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31.03.2010

Vereinslösungen nur eingeschränkt umsetzbar

Basler Behörden präzisieren Rauchverbot

Ab 1. April 2010 wird das kantonale Rauchverbot in Gaststätten wirksam. Ab diesem Datum ist in öffentlich zugänglichen Räumen des Gastgewerbes das Rauchen untersagt. Für für die Restaurantbetreiber besteht die Möglichkeit, ein unbedientes Fumoir einzurichten oder sich für das Modell eines "nicht öffentlich zugänglichen Restaurationsbetriebs" (Vereinslösung) zu entscheiden. Das auf 1. Mai 2010 in Kraft tretende Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen greift betreffend den Arbeitnehmerschutz weiter als die kantonale Gesetzgebung. Das hat laut einer Medienmitteilung des Bau- und Verkehrsdepartements zur Folge, dass Vereinslösungen nur eingeschränkt umsetzbar sind.

Der Schutz vor Passivrauchen wirft bezüglich der Umsetzung einige Fragen auf. Diese wurden teilweise bereits im Mai 2009 in einer Broschüre des Bau- und Verkehrsdepartements anhand der kantonalen Bestimmungen beantwortet. Zudem wurde eine Rauchstopp-Hotline eingerichtet.

Mit der Bundesgesetzgebung, die auf 1. Mai 2010 in Kraft tritt, haben sich einzelne Aspekte geändert. Das Bauinspektorat hat daher – in Zusammenarbeit mit dem Amt für Wirtschaft und Arbeit – ein neues ausführliches Merkblatt erarbeitet und ins Netz gestellt.

Die Ende Oktober 2009 bekannt gewordene Bundesgesetzgebung sieht vor, dass in Räumen, in denen mehr als ein Arbeitnehmer angestellt ist, nicht geraucht werden darf. In Basel-Stadt darf ab 1. April 2010 nur noch in unbedienten Fumoirs sowie in nicht öffentlich zugänglichen Restaurants (Vereinslösung) geraucht werden. Ab 1. Mai 2010 gelte Letzteres aber nur, sofern nicht mehr als ein Arbeitnehmer beschäftigt werde, schreibt das Bau- und Vekehrsdepartement.

Hier gibt es nach Meinung des Wirteverbands Basel-Stadt eine Rechtsunsicherheit, die wohl eines Tages von einem Richter geklärt werden muss. Das Bundesgesetz erlaubt nämlich den Einsatz von Mitarbeitern im Raucherbereich eines Restaurationsbetriebs, sofern die Angestellten schriftlich einwilligen.


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