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01.11.2015

Der Nachweis bleibt schwierig

Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auch bei befristeten Verträgen

Kurzarbeitsentschädigung ist nicht nur für die Industrie – eigentlich. Die Hürden bleiben aus verschiedenen Gründen hoch.

Schwankungen der Devisenkurse gehörten "grundsätzlich zu den normalen Betriebsrisiken", teilte der Bund im Januar 2015 der Schweizer Öffentlichkeit und den Unternehmen mit. Die Folgen des Nationalbankentscheides seien jedoch "als aussergewöhnlich zu erachten". Deshalb könne "für darauf zurückzuführende Arbeitsausfälle ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht werden", führte das federführende Seco in schönstem Juristen- und Beamtendeutsch aus.

Konkret können also Unternehmen mit Verweis auf den Frankenschock in ihren Kantonen Kurzarbeit beantragen. Die Hürden bleiben allerdings aus verschiedenen Gründen hoch: So sind Kurzarbeitsentschädigungen eher auf industrielle Unternehmen ausgerichtet, und der bürokratische Aufwand ist beträchtlich.

Nach dem Frankenentscheid der Nationalbank kam es denn auch nicht zu einer Flut von Gesuchen seitens des Gastgewerbes. In der Folge intervenierte Olivier Feller, Nationalrat für den Kanton Waadt und Vorstandsmitglied der Parlamentarischen Gruppe Gastgewerbe, auf politischer Ebene.

Im März fragte Feller die Landesregierung, an wie der Bundesrat sicherstellen wolle, "dass die Anträge auf Entschädigung von Unternehmen, die vom starken Franken betroffen sind, nicht systematisch einzig mit der Begründung abgelehnt werden, die anderen vom Arbeitslosenversicherungsgesetz vorgesehenen Voraussetzungen seien nicht erfüllt".

Die bundesrätliche Antwort war so unbefriedigend, dass Feller im Mai mit einer Motion nachsetzte: Darin forderte er den Bundesrat auf, "die Massnahmen zu ergreifen, die nötig sind, um für Unternehmen im Dienstleistungssektor (etwa im Gastgewerbe) die Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeitsentschädigungen zu lockern".

Der Bundesrat empfahl dem Parlament zwar, diese Motion abzulehnen, weil "der Dienstleistungssektor durchaus Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigungen hat". Aber einerseits haben sich die Räte, die in dieser Sache das Sagen haben, noch nicht geäussert. Andererseits gibt es zumindest auf einer Ebene Freiräume: Als eine Ursache, weshalb gastgewerbliche Betriebe nicht Kurzarbeit beantragen, gelten nämlich befristete Arbeitsverhältnisse. Sie sind im Gastgewerbe weit verbreitet und führen auf den ersten Blick mit dazu, dass keine Kurzarbeit möglich ist.

Der zuständige Bundesrat Johann Schneider-Ammann hat nun aber jüngst bekräftigt, dass ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht: Eine Randziffer zu den Weisungen halte nämlich fest: "Lässt ein Arbeitsvertrag eine Kündigung vor Ende einer vereinbarten Befristung zu, besteht Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung."

GastroSuisse weiss das freilich längst, wie der Rechtsdienst um Christian Belser und Stefan Staub betont. Eine Kündigungsmöglichkeit für befristete Arbeitsverhältnisse ist denn auch in den Musterarbeitsvertrag eingebaut, und GastroSuisse weist stets auf die entsprechenden Vor- und Nachteile hin. Das grosse Problem bleibt laut Staub indes, "dass für Kurzarbeitsentschädigungen eine Vielzahl von Voraussetzungen erfüllt sein muss, und zwar für unbefristete und befristete Arbeitsverhältnisse". Genau in diese Richtung ziele die Motion von Nationalrat Feller, und genau deshalb gelte es dranzubleiben.

Peter Grunder / GastroJournal


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