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22.06.2011

Raucherclub verstösst gegen Rauchverbot

Unverständliches Urteil des Bezirksgerichts Arbon

Ein Wirt, der einen Verein betreibt, damit seine Gäste rauchen dürfen, verstösst nach Meinung des Bezirksgerichts Arbon gegen das Rauchverbot. Die Urteilsbegründung steht auf schwachen Füssen.

Raoul Hartmann, Wirt der Papyrus-Bar in Romanshorn, erlitt durch die Einführung des Rauchverbots massive Umsatzeinbussen. Weil sein Lokal grösser als 80 Quadratmeter ist, konnte er es nicht als "Raucherbetrieb" führen, wie das im Kanton Thurgau sonst möglich wäre. Den Einbau eines Fumoirs hielt er für unzweckmässig und zu teuer.

Der Barbetreiber fand sich mit seiner Situation nicht ab und gründete zusammen mit seinen Stammgästen einen Raucherverein. Neue Gäste bekamen ein Beitrittsformular und Statuten vorgelegt. Wer nicht Mitglied wurde, musste das Lokal verlassen.

Die nicht-öffentlich geführte Raucherbar sorgte für Unmut bei der Gemeinde, welche Hartmann anzeigte. Die Polizei kontrollierte daraufhin den Betrieb und brummte dem Wirt eine Geldbusse von 300 Franken auf.

Dieser bestritt bei der Einvernahme vor Gericht nicht, dass er selbst und drei Gäste rauchten, als Polizisten das Lokal kontrollierten. Er machte aber geltend, dass sein Lokal nicht öffentlich zugänglich sei und er deshalb nicht gegen das Rauchverbot verstossen habe.

Das Bezirksgericht Arbon sah das anders. Ein als Restaurant geführter Verein habe den gleichen Zweck wie ein normales Restaurant. Dies hätten Schweizer Gerichte bereits in den 70er-Jahren entschieden, als Wirte mit Vereinsgründungen rigorose Vorschriften zu den Öffnungszeiten umgehen wollten.

Der Hinweis der vorsitzenden Richterin auf frühere Entscheidungen des Bundesgerichts geht allerdings völlig fehl. Es ging damals nämlich darum, ob vereinsrechtlich geführte 'Privatclubs' unter das kantonale Wirtschaftsgesetz zu stellen sind resp. ob dort professionell Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort feilgeboten wurden. Es ging überhaupt nicht um die Frage der öffentlichen oder nicht öffentlichen Zugänglichkeit!

Die Richterin führte aus, dass der vom Angeklagten gegründete Verein laut seinen Statuten das Ziel verfolge, Einnahmen aus dem Verkauf von Getränken zu erwirtschaften. Der Angeklagte habe das Rauchverbot umgehen wollen. Deshalb sei er schuldig und die Busse von 300 Franken gerechtfertigt.

Im Urteil ist der statutarische Vereinszweck unverständlicherweise völlig falsch dargestellt. Zweck des Thurgauer Vereins ist nämlich das Beisammensein zum massvollen Konsum von Raucherwaren und alkoholischen Getränken. Der verurteilte Mann täte gut daran, gegen das Urteil die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen.


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