen bediente Fumoirs erlaubt.

Unbediente Fumoirs: BL, BS, FR, GE, NE, SG, VD
Vom Rauchverbot ausgenommen sind einzig unbediente Fumoirs. Der Weg auf die Toilette darf nicht durch das Fumoir führen. In Neuenburg darf in den Raucherzimmern nicht einmal abgeräumt werden!


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