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25.08.2014

Tragtaschen mit Spirituosenwerbung verboten

Übertriebener Formalismus der Eidgenössischen Alkoholverwaltung

Bei der Umsetzung des Alkoholgesetzes wendet die Eidgenössische Alkoholverwaltung eine restriktive und formalistische Praxis an. Nun liegen die Antworten des Bundesrates auf eine Interpellation von Nationalrat Gregor Rutz (SVP/ZH) vor. Eine Realsatire.

In der Schweiz ist Werbung für gebrannte Wasser verboten auf "Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen". Im Umkehrschluss ist also Werbung auf Packungen erlaubt, welche mit Spirituosen im Zusammenhang stehen.

Bei Tragtaschen, welche beim Verkauf gebrannter Wasser zum Transport derselben abgegeben werden, ist ein solcher Zusammenhang gegeben. Man würde es zumindest annehmen. Nach Auslegung der Alkoholverwaltung sind aber Tragtaschen mit Spirituosenbranding nur dann erlaubt, wenn sie nicht für den Transport anderer Ware gebraucht werden können. Dies wiederum kann natürlich bei mehrmaligem Gebrauch einer Tasche vorkommen. Deshalb hat die EAV per 2015 allen Ernstes mit Spirituosenwerbung bedruckte Papiertragtaschen und Plastiksäcke generell verboten.

Vor diesem Hintergrund stellte Nationalrat Gregor Rutz (SVP/ZH) dem Bundesrat einige Fragen, die in der Zwischenzeit beantwortet wurden:

Besteht nach ein ernsthaftes Risiko, dass der mehrfache Gebrauch von mit Spirituosenwerbung bedruckten Tragtaschen einen Einfluss auf den Alkoholkonsum der betroffenen Konsumenten hat?

Spirituosenwerbung auf Gebrauchsgegenständen für Konsumenten kann tatsächlich einen Anreiz schaffen, Spirituosen zu kaufen und zu trinken. Um zu verhindern, dass Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens als Werbefläche für den Spirituosenhandel genutzt werden, hat der Gesetzgeber ... erlassen. Danach ist Werbung auf Gebrauchsgegenständen, die keine Spirituosen enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen, nicht gestattet.

Tragtaschen, welche dem Transport von Spirituosen dienen und notwendigerweise aus strapazierfähigen Materialen bestehen, werden beim Kauf eines Produktes an den Konsumenten abgegeben. Die Erfahrung zeigt, dass diese Taschen anschliessend häufig für die Beförderung anderer Gegenstände verwendet werden. Dadurch tritt der vom Gesetz verpönte Werbeeffekt ein. Solche Taschen müssen deshalb wie die übrigen Gebrauchsgegenstände eingestuft und den Beschränkungen... unterworfen werden.

Unterstützt der Bundesrat die restriktive Praxis der EAV, welche für ein generelles Tragtaschenverbot im Zusammenhang mit der Werbung für Spirituosen eintritt?

Die EAV als Vollzugsbehörde des Alkoholgesetzes setzt lediglich die Bestimmungen der aktuell geltenden Gesetzgebung um. Bei der momentan laufenden Totalrevision des Alkoholgesetzes haben die Eidgenössischen Räte zudem dem Vorschlag des Bundesrates, dieselbe Bestimmung bezüglich Spirituosenwerbung auf Gebrauchsgegenständen ins neue Alkoholhandelsgesetz aufzunehmen, zugestimmt (...). Ein generelles Tragtaschenverbot besteht nicht, lediglich die Spirituosenwerbung auf Tragtaschen ist nicht erlaubt. Tragtaschen können beim Verkauf abgegeben werden, sofern sie nur Firmenwerbung tragen (...).

Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass mittlerweile offenbar nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch Einheiten der Bundesverwaltung nach eigenem Gutdünken bestimmte Werbeartikel verbieten?

Aufgabe der Verwaltung ist es, die vom Parlament verabschiedeten Gesetze nach dem Gleichbehandlungsprinzip zu vollziehen. Die Vollzugspraxis entwickelt sich parallel zu den Werbestrategien. Damit soll verhindert werden, dass Diskriminierungen unter den Marktteilnehmern entstehen.

Wie soll ein Unternehmen, welches Spirituosen herstellt oder vertreibt, diese (legalen) Produkte bewerben und Marken aufbauen, wenn bald jede Werbung dafür verboten ist?

Werbung für Spirituosen ist grundsätzlich erlaubt. Die Werbung unterliegt den im AlkG festgelegten Beschränkungen, die dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen. Wie die Praxis zeigt, ist es möglich, im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen Marken mit entsprechenden Werbemassnahmen aufzubauen.

Ist der Bundesrat bereit, die EAV anzuweisen, die genannte formalistische Praxis zugunsten einer vernünftigeren Handhabung von Artikel 42b AlkG aufzugeben?

Werbung für Spirituosen ist grundsätzlich erlaubt. Die Werbung unterliegt den im AlkG festgelegten Beschränkungen, die dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen. Wie die Praxis zeigt, ist es möglich, im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen Marken mit entsprechenden Werbemassnahmen aufzubauen.

Das AlkG bestimmt die EAV als Vollzugsbehörde. Hierbei ist sie an das Gleichbehandlungsprinzip gebunden. Unter diesem Aspekt ist es ihr nicht möglich, (Trag-)Taschen mit Spirituosenwerbung zuzulassen, dagegen für den Endkonsumenten bestimmte Kleider, Kopfbedeckungen, Fahrzeugsticker etc. zu verbieten. ...

Im Übrigen stellt die EAV den Marktteilnehmern einen Dienst zur Verfügung, der es ihnen ermöglicht, ihre Werbeprojekte kostenlos auf die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen überprüfen zu lassen. Die EAV hat ausserdem den Betroffenen eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2014 gewährt, welche bei Vorliegen besonderer Umstände zusätzlich verlängert werden kann.


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