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27.02.2015

Massive Bürokratie durch das Mindestlohngesetz

Deutsches Gastgewerbe vor grossen Problemen

Der zum 1. Januar 2015 in Deutschland eingeführte gesetzliche Mindestlohn ist nicht nur aufgrund seiner Höhe, sondern insbesondere auch auf die damit verbundenen Aufzeichnungspflichten, ein Bürokratiemonster.

"Unsere Kollegen haben in ihren Unternehmen genug zu tun und werden nun durch die mit dem Mindestlohn eingeführten gesetzlichen Aufzeichnungspflichten noch mehr an den Schreibtisch gefesselt", umreisst es Gudrun Münnich, Präsidentin des Branchenverbands Dehoga Thüringen, die selbst Betreiberin eines Landgasthofes ist und fünf Mitarbeiter beschäftigt.

Der Dehoga Thüringen hat für seine Mitgliedsunternehmen eine Software zur Aufzeichnung programmieren lassen, die den umfassenden Vorschriften entspricht. Seit August 2014 werden umfangreiche Schulungen veranstaltet, an denen bislang über 500 Unternehmer teilgenommen haben.

Gleichwohl bleibt im betrieblichen Alltag, neben einem kaum zu bewältigen Verwaltungsaufwand, nach wie vor eine Reihe ungeklärter Fragen der Unternehmer. Auch in die Software müssen die Informationen eingegeben werden. Das muss spätestens am Montag nach der Arbeitswoche erfolgen, weil gerade auch dies so im Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt ist.

Gewerkschaftsvertreter reden davon, dass es keine Bürokratie bei der Aufzeichnung der Arbeitszeit gibt und sprechen vom "Gejammer der Arbeitgeber". Gleichzeitig startet das Bundesarbeitsministerium eine Anzeigenkampagne, zu Lasten der Steuerzahler dieses Landes, die schlicht und ergreifend sachlich falsch ist. So wird auf dem Stundenzettel unter der Überschrift "so einfach geht das" nicht einmal ein Datum vermerkt.

Die Generalsekretärin der SPD führt in anmassender Weise aus: "Wer es als Arbeitsgeber nicht schafft, einen Stundenzettel ordentlich auszufüllen, ist entweder ein Gauner – oder schlichtweg zu doof".

"Da kann ich nur die Frage stellen, ob alle, die meinen erklären zu können, wie der Mindestlohn umzusetzen ist, tatsächlich das MiLoG gelesen oder es nicht verstanden haben", so Dirk Ellinger der Hauptgeschäftsführer des Dehoga Thüringen.

Tatsächlich ist es nämlich so, dass neben dem Beginn, Ende und der Dauer der täglichen Arbeitszeit, gemäss § 17 MiLoG, ein Arbeitszeitkonto (§ 2 Abs. 2 MiLoG) vereinbart und geführt werden muss. Vor allem, wenn die Arbeitszeit, wie im Gastgewerbe üblich, gerade nicht täglich und wöchentlich vorhersehbar und gleich ist.

Dies ist für jeden Mitarbeiter, egal ob Festangestellten, Aushilfe, Praktikanten, kurzfristig Beschäftigten oder Schüler, während der Ferienarbeit, spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen.

Diese Aufzeichnung ist mindestens zwei Jahre, beginnend ab dem für die Aufzeichnung massgeblichen Zeitpunkt, aufzubewahren (§ 17 Abs. 1 MiLoG). Da aber die Verjährungsfrist bezüglich des Mindestlohnes, drei Jahre beträgt (§ 3 MiLoG), ergibt sich eine faktische Aufbewahrungspflicht von vier Jahren (vgl. § 195 i.V. mit § 199 BGB).

"Das sind allein in meinem Unternehmen mit zurzeit fünf Beschäftigten, wenn ich die letzten vier Jahre überdenke, mehr als 40 Personen, für die ich dann in Zukunft ein Arbeitszeitkonto führen und bei entsprechenden Kontrollen vorlegen muss. Dabei bin ich noch ein sehr kleines Unternehmen", so Münnich.

Dirk Ellinger ergänzt: "Weiterhin sind aber auch noch die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten und die dort normierten Aufzeichnungen zu erstellen. Natürlich gelten diese Vorschriften schon seit 1994, aber die Lebenswirklichkeit ist heute eine andere geworden, weil sich auch das Ausgeh- und Feierverhalten geändert hat."

"Es gibt Anlässe in unserer Branche, die entgegen der Regelung der Begrenzung der Arbeitszeit auf zehn Stunden, es eben erforderlich machen, länger zu arbeiten. Ich denke da insbesondere an Familienfeiern, Kongresse und Grossveranstaltungen, wo es kaum möglich ist eine zweite Schicht einzusetzen", so Ellinger. Es gebe wohl kaum Mitarbeiter oder Aushilfen, die 1 Uhr nachts noch für drei Stunden zum Arbeiten kommen wollen oder werden. "Aber andererseits gibt es eben unsere Mitarbeiter, die nicht gegen ihren Willen geschützt werden wollen und gern bereit sind, auch über zehn Stunden hinaus zu arbeiten, wenn es die Anlässe oder unsere Kunden erfordern."

Unbestritten ist es, dass die Mitarbeiter wertvoll für die Unternehmen sind. Ohne sie funktionieren Hotels und Gaststätten nun einmal nicht. Aber das Beschäftigungsaufkommen in den Betrieben lässt sich nicht in diese weltfremde Schemen pressen, die zu dokumentieren sind.


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