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06.04.2013

"Fümoar-Lokale sind nicht öffentlich zugänglich"

Thierry Julliard gibt sich kämpferisch

Der Verein Fümoar hält sich seit über drei Jahren – länger als manche gedacht haben. Doch die Mitgliedsbetriebe des Raucherbeizen-Netzwerks stehen unter Druck: Die kantonalen Behörden halten das Modell für unzulässig und bisher wurden sämtliche Rekurse und Beschwerden gegen Verfügungen abgewiesen. Nun liegt der Ball beim Bundesgericht. Thierry Julliard, Sekretär und Anwalt von Fümoar, beurteilt die die Chancen als intakt. Seinen Optimismus erklärt er im folgenden Interview.

Herr Julliard, die juristische Abwehrschlacht von Fümoar verschlingt bestimmt Unsummen. Können Sie dazu Zahlen nennen?

Bisher belaufen sich alleine Gebühren, Gerichtskosten sowie Kostenvorschüsse an das Bundesgericht auf über 164'000 Franken. Besonders aufwendig ist der Verfahrensstrang, welchen das Bau- und Gastgewerbeinspektorat angezettelt hat. Hier haben wir es gegenwärtig mit 137 Einzelfällen zu tun.

Das Gastgewerbeinspektorat wirft Ihren Mitgliedsbetrieben vor, gegen das Rauchverbot zu verstossen. Die Betriebe seien öffentlich zugänglich, weshalb das Rauchen höchstens in unbedienten Fumoirs erlaubt wäre.

Nein, Fümoar-Lokale sind nicht öffentlich zugänglich! Es hat niemand Zutritt, der nicht Gästemitglied ist und sich also nicht freiwillig dem Passivrauch anderer aussetzt. Der Kreis der Fümoar-Gäste ist freilich sehr gross, aber auf Personen beschränkt, die auf den Schutz vor Passivrauchen verzichten.

Normale, nicht öffentlich zugängliche Vereinslokale (z.B. Cliquenkeller, Kegel-Clubs) unterstehen dem Rauchverbot nicht. Dort halten sich Personen auf, die nicht auf den Passivraucherschutz verzichtet haben. Im wesentlichen Unterschied dazu verzichten alle Fümoar-Gäste auf diesen Schutz.

Regierungsrat und Verwaltungsgericht sehen das anders und stützen ihre Meinung unter anderem auf Urteile gegen einen Raucherclub im Thurgau. Hat das Bundesgericht das Aus von Vereinsmodellen damit noch nicht besiegelt?

Der Fall der Papyrus-Bar in Romanshorn kann in keiner Weise mit unserem verglichen werden. Einerseits kennt man im Thurgau nur die Bundesregelung, welche bediente Fumoirs und sogar kleine Raucherbetriebe zulässt, andererseits sind die Statuten unserer Vereine nicht vergleichbar.

Die Urteilsbegründung des Bezirksgerichts Arbon, welche Bezug auf ein Bundesgerichtsurteil aus den 70er-Jahren nimmt, geht im Übrigen völlig fehl. Damals wollten Wirte mit Vereinsgründungen rigorose Vorschriften zu den Öffnungszeiten umgehen. Es ging darum, ob vereinsrechtlich geführte 'Privatclubs' vom kantonalen Wirtschaftsgesetz auszunehmen sind. Es ging überhaupt nicht um die Frage der öffentlichen Zugänglichkeit!

Kritiker werfen ihnen vor, den Volkswillen zu missachten...

Das Fümoar-Modell entspricht dem Volkswillen. Kürzlich wurde die Lungenliga-Initiative, welche ein Rauchverbot an Einzelarbeitsplätzen und überdies ein Bedienungsverbot in Raucherlokalen verlangte, vom Schweizer Volk mit 66 Prozent Nein-Stimmen und in 25 von 26 Ständen abgelehnt.

Die gesetzlichen Regelungen wurden geschaffen, damit niemand unfreiwillig passiv rauchen muss. In Fümoar-Lokalen verzichten alle Gäste freiwillig auf den Schutz vor Passivrauchen. Und noch etwas: 190'000 Fümoar-Gästemitglieder können nicht alle Idioten sein. 80% der Basler Gastbetriebe sind rauchfrei – was will denn die Lungenliga noch mehr?

Nach Ansicht des Arbeitsinspektorats dürfen in Basler Gastbetrieben keine Arbeitnehmer in Raucherräumen beschäftigt werden. Was entgegnen Sie hier?

Zwar können die Kantone strengere Vorschriften zum Schutz der Gesundheit erlassen. Es wäre ihnen also zumindest theoretisch möglich, das Rauchen ganz zu verbieten – das tun sie aber nicht. Entscheidend ist, dass gemäss Bundesverfassung einzig der Bund Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer erlassen darf. Die Kantone dürfen keine Arbeitnehmerschutzbestimmungen erlassen. Das hat beispielsweise der Regierungsrat des Kantons Zürich eingesehen, weshalb dort die entsprechende Lungenliga-Initiative von vorne herein wegen Verfassungswidrigkeit dem Volk so gar nicht zur Abstimmung vorgelegt wurde.

Überdies ist das Bedienungsverbot verfassungswidrig, weil es die kleinen Betriebe diskriminiert. Aus praktischen Gründen können nämlich nur grosse Restaurants überhaupt ein Fumoir einrichten.

Das Bundesgericht hat ein Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Weshalb wird in den beiden Betrieben dieses Musterverfahrens dennoch weiter geraucht?

Das Arbeitsinspektorat ist nicht für die Betriebsführung zuständig. Es kann also kein Rauchverbot verfügen, sondern gegebenfalls nur ein Bedienungsverbot, was wiederum gegen den Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes verstiesse und auch verfassungswidrig wäre.

Das Arbeitsinspektorat kann wegen Verletzung des Rauchverbots nur eine Strafanzeige gegen die Gäste erstatten, weil der Wirt sich nach Bundesgerichtsrechtsprechung nicht strafbar macht, wenn er nur seine Gäste rauchen lässt, selbst aber nicht raucht.

Es kursieren Gerüchte, wonach Sie allenfalls an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelangen wollen. Ist das realistisch?

Nein, Rauchen ist kein Menschenrecht! Allerdings haben auch Raucher Anspruch auf ein faires Verfahren und auf unbefangene Richter. Das Verwaltungsgericht war bei seinem Entscheid vom 7. Februar 2013 nicht ordnungsgemäss besetzt, denn alle Gerichtspersonen – bis auf eine – haben bereits im Entscheid vom 25. Juni 2012 mitgewirkt und waren somit befangen.

Thierry Julliard hält Bedienungsverbote in Raucherräumen für verfassungswidrig.


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