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Wirteverband Basel-Stadt

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15.02.2010

Anleitung zur Gründung eines Raucherclubs

Nicht-öffentliche Restaurationsbetriebe unterliegen dem Rauchverbot nicht

Für eine beschränkte Anzahl von Basler Gastronomen kann die Gründung eines "Raucherclubs" eine Notlösung darstellen, um den Betrieb am Leben zu erhalten, der ansonsten durch die Folgen des Rauchverbots in seiner Existenz massiv bedroht wäre. Im Folgenden legen wir dar, welches Vorgehen am ehesten langfristigen Erfolg verspricht.

Das Rauchverbot in öffentlich zugänglichen Gasträumen, welches in Basel-Stadt auf 1. April 2010 in Kraft tritt, macht vielen Wirten grosse Sorgen. Vom Verbot besonders betroffen sind Treffpunkt- und Unterhaltungslokale. Die meisten Betriebe haben aus räumlichen, architektonischen, finanziellen oder konzeptionellen Gründen keine Möglichkeit, ein unbedientes Fumoir einzurichten.

Der Wirteverband Basel-Stadt hat nach Möglichkeiten gesucht, zumindest im Sinne einer Notlösung einen Weg zu finden, die negativen Folgen des Rauchverbots zu minimieren. Dabei haben wir ein vom LDP-Grossrat André Auderset entwickeltes Modell untersucht und für realisierbar erachtet. Dies nicht zuletzt deshalb, weil das Modell die Billigung der zuständigen Behörden des Kantons gefunden hat.

Da es diese Möglichkeit in Basel-Stadt nun einmal zu geben scheint, erachten wir es als unsere Pflicht, darüber zu informieren. Selbstverständlich muss jeder Gastronom selber entscheiden, wie er mit dem Rauchverbot umgeht. Patentrezepte gibt es nicht.

Das beschriebene Modell richtet sich in erster Linie an kleinere Betriebe mit wenig oder gar keinem Personal, mit überwiegend (rauchenden) Stammgästen und wenig Laufkundschaft. Es sieht die Gründung eines Vereins durch den Betreiber oder Bewilligungsinhaber zusammen mit seinen Stammgästen vor.

Der Verein verfolgt den Zweck des geselligen Zusammenseins im entsprechenden Lokal, welches spätestens ab dem 1. April 2010 ausschliesslich den Vereinsmitgliedern zugänglich ist. Da die Räumlichkeiten damit nicht mehr "öffentlich" sind, unterliegen sie nicht dem Rauchverbot.

Ein nicht-öffentlicher Restaurationsbetrieb ist keine Vereinswirtschaft!

Das Vorgehen ist nicht zu verwechseln mit der Umwandlung eines Restaurationsbetriebs gemäss §11 des Gastgewerbegesetzes in eine Vereins- und Klubwirtschaft gemäss §12 desselben Gesetzes. Letztere müssen weniger Vorschriften erfüllen, dafür aber Einschränkungen der Öffnungszeiten und des Angebots hinnehmen.

Das neu nach dem "Modell Auderset" funktionierende Lokal erfüllt dagegen weiterhin sämtliche Voraussetzungen eines Restaurationsbetriebes – aber es wird bewusst und freiwillig darauf verzichtet, andere Personen als die Vereinsmitglieder zu bewirten.

Damit dieses Modell von den Behörden akzeptiert wird, darf es nicht eine simple Umgehung des Rauchverbots darstellen wie etwa in Bayern, wo man in den sogenannten "Raucherclubs" mit der ersten Konsumation Clubmitglied wird und mit Verlassen des Lokals gleichzeitig seinen Austritt erklärt.

Die Behörden haben denn auch bei den Vorabklärungen durch den Initianten klare Vorgaben für das Tolerieren dieses Modells gemacht. Insbesondere muss die Mitgliederschar eine klar definierte und personifizierte Zahl umfassen. Weiter muss für Wirt/in und Personal eine Kontrolle der Eintrittsberechtigten ebenso einfach möglich sein wie für die Behörden.

Um diese Auflagen zu erfüllen, ist wie folgt vorzugehen: Es wird physisch ein Verein gegründet mit Gründungsversammlung, Statuten, Vorstand, Revisoren und Mitgliederbeitrag. Neue Mitglieder können vom Vorstand aufgenommen werden. Interessenten, die das Lokal betreten, können ein Beitrittsgesuch ausfüllen, werden aber nicht bedient; über die Aufnahme wird an der nächstfolgenden Vorstandssitzung beschlossen.

