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10.10.2014

Weko nach vier Jahren vor einem Scherbenhaufen

Bundesverwaltungsgericht hebt Sanktionen gegen Beschlagshändler auf

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden der Unternehmen Siegenia-Aubi, Paul Koch und SFS Unimarket gegen die Sanktionsverfügung der Weko vom 18. Oktober 2010 gutgeheissen. Die Wettbewerbskommission hatte diese Händler wegen unzulässiger horizontaler Preisabsprachen beim Vertrieb von Fensterbeschlägen auf dem Schweizer Markt mit Bussen belastet. Die Bussen in der Höhe von fast vier Millionen (Siegenia), rund drei Millionen (Koch) und gut einer halben Million Franken (SFS) hob das Gericht mit seinen Urteilen auf.

Die Verfahren der Weko betreffend den Handel mit Beschlägen für Fenster und Fenstertüren auf dem Schweizer Markt stehen in unmittelbarem Zusammenhang zum europäischen Herstellerkartell, welches im Frühling 2012 von der Europäischen Kommission mit einer hohen Kartellbusse sanktioniert wurde. Die ausländischen Hersteller von Fenster- und Fenstertürbeschlägen hatten anlässlich des europäischen Herstellerkartells gemeinsame Preiserhöhungen auch für die Schweiz beschlossen. Dieses Verfahren vor dem Europäischen Gericht ist zurzeit noch hängig.

In den in der Schweiz durchgeführten Verfahren von Siegenia, der Tochtergesellschaft des deutschen Herstellers für Fenster- und Fenstertürbeschläge Siegenia-Aubi AG, und Koch, dem grössten Händler für Fenster- und Fenstertürbeschläge in der Schweiz und Hauptabnehmer von Siegenia-Beschlägen, bestehen weiterhin offene Beweisfragen. Diese beziehen sich auf das Vorliegen horizontaler Preisabsprachen auf Handelsebene und deren Auswirkungen auf den Schweizer Beschlagsmarkt, welche von der Weko trotz oder gerade wegen einer Selbstanzeige durch die Roto Frank AG, einem weiteren Unternehmen und Konkurrenten, nicht geklärt und beantwortet werden konnten. Aus diesem Grund hat das Gericht die Beschwerden dieser beiden Unternehmen gutgeheissen.

Im Verfahren gegen SFS kann dem wirtschaftlich selbstständigen Beschlagshändler die Teilnahme an einer horizontalen Preisabsprache nicht nachgewiesen werden, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde in Anwendung der Unschuldsvermutung gutgeheissen und die Sanktionsverfügung der Weko vom 18. Oktober 2010 aufgehoben hat.

In der jüngeren Rechtsprechung werden Kartellbussen als Sanktionen mit strafrechtsähnlichem Charakter qualifiziert. Entsprechend ist der Unschuldsvermutung auch in einem kartellrechtlichen Sanktionsverfahren Geltung zu verschaffen. Daraus zieht das Gericht die Konsequenz, dass auch beim Vorliegen einer Selbstanzeige die verfahrensrechtlichen Anforderungen an das Beweismass weder von der Weko noch vom Bundesverwaltungsgericht aus prozessökonomischen Gründen herabgesetzt werden dürfen. Diese Urteile können an das Bundesgericht weitergezogen werden.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zeigt, dass es für Nachfrager aus der Schweiz praktisch unmöglich ist, zu vernünftigen Preisen im Ausland Ware einzukaufen. Die Beschwerdeführer gaben an, man habe versucht, sich gemeinsam gegen Preiserhöhungen aus dem Ausland zu wehren, um als Anbieter in der Schweiz konkurrenzfähig zu sein. Ausländische Händler bekämen bessere Preise als die Händler in der Schweiz.

Sogar die Weko führt aus, Direktbezüge bei ausländischen Lieferanten mit Tochtergesellschaften in der Schweiz seien nicht möglich. Es scheine selbst für grosse Fensterverarbeiter schwierig zu sein, direkte Vergleichsofferten aus dem Ausland zu bekommen. Angesichts dieser Sachlage müsste die Weko gegen die Hersteller im Ausland bzw. deren Tochtergesellschaften im Inland vorgehen – das tut sie aber nicht.


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