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02.11.2020

Aargau beendet Wildwuchs an Gemeinderegeln

Revidierte Gastgewerbeverordnung tritt 2021 in Kraft

Der aargauische Regierungsrat hat die Gastgewerbeverordnung (GGV) revidiert. Das Ergebnis basiert auf einer durchgeführten Analyse bei Gemeinden und der Gastronomiebranche, die von der Revision direkt betroffen sind. Mit den Änderungen gelten insbesondere neue Regeln bezüglich Wirtens ohne Fähigkeitsausweis.

Nach der heutigen Regelung gemäss GGV ist kein Fähigkeitsausweis erforderlich, wenn der Betrieb nicht öffentlich zugänglich ist und stark eingeschränkte Öffnungszeiten ausweist oder wenn der Betrieb ein stark eingeschränktes Speise- und Getränkesortiment führt. Diese Formulierung bietet einen grossen Interpretationsspielraum. Entsprechend unterschiedlich ist die Vollzugspraxis in den Gemeinden.

Die Ausnahmeregelungen zum Wirten ohne Fähigkeitsausweis wird durch objektiv messbare Bestimmungen ersetzt, um eine rechtsgleiche Vollzugspraxis sicherzustellen. Einerseits wird die maximale Betriebsgrösse mit 25 Quadratmeter oder 16 Sitzplätzen definiert und die Abgabe von drei vergorenen, alkoholhaltigen Getränken (stark eingeschränktes Getränkesortiment) erlaubt. Selbst verarbeitete Lebensmittel dürfen nur gleichentags abgegeben werden (stark eingeschränktes Speisesortiment). Andererseits gibt es künftig keine Einschränkungen mehr bei den Öffnungszeiten.

Fällt der Gastgewerbebetrieb nicht unter die Ausnahmeregelungen, gelten für das vorübergehende Wirten ohne Fähigkeitsausweis ebenfalls neue Regeln. Personen ohne Fähigkeitsausweis dürfen befristet für maximal 12 Monate wirten, wenn sie dazu bereit sind, innert dieser Zeit den Fähigkeitsausweis zu erwerben.

Diese Frist darf nur Personen gewährt werden, die die praktische Tätigkeit gemäss § 10 Abs. 1 GGV nachweisen können, und somit zur Wirtefachprüfung zugelassen werden. Auch hier gibt es eine Ausnahme. Wer über einen tadellosen Leumund verfügt und den Nachweis erbringen kann, einen Gastgewerbebetrieb entweder als selbständig erwerbende oder als verantwortliche Person ununterbrochen während dreier Jahre geführt zu haben, bringt die nötige Berufserfahrung mit, die als gleichwertig zum aargauischen Fähigkeitsausweis betrachtet werden kann.

Weitere Änderungen mit Auswirkungen auf Vollzug

Das Anerkennungsverfahren für gleichwertige Fachprüfungen zum Aargauer Fähigkeitsausweis wird vereinfacht, damit Inhaber der Diplome und Gemeinderäte besser prüfen können, welche Diplome anerkannt sind. Einzelfallprüfungen durch den Kanton sollen dadurch zur Ausnahme werden.

Gastronomiebetriebe, die die Umsätze mit Spirituosen nicht separat erfassen, erhalten die Möglichkeit den Warenwert der Spirituosen beim Einkauf anzugeben. Betriebe, die trotz Mahnung der Meldepflicht (Selbstdeklaration) nicht nachkommen, werden durch das Amt für Verbraucherschutz gebührenpflichtig veranlagt.

Die Modalitäten der Wirtefachprüfung werden bezüglich der Anmelde- und Annullationsbedingungen, der Zahlungsmodalitäten, Ausschlusskriterien, Verwendung zulässigen Hilfsmittel sowie dem Anspruch auf Prüfungseinsicht besser geregelt.

Im Rahmen der Revision wurde auch ein gesetzgeberisches Versehen durch eine Fremdänderung der Gesundheitsverordnung korrigiert. Die Einsprachefrist für die verschiedenen durchs Lebensmittelinspektorat in einer Inspektion kontrollierten Anforderungen nach Lebensmittelrecht, Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen, Tabakverkaufsverbot gemäss § 37 des Gesundheitsgesetzes und Gastgewerbegesetz wird dadurch wieder vereinheitlicht. Die Einsprachefrist orientiert sich am eidgenössischen Lebensmittelgesetz und beträgt 10 Tage. Dies ergibt Vereinfachungen für die Kontrollbehörde und für die kontrollierten Betriebe.

Die Altstadt von Baden an der Limmat. swiss-image.ch / Christof Sonderegger


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