Back to Top
Wirteverband Basel-Stadt

Wirteverband Basel-Stadt


Suchen Sie Mitarbeiter?
Schalten Sie jetzt für 65 Franken ein Stellenangebot auf Gastro-Express, der führenden Jobbörse für das Schweizer Gastgewerbe. Jahresabos ab 390 Franken.

03.07.2015

Weko büsst Sanitärgrosshändler mit 80 Millionen

Horizontale Preis- und Mengenabreden

Die Wettbewerbskommission (Weko) verhängt gegen die Mitglieder eines Sanitärgrosshändlerkartells Bussen in der Höhe von insgesamt 80 Millionen Schweizer Franken. Seit den 1990er-Jahren haben diese führenden Händler Preisabreden und Mengenabreden getroffen.

Die Mehrzahl der am Kartell beteiligten Sanitärgrosshändler verständigten sich im Zeitraum von 1997 bis 2011 über Preisbestandteile und preisbestimmende Faktoren wie Margen, Bruttopreise, Euroumrechnungskurse, Transportkosten, Rabatte und Rabattkategorien.

Ferner entschieden sie gemeinsam, Hersteller, welche ihre Produkte nicht exklusiv über ihren Vertriebskanal verkauften, nicht in ihre Kataloge aufzunehmen. Dies hinderte die betroffenen Unternehmen am Markteintritt. Bei den beschriebenen Verhaltensweisen handelt es sich um verbotene Preis- und Mengenabreden. Die Weko verhängte dafür Bussen von insgesamt rund 80 Millionen Franken.

Die Mehrzahl der Sanitärgrosshändler sind Mitglieder des Schweizerischen Grosshandelsverbands der Sanitären Branche (SGVSB), der als Plattform für den Abschluss der Abreden diente. Als einziges Unternehmen, welches nicht Mitglied des Verbandes ist, beteiligte sich der Branchenführer Sanitas Troesch AG an Teilen des Kartells.

Einige beteiligte Unternehmen lieferten den Wettbewerbsbehörden aufwändig erhobene Daten. Sie profitierten deshalb von einer substantiellen Sanktionsreduktion. Die Weko berücksichtigte ferner den Umstand, dass frühere Abklärungen im Markt für Sanitärgrosshandel ohne formelle Untersuchung eingestellt worden sind, als strafmindernd, was zu einer tieferen Busse führte. Die lange Dauer des Kartells und die wiederholten Tathandlungen wirkten hingegen strafverschärfend.

Die Untersuchung wurde aufgrund von Bürgermeldungen eingeleitet, es wurden keine Selbstanzeigen eingereicht. Der Entscheid der Weko kann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden, sobald die Parteien die ausführliche Begründung erhalten haben.

Im vorliegenden Fall geht es um horizontale Abreden nach Art. 5 Abs. 3 KG. In solchen Fällen wird die Weko tätig. Notwendig wäre es aber, dass die Weko auch in Fällen vorgeht, in denen der Preiswettbewerb nicht durch Abreden, sondern durch einseitiges Verhalten marktmächtiger Unternehmen beschränkt wird. Damit dies geschieht, braucht es eine Umsetzung der parlamentarischen Initiative Altherr. Erst dann können Fälle von Wettbewerbsbeschränkungen in den meisten Fällen aufgegriffen und unterbunden werden.

Ein Beispiel aus dem Sanitärbereich: Wenn eine Firma ein Dusch-WC (Marke X) herstellt und dieses Produkt nicht über Grossisten, sondern selbst vertreibt, kann diese Firma das Produkt im Ausland zu tieferem Preis als in der Schweiz vertreiben. Beliefert sie Sanitärinstallateure aus der Schweiz, die auf Wunsch einer Kundin ein Dusch-WC X beschaffen muss, nicht im Ausland zu dort geltenden Preisen, beschränkt sie den Preiswettbewerb in der Schweiz. Dagegen würde heute höchstens etwas getan, wenn X klar marktbeherrschend ist.


Suchen Sie eine Stelle im Gastgewerbe?
Inserieren Sie kostenlos auf Gastro-Express, der führenden Jobbörse für das Schweizer Gastgewerbe!


GV und GastroPodium 2024

DI 25. Juni 2024 um 16 Uhr
Bildergalerie 2023 
Videos 2023 anschauen



Mit E-Learning zum Wirtepatent!

1000 Franken plus Prüfungsgebühr
Mehr Informationen


Kostenlose Servicekurse

für Einsteigerinnen und Einsteiger
Jetzt informieren und anmelden