Der entsprechende Betrieb wird an den Eingängen deutlich gekennzeichnet als Vereinslokal, zu dem nur Mitgliedern Zutritt gewährt wird. "Laufkundschaft" wird nicht bewirtet. Jedes Mitglied erhält einen persönlichen, nicht übertragbaren Ausweis. Die Mitglieder werden mit Name, Vorname und Adresse in eine nach Mitgliedsnummern sortierte Liste aufgenommen. Ein Ausdruck der Liste ist immer im Lokal vorhanden und steht allfällig kontrollierenden Behörden zur Verfügung.

Wie der zuständige Departementsvorsteher dem Initianten schriftlich bestätigte, ist das Modell unter den oben beschriebenen Voraussetzungen problemlos realisierbar. Die damit verbundene "Selbstbeschränkung" stellt denn auch keine Änderung des Betriebs dar, die meldepflichtig wäre oder gar eine behördliche Genehmigung notwendig machen würde.

Neben der Möglichkeit, im entsprechenden Betrieb das Rauchen weiterhin zu gestatten, ergeben sich zwei Nebennutzen: Der Betriebsinhaber – im Normalfall gleichzeitig Vorstandsmitglied des neuen Vereins – hat mit der Aufnahme (oder eben Nicht-Aufnahme) von Vereinsmitgliedern die Möglichkeit, die Zusammensetzung seines Publikums zu steuern. Und da er im Besitz der Namen und Adressen der Vereinsmitglieder ist, kann er diese gezielt auf spezielle Aktionen oder Aktivitäten aufmerksam machen (E-Mail-Adressen aufnehmen).

Hausrecht bleibt von der Vereinsgründung unberührt

Zu betonen ist noch, dass die Mitgliedschaft im Verein die Möglichkeit verschafft, im betreffenden Lokal bewirtet zu werden, während Nichtmitglieder diese Möglichkeit nicht haben. Die Mitglieder haben aber nicht das Recht, das Lokal zu betreten. Dem Wirt oder der Wirtin ist es weiterhin unbenommen, das Lokal an gewissen Tagen speziellen Gästen (geschlossene Gesellschaften) vorzubehalten oder es zeitweilig zu schliessen. Auch das Hausrecht bleibt von der Vereinsgründung unberührt.

Wir haben mit dem Initianten eine Vereinbarung getroffen, wonach das von André Auderset entwickelte Modell von allen Verbandsmitgliedern kostenlos angewendet werden kann. Die dazu nötigen Muster-Unterlagen (Statuten, Gründungsprotokoll, Mitgliederausweis) stehen bereit. Ebenfalls kostenlos und unverbindlich kann mit André Auderset ein kurzes Beratungsgespräch vereinbart werden. Maurus Ebneter (ebneter at baizer.ch) wird ein solches gerne vermitteln.

Wer das Modell danach als für ihn begehbaren Weg ansieht, ist frei, die notwendigen Vorkehrungen selbst zu treffen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, Herrn Auderset kostenpflichtig mit der gesamten Abwicklung zu beauftragen. Dies beinhaltet eine Beratung beim Vorgehen (z.B. Namensfindung), den Entwurf und den Druck von Plakaten und Mitgliederausweisen, die Ausarbeitung der Statuten, die Abwicklung der Gründungsversammlung und das Erstellen des erstmaligen Mitgliederverzeichnisses.

Unsere Einschätzung, dass das Modell funktioniert, beruht auf der bestehenden Rechtslage und der aktuellen Rechtsauffassung der Behörden. Änderungen können nie ausgeschlossen und Garantien deshalb auch nicht abgegeben werden.

Wir sehen die Publikation dieses Artikels denn auch nur als kleinen Teil unserer Bemühungen an, gegen die schädlichen Wirkungen der rigiden Regelungen anzukämpfen. Wir werden die ersten Monate nach Einführung der neuen Regeln sehr genau verfolgen und dokumentieren. Die entsprechenden Schlussfolgerungen werden dazu dienen, Massnahmen auf politischer, juristischer und medialer Ebene zu ergreifen.

Wirteverband Basel-Stadt. Alle Angaben ohne Gewähr.

Wichtiger Nachtrag (2013): Gemäss Bundesgerichtsentscheid sind Vereinsmodelle zur Umgehung des Rauchverbots nicht zulässig.


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