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16.12.2012

Freiburger Busbahnhof ist kein geschlossener Raum

Bundesgericht: Rauchender muss keine Busse bezahlen

Ein Reisender, der auf einem Quai im Busbahnhof von Freiburg eine Zigarette geraucht hat, entgeht definitiv einer Busse. Laut Bundesgericht wurde die unterirdische Halle entgegen der Ansicht des Staatsanwalts zu Recht nicht als "geschlossener Raum" bewertet.

sda. Der Betroffene hatte im Februar 2011 auf dem Quai 13 im Busbahnhof der Freiburgischen Verkehrsbetriebe eine Zigarette geraucht. Er wurde wegen Verletzung des Rauchverbots in geschlossenen Räumen mit 200 Franken gebüsst. Die Freiburger Justiz hob die Busse später auf, da der Busbahnhof gar keinen geschlossenen Raum darstelle.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft nun abgewiesen. Laut Gericht wird der Begriff des "geschlossenen Raums" bundesrechtlich nicht genauer definiert. Versuche des Bundesrates zur näheren Umschreibung in einer Verordnung seien gescheitert.

Es verbleibe damit den Gerichten, dies nachzuholen, wobei das Bundesgericht gegenüber der Einschätzung der kantonalen Instanzen eine gewisse Zurückhaltung übe. Im konkreten Fall sei die vom Kantonsgericht vertretene Auffassung nicht zu beanstanden.

Belüftung spielt keine Rolle

Zwar darf es laut den Richtern in Lausanne entgegen der Ansicht ihrer Freiburger Kollegen keine Rolle spielen, ob ein Raum wie der Busbahnhof gut belüftet wird. In einem geschlossenen Raum sei das Rauchen vielmehr auch bei bester Lüftung verboten.

Entscheidend sei aber, dass die drei grossen Seitenausgänge mit Fahrspuren und Trottoirs während den Betriebszeiten permanent geöffnet seien. Die Zugänge würden dabei nach Süden und nach Norden gehen, was optisch den Eindruck eines Durchgangsbahnhofs vermittle.

Der Busbahnhof unterscheide sich auch von einem traditionellen Tiefbahnhof. Dort seien die Zugänge für Züge und Passagiere getrennt und die Reisenden könnten vom Perron aus kein Tageslicht erblicken. Angesichts dieser Besonderheiten habe der Busbahnhof als offener Raum bewertet werden dürfen.

Urteil 6B_61/2012 vom 30.11.2012


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