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04.03.2016

Schadenersatz bei Vernachlässigung der Arbeitssicherheit

Neuer Entscheid des Bundesgerichts

Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis nach Art. 328 Abs. 1 OR auf die Gesundheit des Arbeitnehmers gebührend Rücksicht zu nehmen. Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann.

Zum Schutz vor Berufsunfällen hat der Arbeitgeber insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmer nach Möglichkeit vermieden werden (Art. 6 ArG).

In einem neuen Entscheid des Bundesgerichtes vom 6. Juli 2015 ging es um einen Mitarbeiter, der an einer Bandhärteanlage arbeitete, wo Rohlinge für Sägeblätter hergestellt werden. Der Mitarbeiter geriet mit zwei Fingern seiner linken Hand in eine Treiberrolle und erlitt Verletzungen an Daumen und Zeigefinger. Ein Jahr später wurde ihm gekündigt und die IV sprach ihm eine Rente zu (IV-Grad von 13%).

In der Folge verklagte er den Arbeitgeber zur Zahlung von Fr. 25'372.70. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Der Mitarbeiter legte Berufung beim Ober-gericht ein, welches die Klage des Mitarbeiters grösstenteils guthiess. Dagegen wiederum hat der Arbeitgeber Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht und rügte die Vorgehensweise des Obergerichtes (willkürliche Sachverhaltsfeststellungen).

Zur Beurteilung der Situation nahm das Obergericht einen Augenschein im Betrieb. Es stellte fest, dass die sicherheitstechnische Kontrolle der Maschine lediglich mit einfachen Mitteln und ohne vertieftes Prüfverfahren erfolgte. Dazu fehlte eine Gefahrenermittlung, zu deren Durchführung der Betrieb im Rahmen einer Prüfung durch Sicherheitsexperten verpflichtet worden war.

Es führte aus, dass vom Arbeitgeber erwartet werden dürfe, dass er in der Lage sei, die vom Gesetzgeber in Art. 328 OR für das Arbeitsverhältnis geforderten Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Und sollte der Arbeitgeber nicht über das sicherheitstechnische Know-how verfügen, müsse er sich diese durch Lektüre, Erkundigungen bei Dritten oder Beizug eines Fachmannes aneignen.

Das Bundesgericht bestätigt nun in seinem Urteil die Haltung des Obergerichts und erwähnt ergänzend, dass es dem Arbeitgeber obliege, die Arbeitnehmer sorgfältig zu instruieren und zu überwachen, damit dieser die Anlage korrekt nutze. Die Haftung des Arbeitgebers wurde immerhin von Fr. 25'372.70 auf Fr. 14'506.65 reduziert (der Arbeitgeber verlangte eine Reduktion seiner Haftung um 80%), weil sich der Mitarbeiter trotz seiner fundierten beruflichen Ausbildung fahrlässigerweise auf die falsche Seite des Bedienpultes stellte.

BGE 4A_189/2015 vom 6. Juli 2015

Branchenlösung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Gastgewerbe

Um einer solchen Haftungsklage entgegenzuwirken wird empfohlen, sich im Bereich der Arbeitssicherheit ausbilden zu lassen. Wie im Entscheid erwähnt, ist es Sache des Arbeitgebers bzw. der Geschäftsleitung, sich entsprechend zu befähigen. Der gastgewerbliche Arbeitgeber kann sich mit dem Besuch eines Kopas-Kurses (einen Tag) im Bereich Arbeitssicherheit praxisbezogen ausbilden lassen. Im Kurs erhält er zudem die nötigen Hilfsmittel (Betriebsanleitung Arbeitssicherheit im Gastgewerbe) und weiss so dann wie er vorgehen muss, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen.

Seit dem 1. Januar 2000 (die revidierte Version ASA-Richtlinie 6508 ist seit 1. Februar 2007 in Kraft) gelten die Erfordernisse der EKAS-Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA) in den nach UVG versicherten Betrieben. Die Richtlinie basiert auf dem Unfallversicherungsgesetz und der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV).

Das Gastgewerbe verfügt über eine überbetriebliche ASA-Lösung in Form einer Branchenlösung. Sie entspricht der oben erwähnten Richtlinie und wird alle fünf Jahre von der EKAS überprüft und zertifiziert. Die Trägerschaft dieser Branchenlösung (GastroSuisse, Hotelleriesuisse, SCA, CafetierSuisse) arbeitet mit den Spezialisten der Arbeitssicherheit zusammen, welche kontinuierlich für alle Bereiche im Gastgewerbe Risikoanalysen und Gefährdungsermittlungen erstellen und die passenden Schutzmassnahmen festlegen.

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


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