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10.06.2014

Neuenburgs Mindestlohn verstösst gegen Bundesrecht

Kantonaler Ansatz ist höher als zahlreiche GAV-Mindestlöhne

Nur kurz nach dem eindeutigen Volksverdikt gegen staatliche Mindestlöhne auf nationaler Ebene führt der Kanton Neuenburg per 1. Januar 2015 einen kantonalen Mindestlohn von 20 Franken ein. In der geplanten Art und Weise verstösst dies klar gegen Bundesrecht.

Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Kantone nur zur Verfolgung sozialpolitischer Ziele (z.B. Armutsbekämpfung) Mindestlohnvorschriften erlassen dürften. Dabei kann ein gerechtfertigter Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit vorliegen, wenn sowohl das öffentliche Interesse (Sicherung eines menschenwürdigen Lebens) als auch die Verhältnismässigkeit gewahrt wird. Das bedingt unter anderem, dass auf regionale Unterschiede und Branchenunterschiede Rücksicht genommen wird.

Kantonalen Mindestlohnbestimmungen werden durch das Bundesgericht enge Grenzen gesetzt: Damit das sozialpolitische Ziel erhalten bleibt, sind die Lohnvorschriften tief anzusetzen, weshalb sie insbesondere den Sozialversicherungs- oder Sozialhilfebeiträgen anzunähern sind.

Es ist davon auszugehen, dass die Neuenburger Gesetzesvorlage gegen Bundesrecht verstösst. Zwar wurde bei der Ausarbeitung das öffentliche Interesse gewahrt, da ein sozialpolitisches Ziel verfolgt wurde, jedoch kann die Verhältnismässigkeit nicht bejaht werden, da branchenspezifische Unterschiede nicht berücksichtigt sind.

Zudem will der Kanton Neuenburg das Gesetz in allen Branchen einführen, auch in solchen mit einem allgemein verbindlich erklärten Landes-Gesamtarbeitsvertrag. Dadurch überschreitet Neuenburg eindeutig seine Kompetenz.

Ein Mindestlohn von 20 Franken entspricht bei einer 42-Stunden-Woche einem Monatslohn von 3640 Franken. Im Gastgewerbe kann in Saisonbetreiben 43.5 Stunden pro Woche gearbeitet werden, in Kleinbetrieben sogar bis 45 Stunden. Hier betrüge der staatlich verordnete Mindestlohn sogar 3770 resp. 3900 Franken.

Im Gastgewerbe beläuft sich der aktuelle Mindestlohn für Ungelernte gemäss L-GAV auf 3407 Franken, wobei dieser Lohn während einer Einarbeitungszeit von maximal sechs Monaten um 8 Prozent unterschritten werden darf. Der Landes-Gesamtarbeitsvertrag der Branche wurde vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärt.

Auch der Kanton Jura hat die Einführung eines kantonalen Mindestlohnes beschlossen. Allerdings sollen hier Branchen mit Gesamtarbeitsvertrag ausgenommen werden. In den Kantonen Genf, Waadt und Wallis haben sich die Stimmbürger gegen kantonale Mindestlöhne ausgesprochen.


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