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03.03.2012

In Raucherräumen darf getrunken werden

Verwaltungsgerichtshof Hessen gibt Diskothekenbetreibern Recht

Die Stadt Kassel untersagte den Betrieb von Theken und damit den Ausschank von Getränken in Nebenräumen von Diskotheken, weil damit "zum Verweilen eingeladen" werde, indem man für rauchende Menschen "eine gemütliche und attraktive Atmosphäre" schaffe. Dies untergrabe das gesetzgeberische Ziel des Nichtraucherschutzes. Der hessische Verwaltungsgerichtshof sah das anders und entschied zugunsten von drei Diskothekenbetreibern, die gegen die Stadt geklagt hatten.

Das Verwaltungsgericht Kassel hatte im Jahr 2010 noch der Stadt rechtgegeben. Die Anwälte der Gastronomen argumentierten, dass ein Nebenraum, in dem laut hessischem Rauchverbot das Rauchen erlaubt ist, sich nicht dadurch definiert, ob sich dort eine Theke befindet oder nicht.

Paragraph 2 Absatz 4 des hessischen "Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens" lautet: "In Gaststätten können vollständig abgetrennte Nebenräume vorgehalten werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Diese Räume sind ausdrücklich als Raucherräume zu kennzeichnen." Ein Ausschankverbot für Getränke steht dort nicht.

In allen drei Tanzlokalen war der Raucherraum kleiner als der Hauptraum, in dem das Rauchen verboten war. Zudem gab es dort keine Tanzfläche. Gerade unter dem Aspekt des Nichtraucherschutzes sei es nicht nachvollziehbar, dass in diesen Nebenräumen kein Serviceangebot für diejenigen Gäste bereitgehalten werden dürfe, die sich dort aufhalten wollten, so die Anwälte.

Die Diskothekenbetreiber erhielten Recht. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.


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