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14.07.2011

Vermieter haftet nicht für Folgen des Rauchverbots

Auswirkungen fallen allein in das wirtschaftliche Risiko des Pächters

Erleidet der Pächter einer Gaststätte wegen eines gesetzlichen Rauchverbots einen Umsatzrückgang, so führt dies nicht zu einem Schadensersatzanspruch gegen den Verpächter. Das hat der deutsche Bundesgerichtshof entschieden.

In einem Rechtsstreit pachtete die Klägerin im September 2005 von der beklagten Verpächterin eine Gaststätte, die aus zwei nicht voneinander getrennten Räumen bestand. Nachdem am 15. Februar 2008 in Rheinland-Pfalz ein Nichtraucherschutzgesetz in Kraft getreten war, durfte in der verpachteten Gaststätte nicht mehr geraucht werden.

Von der Pächterin geforderte Umbaumassnahmen zur Schaffung eines den Anforderungen des Nichtraucherschutzgesetzes entsprechenden Raucherbereichs lehnte die Verpächterin ab. Die Pächterin verlangte daraufhin von der Verpächterin Schadensersatz wegen der Umsatzeinbussen, die sie als Folge des durch das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz eingeführten Rauchverbots in öffentlichen Gaststätten erlitten haben will.

Das erstinstanzlich mit dem Schadensersatzbegehren befasste Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht Koblenz die Berufung der Pächterin zurück gewiesen. Und auch die hiergegen gerichtete Revision der Pächterin hatte jetzt vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg.

Das durch das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz eingeführte Rauchverbot in öffentlichen Gaststätten führe nicht zu einem Mangel des Pachtgegenstandes, urteilte der Bundesgerichtshof. Die mit dem gesetzlichen Rauchverbot zusammenhängende Gebrauchsbeschränkung beruhe nicht auf der konkreten Beschaffenheit der Pachtsache, sondern beziehe sich auf die Art und Weise der Betriebsführung des Mieters oder Pächters. Die Folgen eines gesetzlichen Rauchverbots in Gaststätten fielen daher allein in das wirtschaftliche Risiko des Pächters.

Auch ist, so der Bundesgerichtshof weiter, der Verpächter einer Gaststätte nicht verpflichtet, auf Verlangen des Pächters durch bauliche Massnahmen die Voraussetzungen zu schaffen, dass dieser einen gesetzlich zulässigen Raucherbereich einrichten kann. Denn auch eine solche Verpflichtung würde einen Mangel der Pachtsache voraussetzen, der hier nicht gegeben ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Juli 2011 – XII ZR 189/09


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