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08.03.2017

Mieter streicht Haus heimlich neu – und erhält Recht

Keine Verurteilung wegen Sachbeschädigung

Kaum ist die Katze aus dem Haus, tanzen die Mäuse: Ein Hausbesitzer aus dem Zürcher Oberland weilte sechs Wochen im Ausland. In dieser Zeit strich sein Mieter, ein Restaurantbetreiber, das halbe Haus um. Der Hausbesitzer zeigte den Mieter wegen Sachbeschädigung an – ohne Erfolg.

sda. Die Rückkehr ins Zürcher Oberland war für den Hausbesitzer mit einer bösen Überraschung verbunden: Sein Haus sah plötzlich anders aus. Der Mieter, der im Erdgeschoss ein Restaurant betreibt und mit dem er seit Jahren im Clinch liegt, hatte während der sechswöchigen Abwesenheit tüchtig Hand angelegt.

Die vorher rosafarbene Fassade war nun bis zum ersten Stock weiss. Der Briefkasten war erneuert worden, dazu montierte der Gastronom Aussenmodule einer Klimaanlage. Sehr zum Ärger des Hausbesitzers montierte der Mieter auch noch mehrere defekte Leuchtsignete ab.

Das Hotel, das der Hausbesitzer über dem Restaurant betreibt, war nun von aussen viel weniger gut erkennbar. Weil er seinem Mieter diese Umbauten nicht bewilligt hatte, zeigte der Hausbesitzer den Gastronomen wegen Sachbeschädigung an.

Haus in desolatem Zustand

Allerdings ohne Erfolg, wie aus dem kürzlich publizierten Urteil des Obergerichtes hervorgeht. Die Staatsanwaltschaft in Uster entschied, den Fall nicht weiterzuverfolgen. Daraufhin gelangte der erzürnte Hausbesitzer ans Obergericht, ebenfalls vergeblich.

Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Fassade vorher in desolatem Zustand gewesen sei. Der Anstrich sei abgeblättert, dazu sei die Mauer beim Eingang voller Schmierereien gewesen. Es brauche keine langen Erörterungen, um zum Schluss zu kommen, dass eine solche Erscheinung nicht einladend wirke, schreibt das Gericht.

Für ein auf Laufkundschaft angewiesenes Restaurant bedeute dies potenziell weniger Umsatz. Damit sei die Mietsache, also das Haus, nur noch vermindert zum eigentlichen Zweck zu gebrauchen gewesen.

Weil sich der Mieter zudem schon früher über den Zustand des Hauses beschwert hatte, war er gemäss Obergericht berechtigt, "selbst zur Tat zu schreiten". Ein rechtswidriges Verhalten liege nicht vor. Der Hausbesitzer will das Urteil nicht akzeptieren. Er hat es ans Bundesgericht weitergezogen.


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