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07.04.2020

Mietzinsherabsetzung verlangen!

Vorsicht bei «Stundungsvereinbarungen»

Wir sind dezidiert der Ansicht, dass Restaurants und Bars während des Lockdowns eine Mietzinsherabsetzung von 90 bis 100 Prozent zusteht.

Die Mietobjekte weisen einen schwerwiegenden Mangel auf: Sie können nicht zum angemieteten Zweck verwendet werden, sondern höchstens als Büro, Waren- und Möbellager. Findige Vermieter versuchen nun, verunsicherte und verzweifelte Wirte zu Unterschriften unter eine Stundungsvereinbarung zu bewegen. Ist eine solche Vereinbarung nicht sauber verfasst, könnte ein Gericht daraus eine Anerkennung der Mietschuld ableiten.

Wir empfehlen den Mietern von nicht (richtig) nutzbaren Lokalitäten, bis auf weiteres keine Vereinbarung zu unterzeichnen und sich auf den Standpunkt zu stellen, dass der Mietzins um 90 bis 100 Prozent herabzusetzen ist. Falls Sie das Lokal weiterhin als Basis für Liefertätigkeiten oder das Mitnahmegeschäft verwenden, können Sie sich auch mit 80 Prozent zufriedengeben.

Während des «kompletten» Lockdowns scheint uns die Rechtslage ziemlich klar. Für die Zeiträume, in denen eine Öffnung zwar möglich, aber wegen behördlicher Einschränkungen erschwert ist, können andere Werte definiert werden. Sie sollten sich daran orientieren, was ein Dritter unter den bekannten Umständen zu zahlen bereit wäre: In vielen Fällen ist das wohl auch nur ein Bruchteil des Mietzinses im Vertrag.

Mitglieder wenden sich bei Fragen und im Zweifelsfall an unsere Geschäftsstelle, an die Sektion in Ihrem Kanton oder an GastroSuisse.

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Die Räumlichkeiten sind nicht mehr nutzbar: Die Mieten müssen um bis zu 100 Prozent herabgesetzt werden.


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