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03.07.2020

Reisen in Risikoländer erfolgen auf eigene Gefahr

Mitarbeiter auf den Wegfall der Lohnzahlung hinweisen

Wenn Erwerbstätige in ein Risikoland reisen, müssen sie die bei der Rückreise vorgeschriebene Quarantäne ohne Entschädigung befolgen. Davon ausgenommen sind Geschäftsreisen. Die Vorschriften sind für die Arbeitgeber angemessen und helfen, einen weiteren Lockdown zu verhindern.

Ab dem 6. Juli müssen Schweizer, die in ein vom Bundesrat bestimmtes Risikoland gereist sind, die ersten zehn Tage nach der Rückreise in Quarantäne verbringen. Damit will das Bundesamt für Gesundheit eine zweite Welle von Ansteckungen mit dem Coronavirus verhindern.

Aus Sicht des Bundes kann einem Arbeitnehmer ein Verschulden vorgeworfen werden, wenn er sich in ein Risikogebiet begibt und bei der Rückreise die behördlich angeordnete Quarantäne antreten muss. Bei einer solchen selbstverschuldeten Arbeitsverhinderung hat der Arbeitnehmer kein Anrecht auf eine Entschädigung.

Zum einen entfällt die im Obligationenrecht geregelte Lohnfortzahlung des Arbeitgebers. Zum andern gilt gemäss der neuen Covid-19-Verordnung die bisherige EO-Taggeldentschädigung nicht mehr. Der Schweizerische Arbeitgeberverband empfiehlt, die Mitarbeiter vor einer Reise in ein Risikoland auf den Wegfall der Lohnzahlung für die nachfolgende Quarantäne hinzuweisen.

Geschäftsreisen in ein Risikoland sollten nach Ansicht des Verbands zurückhaltend durchgeführt werden. Wenn eine solche Reise unverzichtbar ist, muss der Arbeitgeber aufgrund seiner Anweisung zur Reise die Lohnfortzahlung während der nachfolgenden Quarantäne übernehmen.

Ob der Arbeitgeber seiner Belegschaft eine Reise in ein Risikoland verbieten kann, ist im Einzelfall zu entscheiden. Dabei ist abzuwägen, ob das Interesse des Arbeitnehmers an der Reise gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers auf einen nach den Ferien einsatzfähigen Mitarbeiter überwiegt.

Wenn sich der betroffene Arbeitnehmer einer Weisung widersetzt, kann der Arbeitgeber einen Verweis oder eine Verwarnung aussprechen. Ausserdem wird der Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig, wenn dem Arbeitgeber wegen der Pflichtverletzung ein Schaden entsteht.

Durch die Quarantäne-Vorschriften wird der Geschäftsalltag auf den ersten Blick zwar weiter kompliziert. Allerdings schaffen die neuen Regeln die Voraussetzung, dass die Wirtschaft einen weiteren geregelten Schritt zurück in die Normalität machen kann. Die Arbeitgeber wollen einen zweiten Lockdown verhindern, denn er hätte gravierende Auswirkungen für die Volkswirtschaft und die Gesellschaft.

Flughafen Zürich

Bild: Schweiz Tourismus / Ivo Scholz


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