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11.09.2014

Weshalb das bestehende Kartellgesetz nicht ausreicht

Marktmächtige Anbieter setzen ungerechtfertigte "Schweiz-Zuschläge" durch

Die (noch) in der Schweiz produzierenden Unternehmen stehen in direkter Konkurrenz zu ausländischen Branchenkollegen. Weil sie beim Einkauf von Produktionsmitteln oft krass missbräuchliche "Schweiz-Zuschläge" bezahlen, haben sie grösste Mühe, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verteidigen.

Was haben die NZZ, die SVP, der Schweizerische Gewerbeverband und Economiesuisse gemeinsam? Im Grundsatz vertreten sie wirtschaftsliberale Haltungen, doch wenn die Interessen von KMU und Big Business nicht deckungsgleich sind, setzen sie sich einseitig für die Konzerne ein.

Zumindest beim Kartellgesetz ist es so. Dort klafft eine Lücke, die der Ständerat und eine Mehrheit der nationalrätlichen Wirtschaftskommission schliessen wollen. Dagegen wird heftig lobbyiert. In der NZZ wurden genüsslich die Ergebnisse eines Gutachtens der Anwaltskanzlei Homburger ausgebreitet, das kein gutes Haar am vorgesehenen Konzept der "relativen Marktmacht" lässt.

Um was geht es? Da Abreden kaum zu beweisen sind und die Wettbewerbskommission sehr selten von einer "Marktbeherrschung" ausgeht, schaffen es fast alle Konzerne, ihr Vertriebssystem abzuschotten und in der Schweiz ungerechtfertigt hohe Preise durchzusetzen. Nachfrager aus der Schweiz im Ausland nicht zu beliefern oder sie dort preislich zu diskriminieren, hat für sie keine Folgen.

Doch weshalb verkaufen eigentlich Produzenten im Ausland gewissen Nachfragern aus der Schweiz keine Waren? Weshalb zwingen sie letztere, die Produkte in der Schweiz zu höheren Preisen zu kaufen? Weil es funktioniert!

Das tut es vor allem dann, wenn die Nachfrager von einer Belieferung abhängig sind, weil sie nicht auf das Produkt eines Konkurrenten ausweichen können. Befürchtet ein Anbieter hingegen, dass der Nachfrager auf ein anderes Produkt ausweicht, wird er ihn beliefern, denn ein Geschäft zu tieferem Preis ist besser als kein Geschäft!

In den meisten Fällen sind Produzenten auf einem bestimmten Markt nicht gegenüber allen marktbeherrschend. Manche sind es aber gegenüber gewissen Nachfragern. Mit anderen Worten: Sie sind relativ marktmächtig.

Störungen des Marktgeschehens

Ein einzelner Bremsenhersteller ist nicht marktbeherrschend, doch wenn ein Kunde diese Bremse an seinem Anhänger wünscht, so ist der Fahrzeugbauer auf die Belieferung angewiesen. Der Schweizer Fahrzeugbauer hat gegen ausländische Branchenkollegen kaum eine Chance, wenn er die Bremse und andere vom Kunden verlangte Komponenten in der Schweiz überteuert einkaufen muss.

Ein Schweizer Buchhändler muss Bestseller im Sortiment haben. Seine Kunden können problemlos ausweichen und die Bücher im benachbarten Ausland oder über das Internet kaufen. Der Buchhändler kann das nicht: Er wird gezwungen, bei den Niederlassungen der grossen ausländischen Verlagshäuser mit "Schweiz-Zuschlag" einzukaufen. Zwar ist ein einzelner Verlag nicht markbeherrschend im engeren Sinn, doch kann er gegenüber dem Buchhändler Macht ausüben!

Analoge Beispiele gibt es hundertfach. Aus Sicht der von wirtschaftlichem Zwang betroffenen Nachfrager sind die Folgen solch "relativer Marktmacht" nicht weniger einschneidend als in Fällen der Marktbeherrschung, weil sie sich faktisch der Machtausübung nicht entziehen können.

Neben Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich kennen auch weitere Länder spezielle Regelungen gegen den Missbrauch relativer Marktmacht. Unter bestimmten Voraussetzungen werden dort also auch Unternehmen erfasst, die unterhalb der Schwelle der Marktbeherrschung liegen.

Das ist sinnvoll, denn ein Unternehmen kann, auch wenn es nicht marktbeherrschend ist, eine so starke Stellung einnehmen, dass von ihm Störungen des Marktgeschehens ausgehen. Die Abhängigkeit, das "Angewiesen-Sein", spielt eine weit wichtigere Rolle als der Marktanteil, der bisher in erster Linie bei der Beurteilung herangezogen wird.

Ausübung von Macht unterbinden

Ziel der ausdrücklichen Unterstellung auch relativ marktmächtiger Unternehmen unter die Missbrauchskontrolle von Art. 7 KG ist es, im Falle von Abhängigkeiten die Ausübung von Macht und Zwang zu unterbinden, also den Wettbewerb zur Wirkung zu bringen, und zwar dadurch, dass auch ein kleines oder mittleres Unternehmen dort einkaufen kann, wo es am günstigsten ist.

Die Gegner der Gesetzesrevision führen ins Feld, dass die höhere Kaufkraft "Schweiz-Zuschläge" rechtfertige. Selbstverständlich darf jedes Unternehmen die Preise von Land zu Land nach eigenem Gutdünken differenzieren. Es darf aber nicht den Wettbewerb ausschalten. Genau das geschieht, wenn es Nachfragern aus der Schweiz verunmöglicht wird, im Ausland zu den dort üblichen Preisen und Bedingungen einzukaufen!

Entgegen einer weit verbreiteten Meinung sind nicht nur KMU von unzulässigen Preisdifferenzierungen betroffen, sondern auch grosse Unternehmen, z.B. beim Einkauf von Software-Updates. Abhängig sind bei der Beschaffung von Produktionsmitteln in vielen Fällen auch Universitäten, Spitäler, der Bund, Kantone und Gemeinden. Letztlich werden die Steuerzahler abgezockt.

Beweist die kürzlich angekündigte Vorprüfung gegen Coca-Cola, dass das bestehende Kartellgesetz ausreicht? Mitnichten! Es kann doch nicht sein, dass es zwei Jahre dauert, bis die Weko nur schon eine Vorprüfung durchführt. Der Gesetzgeber hat es in der Hand, solche Fälle nicht mehr dem Ermessen der Weko zu überlassen, indem er auch "relativ marktmächtige" (und nicht nur marktbeherrschende) Unternehmen der Missbrauchskontrolle unterstellt. Das hätte Signalwirkung und würde dafür sorgen, dass viele Unternehmen ihr Verhalten von vornherein anpassen, weil sie nicht mehr darauf spekulieren könnten, vom Kartellgesetz nicht erfasst zu werden.

Ach ja, das eingangs erwähnte Gutachten von Homburger wurde im Auftrag von Promarca erstellt. Die Auftraggeberin dürfte vor allem an ihre grossen Mitglieder wie L'Oréal, Beiersdorf und Coca-Cola gedacht haben. Denn kleinere Markenartikelhersteller müssten eigentlich am Vorschlag der WAK-N interessiert sein, schützt die geplante Präzisierung doch nicht nur gegen marktmächtige Anbieter, sondern auch gegen marktmächtige Nachfrager (z.B. Coop).

Maurus Ebneter
Delegierter des Vorstands
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