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14.04.2010

Bundesrat schützt historische Verkehrswege

Interessanter Einblick in den Alltag unserer Vorfahren

Historische Verkehrswege gehören zu den gefährdeten Kulturdenkmälern der Schweiz. Zu deren Schutz hat der Bundesrat deshalb das Bundesinventar der historischen Verkehrswege geschaffen. Alle Objekte, die darin aufgeführt sind, stehen unter Bundesschutz. Kantone, Gemeinden oder Private, welche die inventarisierten Wege erhalten, können unterstützt werden. Der Bundesrat hat eine entsprechende Verordnung erlassen.

Eine Burganlage, eine Altstadt aus dem Mittelalter, ein Barockgarten oder eine historische Industrieanlage werden heute allgemein als schützenswerte Kulturgüter gewürdigt. Doch nicht nur Gebäude und Anlagen legen Zeugnis ab von vergangener Zeit; auch Saumpfade, Wegpflästerungen, Natursteinbrücken und wegbegleitende Trockenmauern geben Einblick in den Alltag unserer Vorfahren.

Seit Mitte des letzten Jahrhunderts ist unsere Kulturlandschaft rasanten Umwälzungen unterworfen. Private und gewerbliche Bautätigkeit sowie der umfangreiche Ausbau von Strasse und Schiene bedrohen die Anlagen der historischen Verkehrswege. Sollen diese Verkehrsanlagen als Zeugnisse der Leistungen früherer Generationen ihren Wert behalten, sind sie sorgfältig zu pflegen und vor unsachgemässen Eingriffen zu schützen.

1984 erteilte der Bund darum den Auftrag zur Erarbeitung des Inventars historischer Verkehrswege der Schweiz. Dieses Inventar und mit ihm - als rechtliche Grundlage - die "Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS)" hat der Bundesrat erlassen; sie tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

Das Inventar besteht aus umfangreichen Kartenwerken und Texten. Die historischen Wege werden nach ihrer Bedeutung gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz eingestuft. Ins Bundesinventar aufgenommen sind nur historische Verkehrswege von nationaler Bedeutung, welche sowohl über eine herausragende geschichtliche Bedeutung als auch eine ausserordentliche traditionelle Wegsubstanz verfügen.

Die Aufnahme eines Objektes ins Bundesinventar bindet in erster Linie die Behörden des Bundes, aber auch diejenigen von Kantonen und Gemeinden, die Bundesaufgaben erfüllen oder Bundesbeiträge beanspruchen. Sie haben bei all ihren baulichen Vorhaben darauf zu achten, dass die im Inventar aufgeführten Objekte erhalten bleiben. In den übrigen Fällen haben die Bundesinventare nach Artikel 5 NHG für Kantone, Gemeinden und Privatpersonen lediglich empfehlenden Charakter.

Die Verordnung über das Bundesinventar der Historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS) stützt sich auf Artikel 5 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG). Sie ist neben dem Bundesinventar der Landschaften von nationaler Bedeutung und dem Inventar der Schützenswerten Ortsbilder der Schweiz die dritte Inventarverordnung nach dieser gesetzlichen Vorgabe. Sie konzentriert sich weitgehend auf den Zweck, im Rahmen der Erfüllung von Bundesaufgaben Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schonen, zu schützen sowie ihre Erhaltung und Pflege zu unterstützen.


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