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01.12.2016

Gäste haben reserviert, erscheinen jedoch nicht

Was der Gastgeber unternehmen kann

Es ist ein Phänomen, welches in der heutigen Zeit immer häufiger auftritt. Ein Gast lässt sich einige Tage im Voraus zum Beispiel für Freitagabend einen Tisch reservieren. Die erwartete Gruppe taucht dann aber ohne Nachricht nicht auf. Was kann der Gastgeber in einer solchen Situation tun?

Diese Konstellation sollte selbstverständlich nicht nur rechtlich betrachtet werden. In Erwägung aller Umstände ist es manchmal notwendig, kulant zu sein, etwa wenn es sich um Stammgäste handelt. Rein rechtlich gesehen wäre es jedoch möglich, Schadenersatz zu verlangen. Das Juristendeutsch nennt die Anspruchsgrundlage das "positive Interesse". Um den Begriff "positives Interesse" zu erklären, wird nachfolgend ein bisschen ausgeholt.

Wer in einem Restaurant isst, geht einen Bewirtungsvertrag ein. Der Wirt schuldet die Lieferung von Speisen und Getränken; der Gast die Bezahlung des Preises für die Güter und die Dienstleistung. Reserviert ein Gast, welcher sodann nicht erscheint, ist dennoch bereits (bei der Reservation) ein Bewirtungsvertrag entstanden (auch mündlich, z.B. über ein Telefongespräch).

Der Wirt wäre weiterhin willens, die bestellten Speisen und Getränke zu liefern, kann dies aber nicht tun, da der Gast respektive die Gäste nicht eingetroffen sind. Der Umstand, dass die Gäste trotz Vertrag nicht erschienen sind, stellt eine Vertragsverletzung dar (Gläubigerverzug). Nach den Bestimmungen des OR (Art. 97 i.V.m. Art. 107ff. OR) ist der Wirt so zu stellen, wie wenn der Vertrag "richtig" erfüllt worden wäre (sprich ein oder mehrere Gäste erschienen wären und konsumiert hätten).

Das "positive Interesse" entspricht nun dem Betrag, welcher der Wirt verdient hätte, wenn der Vertrag eben "richtig" erfüllt worden wäre. Es ist noch anzufügen, dass der Vertragsrücktritt unter Umständen durch wichtige Gründe gerechtfertigt sein kann.

Als Schadenersatz kommt jedoch nicht der gesamthaft mögliche Konsumationspreis in Betracht. Der Wirt muss sich anrechnen lassen, was er an Auslagen gespart hat. Das sind in aller Regel die Warenkosten für Speisen und Getränke, es sei denn, es wäre für die Reservation ein besonderes Menü eingekauft und zubereitet worden.

Ebenso muss er sich anrechnen lassen, wenn der Tisch durch einen anderen Gast besetzt werden konnte (z.B. wenn das Lokal am Wochenende ohnehin voll ist). Dieser Umstand dürfte regelmässig zu Beweisproblemen führen, insbesondere wenn es um eine mögliche Differenz im Konsumverhalten geht. Grundsätzlich kann als Faustregel gesagt werden, dass bei einem "leeren Tisch" ein Schadenersatz ungefähr in der Höhe Konsumationspreis minus Warenkosten verlangt werden kann.

Bewirtungsverträge werden in aller Regel nicht schriftlich abgeschlossen (ausser oftmals bei Banketten). Im allgemeinen Fall ist es daher auch nicht möglich, abweichende (z.B. pauschale) Schadenersatzregelungen in AGB festzuhalten. Die grundsätzliche Schadenersatzpflicht wird dadurch aber nicht in Frage gestellt.

Nebst dem Kulanzgedanken, sollte ferner die Durchsetzbarkeit im Auge behalten werden. Wie gesagt, existiert in der Praxis selten ein schriftlicher Bewirtungsvertrag. Somit muss eine Schadenersatzforderung gerichtlich eingeklagt (Schlichtungsbehörde) und kann nicht einfach über den Betreibungsweg eingefordert werden, sofern ein Gast nicht freiwillig Schadenersatz leistet. Je nach dem übersteigt damit der Aufwand den Ertrag deutlich und es wäre mit langwierigen Auseinandersetzungen zu rechnen.

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


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