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11.05.2017

Zimmervermietung im Graubereich

Privatwohnung oder Hotel?

Es kann rechtliche Schwierigkeiten mit sich bringen, die eigene Wohnung kurzzeitig zu vermieten. Das Verwaltungsgericht Basel-Stadt beurteilt einen Fall von Kurzmiete.

Auf Airbnb und anderen Online-Plattformen schreiben «Privatpersonen» Wohnungen zur kurzzeitigen Untermiete aus. Sie bewegen sich dabei in einem Graubereich, wie ein Fall zeigt, der vor dem Basler Verwaltungsgericht hängig ist. Es geht es um einen Geschäftsmann aus Zürich, der in insgesamt fünf Basler Liegenschaften Wohnungen und Zimmer über ein eigenes Internetportal zur Kurzmiete anbietet.

Für zwei seiner Immobilien kassierte der Mann im Mai 2015 eine Verwarnung vom Bau- und Gastgewerbeinspektorat. Die Art und Weise der Nutzung sei gewerblich und erfordere ein Baugesuch, hielt das Amt fest. Der Mann erhob Einspruch, und die Fälle kamen vor die Baurekurskommission. Auch diese stellte fest, dass «eine baubewilligungspflichtige Zweckentfremdung» vorlag.

Eine Reihe von Gründen sprechen laut Baurekurskommission gegen den Vermieter: Die Wohnungen und Briefkästen sind lediglich nummeriert, die Schlüssel können unpersönlich mit einem Code über einen digitalen Schlüsselkasten bezogen werden. In den Wohnungen liegt ein Informationsschreiben mit Hinweisen zu Check-Out und dem WLAN-Passwort auf. Zudem werden auch die Reinigung und die Wäsche für die Mieter besorgt.

Früher galten Hotels in Basel-Stadt juristisch gesehen als Wohnen. Deshalb konnten Bed-and-Breakfast-Betriebe recht unbürokratisch eröffnet werden. Mit dem neuen Wohnraumfördergesetz, das 2013 vom Stimmvolk angenommen worden war, änderte sich dies. Auch kleinere Beherbergungsbetriebe gelten seither als Gewerbe und benötigen eine Bewilligung.

Nachtrag vom 6. Dezember 2017
Das Basler Verwaltungsgericht bestätigt den Entscheid der Baurekurskommission. Im Urteil hält das Gericht fest, dass die Art der Nutzung nicht als Wohnnutzung zu qualifizieren sei.


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