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26.05.2011

Nein zum mittelalterlichen Pranger für das Gewerbe!

Revision des Lebensmittelgesetzes setzt falsche Prioritäten

Der Bundesrat hat die Botschaft zur Revision des Lebensmittelgesetzes verabschiedet. Damit will das Bundesamt für Gesundheit das Lebensmittelgesetz verwässern. Gleichzeitig plant es die Bevormundung der Bürger und einen Pranger für das Gewerbe.

Das geltende Lebensmittelgesetz regelt drei Bereiche: den Gesundheitsschutz, den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und den Schutz vor Täuschung. Statt im neuen Lebensmittelgesetz diese Grundsätze zu festigen, will nun das Bundesamt für Gesundheit (BAG) diese verwässern. Damit will es eine Erweiterung des gegenwärtigen Zweckartikels ermöglichen.

Dies führt nicht nur zu einer Aufweichung der Kernaufgabe des Lebensmittelgesetzes, sondern ist auch ein Gummiartikel par excellence. So soll aufgrund von Deklarationspflichten künftig eine sachkundige Wahl ermöglicht werden. Ein sachkundiger Kaufentscheid beinhaltet zum Beispiel offensichtlich auch die Abschätzung des Preis-Leistungs-Verhältnisses eines Produktes.

Damit könnte das BAG auf Basis dieses Zweckartikels einen Zwang zur Einteilung von Lebensmitteln in "gut" und "böse" ableiten. In einer sozialen Marktwirtschaft ist es aber nicht die Aufgabe des Staates, Produkte nach selbstdefinierten Kriterien zu benoten.

Klaus Künzli, Zentralpräsident der GastroSuisse, hält fest: "Mit der Erweiterung des Zweckartikels kaufen wir die Katze im Sack. Niemand weiss, wie die Ausführungsbestimmungen aussehen werden. Mir widerstrebt es im Innersten, wenn unsere Gäste von Staats wegen nicht mehr ernst genommen werden."

Die Bürger sind mündig. Sie wissen, was der grundlegende Unterschied zwischen einer Tafel Schokolade und Kirschen ist. Mit der Aufweichung des bisherigen Zwecks des Lebensmittelgesetzes würde auch der Weg für eine Bevormundung des Konsumenten durch den Staat geebnet.

Je nach Alter und Lebenssituation hat der Mensch eigene Bedürfnisse, dies gilt auch für die Ernährung. Schon Paracelsus wusste, dass die Menge das Gift macht. Vermeintlich ungesunde Schokolade ist massvoll genossen nichts Schlechtes und auch scheinbar gesunde Kirschen kann man zuviel essen.

Dem Persönlichkeits- und Datenschutz wird in der Gesellschaft ein grosses Gewicht beigemessen. So kann zum Beispiel niemand gegen den Willen des Betroffenen einen Strafregisterauszug beziehen. Nun möchte der Bund diesen Persönlichkeits- und Datenschutz für Gewerbebetriebe im Lebensmittelbereich abschaffen. Die Resultate der Lebensmittelkontrolle sollen veröffentlicht und die betroffenen Betriebe wegen geringsten Beanstandungen an den Pranger gestellt werden.

Ein beachtlicher Teil der Beanstandungen betreffen zudem Banalitäten wie z.B. Zeitungen auf dem Kleiderschrank des Personals oder einen kleinen Riss in einer Kachel. Die geforderte öffentliche Zurschaustellung, selbst kleinster Beanstandungen, ist unverhältnismässig und realitätsfremd. Sie bringt auch nichts. Der Zürcher Kantonschemiker Rolf Etter hat in einem Interview festgehalten, dass aus solchen Publikationen keine nennenswerten Vorteile für die Lebensmittelsicherheit erwachsen würden.

Beat Kläy, Direktor des Schweizerischen Bäcker-Konditorenmeister-Verbandes (SBKV), meint: "Ich verstehe nicht, warum das Öffentlichkeitsprinzip nur für Lebensmittelbetriebe gelten soll. Wenn man es wirklich ernst meinen würde, so sollten auch von Amtes wegen Ärzte, Lehrer oder Anwälte über ihre Arbeit in der Öffentlichkeit berichten müssen."

Bereits heute ist eine öffentliche Warnung der Bevölkerung möglich, wenn die Vollzugsbehörden dies für nötig erachten. Dies ist auch korrekt. Die Abschaffung der Schweigepflicht hat aber damit nichts zu tun. In jedem Falle bleibt die sinnvolle Möglichkeit der öffentlichen Warnung erhalten.

Der Schweizerische Gewerbeverband, das Gastgewerbe und die gewerbliche Lebensmittelwirtschaft appellieren an das Parlament, dass bei der Revision des Lebensmittelgesetzes Mass gehalten und auf eine Abschaffung der Schweigepflicht sowie die Aufweichung des Zweckartikels verzichtet werden soll.


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