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17.04.2013
Gericht untersagt Gelben Seiten Direktlinks zu HRS
Signal gegen Affiliate-Wildwuchs der Buchungsportale
Das Landgericht Frankfurt hat auf Antrag der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs der Deutschen Telekom Medien GmbH untersagt, von den Internetauftritten der Gelben Seiten und des Örtlichen über einen Button "online buchen" bzw. "Hotelbuchung" auf die Buchungsstrecke des Online-Portals HRS zu verlinken. Das erstinstanzliche Urteil erging am 20. Februar 2013 und ist noch nicht rechtskräftig.
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale ist es für den Verbraucher bei seiner Buchungsentscheidung von zentraler Bedeutung, ob er das Hotel direkt oder aber über einen Vermittler bucht. Hierüber müsse der Verbraucher zutreffend und exakt informiert werden.
"Eine Verlinkung auf ein Drittportal, wie sie hier erfolgt ist, verstösst gegen die Spielregeln im Wettbewerb um den Kunden", so Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, in einer ersten Bewertung der Entscheidung. Der Verbraucher werde in seiner Erwartungshaltung in rechtsrelevanter Weise getäuscht, wenn tatsächlich keine direkte Online-Buchungsmöglichkeit beim Hotelbetreiber selbst gegeben sei.
"Für die Hotellerie ist die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt ein wichtiges Signal gegen den Wildwuchs abertausender Affiliate-Partner einiger weniger, marktbeherrschender Buchungsportale. Das Urteil wird dem Verbraucher mehr Sicherheit gewährleisten und die Direktbuchung von Hotelzimmern stärken", kommentiert Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland (IHA).
In den Entscheidungsgründen führt das Landgericht aus, dass eine Weiterleitung von den Internetseiten dasoertliche.de und gelbeseiten.de auf das HRS-Buchungsportal irreführend sei. Denn der Hoteleintrag auf diesen Seiten richte sich gerade an Internetnutzer, die auf der unmittelbaren Suche nach einem Hotel in der jeweiligen Stadt seien.
Der Verbraucher gehe davon aus, auf diesen Seiten nicht nur die angegebene Telefonnummer, Anschrift und Internetadresse des gesuchten Hotels, sondern auch einen direkten Link zur Buchung im Hotel und nicht zum Buchungsportal eines Maklers zu finden. Für das Landgericht Frankfurt "sieht der Verbraucher den direkten Kontakt zum Leistungserbringer als Vorteil an".
Az. 3-08 O 197/12
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Dossiers: Hotellerie | Onlinevertrieb
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