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04.02.2012

Bayern: Raucherlaubnis in geschlossenen Gesellschaften

Rauchverbot in der "öffentlichen" Gastronomie nicht beanstandet

Der bayerische Verfassungsgerichtshof in München hat eine Popularklage abgewiesen, in der gefordert wurde, das Rauchen in Raucherclubs wieder grundsätzlich zu erlauben. Gleichzeitig hat das Gericht aber auf die Möglichkeit hingewiesen, dass in "geschlossenen Gesellschaften" das Rauchen erlaubt sei und dass dies auch für Raucherclubs gilt.

Der Antragsteller hatte in seiner Klage gefordert, dass das bayerische Rauchverbot für Rauchervereine nicht gelten kann, da diese Regelung gegen die allgemeine Handlungsfreiheit verstösst. Anders als bei Besuchern öffentlich zugänglicher Räume sei bei Besuchern von Räumlichkeiten, die Rauchern vorbehalten seien, ein Einverständnis mit der potenziellen Gesundheitsgefährdung durch Passivrauchen gegeben. Daher sei die aktuelle Regelung unverhältnismässig.

Da das Rauchverbot keine erzieherische Aufgabe habe, sondern den Zweck, Nichtraucher zu schützen, dürfe es in Räumlichkeiten, die nur Rauchern zugänglich sind, nicht gelten. Es widerspreche einem schlüssigen Konzept, dass in einer Gaststätte bei der Vorstandsitzung eines Vereins im Rahmen einer geschlossenen Gesellschaft sogar im Beisein Minderjähriger geraucht werden dürfe, bei dem Treffen eines Raucherclubs indes nicht.

Sowohl der Bayerische Landtag als auch die Bayerische Staatsregierung sowie die Initiatoren des Volksbegehrens, welche das strenge Rauchverbot installierten, empfahlen, die Klage abzuweisen. Es gebe keine Gaststätten, die "nicht öffentlich zugänglich" seien und Raucherclubs hätten im Gegensatz zu geschlossenen Gesellschaften eine "offene Mitgliederstruktur".

Das Gericht wies darauf hin, dass geschlossene Gesellschaften vom Rauchverbot ausgenommen seien und vereinsinterne Treffen von Rauchervereinen eine geschlossene Gesellschaft darstellen – und dort sei das Rauchen gestattet. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass das Rauchverbot für Kultur- und Freizeiteinrichtungen (und somit auch bei Vereinstreffen) nur dann gilt, wenn diese "öffentlich zugänglich" sind.

Die Begründung liest sich abenteuerlich: "Der Gesetzgeber darf dieses Ziel auch in Gaststättenräumen verfolgen, die den Mitgliedern von Rauchervereinen... vorbehalten sind. Er darf davon ausgehen, dass sich dort neben rauchenden Gästen... auch Nichtraucher aufhalten, die dem Verein aus anderen Gründen beigetreten sind, z.B. um soziale Kontakte zu pflegen... Dass sich diese nicht rauchenden Vereinsmitglieder dem Rauch aufgrund einer bewussten... Entscheidung aussetzen, stellt ihre Schutzwürdigkeit... nicht infrage. Im freiwilligen Beitritt... liegt – ebenso wie im Betreten eines jedermann zugänglichen Raucherlokals – typischerweise kein Einverständnis mit der Gesundheitsgefährdung durch Passivrauchen, sondern lediglich die faktisch unvermeidbare Inkaufnahme dieses Risikos, um uneingeschränkt am gesellschaftlichen Leben... teilnehmen zu können."

Das Gericht setzt noch ein "Argument" auf diese seltsame Konstruktion: "Selbst wenn nach der Vereinssatzung nur erklärte Raucher als Mitglieder zugelassen sind und im gemeinschaftlichen Rauchen der einzige Vereinszweck liegt, ist damit nicht hinreichend sichergestellt, dass tatsächlich keine Nichtraucher in die rauchbelasteten Räume gelangen können."

Die Vereine könnten zwar von Mitgliedern die schriftliche Erklärung verlangen, regelmässiger Raucher zu sein. Ob eine solche Selbstauskunft der Wahrheit entspreche, könne aber nicht vorab überprüft werden. "Rauchervereine können daher selbst bei ernsthaftem Bemühen nicht verhindern, dass aufgrund unrichtiger Angaben auch Nichtraucher... zumindest zeitweilig Zutritt erhalten", so das Gericht.

Die Stärkung geschlossener Gesellschaften wird im Urteil explizit erwähnt: "Sachlich gerechtfertigt ist auch die... Ungleichbehandlung zwischen den auf Mitgliedergewinnung ausgerichteten 'offenen' Rauchervereinen... und ... echten geschlossenen Gesellschaften. Bei Letzteren ergehen in der Regel persönliche Einladungen zu einem bestimmten Termin, an dem sich ein festgelegter Personenkreis zu einer Feierlichkeit oder aus sonstigem Anlass trifft. Solche internen Veranstaltungen erscheinen, auch wenn sie nicht immer der Privatsphäre..., sondern zum Teil bereits der Sozialsphäre zuzurechnen sind..., im Hinblick auf ihre freie Gestaltbarkeit deutlich schutzwürdiger als die Aktivitäten eines Vereins, dessen... Mitglieder kein weitergehender Zweck verbindet als der... Wunsch, in öffentlich zugänglichen Räumen... rauchen zu können."

Eine Definition, was nun genau eine "geschlossene Gesellschaft" ist, fehlt. In der Urteilsbegründung heisst es: "Unter welchen Voraussetzungen... kein Rauchverbot gilt, weil eine vereinsinterne Zusammenkunft als geschlossene Gesellschaft anzusehen ist, ist eine Frage des einfachen Rechts, die nicht im Popularklageverfahren..., sondern im fachgerichtlichen Verfahren durch die zuständigen Gerichte zu entscheiden ist."

Auf das vom Antragsteller hingewiesene faktische Verbot, dass sich Rauchvereine durch das bayerische Rauchverbot nicht in Gaststätten treffen könnten um dort ihrem Vereinszweck, dem Rauchen, nachzugehen, erwiderte das Gericht, dass dem nicht so sei, da "die Mitglieder von Rauchervereinen sich vielmehr jederzeit bei vereinsinternen Zusammenkünften im Rahmen echter geschlossener Gesellschaften dieser Beschäftigung widmen" können.


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