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30.09.2020

Schutzkonzept besser einhalten!

Und die richtige Version verwenden…

Die kantonalen Behörden haben in den letzten Tagen erneut zahlreiche Covid-19-Kontrollen in Restaurants und Bars durchgeführt. Dabei zeigte sich, dass viele Betriebe nicht über das aktuelle «Schutzkonzept Gastgewerbe» (Link unten) verfügen. Manche führen sogar noch Kontaktdatenlisten für Gruppen ab 5 Personen, obwohl dies gar nicht mehr nötig wäre, wenn die Mindestabstände eingehalten werden.

Leider stellen die Kontrollbehörden fest, dass die Abstandsregel von 1.5 Meter (Tischkante zu Tischkante) vielerorts nicht mehr konsequent eingehalten wird. Noch schlimmer sah es bei denjenigen Betrieben aus, die statt der Abstandsregel (1.5 Meter oder ein trennendes Element zwischen den Gästegruppen) die Aufnahme von Kontaktdaten anwenden. So konnten in einzelnen Betrieben die Listen der letzten Tage durch das Personal nicht vorgelegt werden!

Offenbar legen einzelne Betriebe die Zettel zur Kontaktdatenaufnahme den Gästen einfach hin, bestehen aber nicht darauf, dass diese sofort ausgefüllt werden. Sie bringen der Schutzmassnahme der Kontaktdaten-Aufnahme nicht die erforderliche Ernsthaftigkeit und Wichtigkeit entgegen.

Die basel-städtischen Behörden kontrollieren bisher liberal: Auf Mängel wird hingewiesen und dann gibt es eine Nachkontrolle. Dies scheint aber nicht überall auszureichen! In Zukunft ist deshalb damit zu rechnen, dass Bussen ausgesprochen werden – so wie das die meisten Kantone schon handhaben.

Betriebe, die die Kontaktdaten wiederholt nicht korrekt erheben oder deren Listen nicht vollständig vorhanden sind, müssen mit einer Verfügung rechnen, dass sie nur noch die Tischabstandsregel anwenden (und diese nicht mit der Kontaktdaten-Aufnahme aushebeln) dürfen.

Unsere Tipps

1. Verwenden Sie ausschliesslich die Version 6 des Schutzkonzepts Gastgewerbe (Link unten) als Vorlage für Ihr eigenes Schutzkonzept.

2. Passen Sie das Schutzkonzept an Ihre Betriebsbedürfnisse an. Beachten Sie, dass in den Nordwestschweizer Kantonen die Obergrenze für Personen bei Anlässen momentan bei 100 Personen pro Sektor liegt, sofern die Mindestabstände nicht eingehalten oder keine Schutzmasken getragen werden.

3. Die Gästegruppen müssen durch einen Mindestabstand von 1.5 Metern oder trennenden Elemente voneinander separiert werden.

4. Kann ein Betrieb dies nicht einhalten, muss er von seinen Gästen Kontaktdaten erheben und im Schutzkonzept begründen, weshalb der Mindestabstand nicht eingehalten wird. Erfolgt in diesen Betrieben die Konsumation sitzend, müssen obligatorisch die Kontaktdaten (Vorname, Name, Wohnort, Telefonnummer) einer Person pro Gästegruppe erhoben werden. In Gästebereichen mit stehender Konsumation braucht es die Kontaktdaten aller dort anwesenden Personen – inklusive Anwesenheitszeit.

5. Entscheidet sich ein Betrieb für die Kontaktdaten-Erhebung statt für die Einhaltung des Mindestabstands, muss er die Gäste über das erhöhte Infektionsrisiko informieren. Er muss zudem auf die Möglichkeit hinweisen, von der zuständigen kantonalen Stelle kontaktiert und gegebenenfalls in eine Quarantäne geschickt zu werden.

Basel Steinenvorstadt

Die Gästegruppen müssen durch trennende Elemente oder einen Mindestabstand von 1.5 Metern separiert werden. Wer das einhält, braucht keine Kontaktdaten zu erheben!


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