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17.08.2015

Wenn ein Mitarbeiter während seiner Ferien krank wird

Dauer und Intensität der Beeinträchtigung sind massgebend

Wenn ein Mitarbeiter während seinen Ferien krank wird oder einen Unfall erleidet wird er sich wohl beim örtlichen Arzt ein Zeugnis holen. Höchstwahrscheinlich wird der Mitarbeiter nach seinen Ferien den Arbeitgeber bitten, die entsprechenden Ferientage nachholen zu dürfen. Es kommt nicht selten vor, dass seitens Arbeitgeber Zweifel über die Ferienunfähigkeit bestehen. Der Rechtsdienst von GastroSuisse wird mit diesem Thema sehr oft konfrontiert.

Generell ist festzuhalten, dass tatsächlich ein Anspruch auf Feriennachgewährung besteht, wenn eine Beeinträchtigung des Ferienbezugs gegeben war. Es obliegt dem Mitarbeiter, den Beweis für den vereitelten Feriengenuss zu erbringen. In der Regel wir er sich diesbezüglich auf das Arztzeugnis abstützen.

Zentral ist: Arbeitsunfähigkeit ist nicht gleich bedeutend mit der sogenannten Ferienunfähigkeit. Der Mitarbeiter hat daher den Grund für die Krankheit oder den Unfall respektive die Ferienunfähigkeit attestieren zu lassen (oder zumindest den Arzt von der Schweigepflicht zu befreien, damit der Arbeitgeber nachfragen kann).

Abgesehen von der beim Mitarbeiter liegenden Beweislast kann der Arbeitgeber verlangen, dass sich der Mitarbeiter sofort meldet (auch aus dem Ausland), wenn er ferienunfähig ist. So kann der Arbeitgeber allenfalls umgehend eine Konsultation bei seinem Vertrauensarzt arrangieren.

Es besteht kein Nachgewährungsanspruch, wenn es sich lediglich um eine Unpässlichkeit wie z.B. eine kleine Verletzung, Müdigkeit, Kopfschmerzen, Zahnschmerzen oder Magenverstimmung handelt. Massgebend sind die zeitliche Dauer und die Intensität der Beeinträchtigung. Ferienunfähigkeit liegt auch nicht schon dann vor, wenn die geplanten Aktivferien nicht wie erhofft verbracht werden können (z.B. Velofahren ist nicht möglich, weil der Fuss verstaucht ist).

Ist der Mitarbeiter jedoch beispielsweise für mehrere Tage bettlägerig oder muss ständig zum Arzt, ist die Ferienunfähigkeit zu bejahen.

Der Arbeitgeber tut gut daran, die Voraussetzungen für das Nachgewähren von Ferien klar zu kommunizieren – vor Ferienbeginn. Dies kann im Betriebsreglement festgehalten sein oder idealerweise auf einem Schriftstück wie zum Beispiel auf dem Ferienantragsformular (schriftliche Vereinbarung über den Ferienzeitpunkt und die Dauer).

Zentral ist dabei, dass der Arbeitgeber verlangt, dass sich der Mitarbeiter bei Krankheit oder einem Unfall sofort melden muss und (auch im Ausland) umgehend ein Arztzeugnis einzuholen ist.

Ferner sei noch darauf hingewiesen, dass selbst eine tatsächlich vorliegende Ferienunfähigkeit den Mitarbeiter nicht etwa dazu berechtigt, die Ferien eigenmächtig zu verlängern (ausser es besteht eine Reiseunfähigkeit). Das Ferienbestimmungsrecht hat letztlich immer der Arbeitgeber.

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


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