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05.03.2014

Gartenwirtschaft vor Uto Kulm unzulässig

Bundesgericht bestätigt Üetliberg-Urteil

Auf dem Vorplatz des Hotel-Restaurants Uto Kulm auf dem Zürcher Hausberg Üetliberg darf weder eine Gartenwirtschaft noch eine Lounge betrieben werden. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Uto-Kulm-Betreibers Giusep Fry gegen einen Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts abgewiesen.

sda. Das Verwaltungsgericht hatte im November 2012 entschieden, dass Tische und Gartenstühle für die Gartenwirtschaft und für die Lounge zwischen Hotel- und Wintergarten-Eingang widerrechtlich aufgestellt worden sind. Die temporäre Möblierung müsse entfernt werden.

Das Bundesgericht kommt nun in seinem Urteil vom 20. Februar zum gleichen Schluss. Die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz (ZVH), die zu den Klägerinnen gehörte, begrüsst den Entscheid, wie sie in einer Pressemitteilung schreibt.

Das Bundesgericht habe einen weiteren wichtigen Schritt unternommen "zur Wiederherstellung der rechtmässigen Ordnung auf dem Üetliberg", wird ZVH-Präsident Thomas M. Müller zitiert. Davon profitierten alle, die auf dem Üetliberg Ruhe und Erholung suchten.

Hotelier Giusep Fry bezeichnet den Gerichtsentscheid als "ernüchternd". Das Bundesgericht sei nicht auf die Argumentation eingegangen, dass eine Gartenwirtschaft auf dem Üetliberg eine über 100-jährige Tradition habe. Es nehme der Zürcher Stadtbevölkerung und unzähligen Touristen "das Recht auf Entspannung und Erholung auf ihrem Hausberg", heisst es in einer Stellungnahme der Uto Kulm AG.

Keine nachträgliche Ausnahmebewilligung

Die Hotel Uto Kulm AG hatte 2010 die Behörden nachträglich um eine Ausnahmebewilligung für die Nutzung des Aussichtsplateaus vor dem Hotel als Aussenwirtschaft ersucht. Die Standortgemeinde Stallikon und die Baudirektion des Kantons Zürich verweigerten eine solche Bewilligung. Nach dem Baurekursgericht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich musste sich auch das Bundesgericht mit der Sache befassen.

Der Rekurs der Hotel Uto Kulm AG gegen den ablehnenden Entscheid der Vorinstanzen wurde nun vom Bundesgericht vollumfänglich abgewiesen. Die nachträgliche Bewilligung für die temporäre Möblierung des Hotel-Vorplatzes sei zu Recht verweigert worden, hält das oberste Gericht fest.

Innert welcher Frist der rechtmässige Zustand wieder hergestellt werden muss, wurde gerichtlich nicht explizit festgelegt. Laut Uto-Kulm-Mitteilung akzeptiert Giusep Fry den Gerichtsentscheid. Er werde die Gartenwirtschaft und die Lounge "zeitnah entfernen".


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