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02.11.2020

Verbindliche Antworten auf offene Fragen

BAG präzisiert Vorschriften für das Gastgewerbe

Seit 29. Oktober 2020 sind die neuen bundesrätlichen Massnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus in Kraft. Jetzt liegen verbindliche Antworten auf Fragen vor, die GastroSuisse dem Bundesamt für Gesundheitswesen stellte.

Gästegruppen à maximal 4 Personen pro Tisch

Pro Tisch darf die Gästegruppe nicht mehr als vier Personen betragen. Auch bei Veranstaltungen (maximal 50 Personen) beträgt die maximale Grösse der Gästegruppen vier Personen pro Tisch.

An einem Tisch oder einer Bartheke dürfen allerdings mehr als vier Personen sitzen, sofern zwischen den Gästegruppen ein Mindestabstand von 1.5 Metern eingehalten wird oder Trennwände eingesetzt werden.

Familien (Grosseltern, Eltern, Kinder) – sofern sie im selben Haushalt leben – dürfen am selben Tisch sitzen, auch wenn sie mehr als vier Personen umfassen.

Kontaktdatenerhebung

Kontaktdaten müssen gemäss Bund weiterhin nur dann erhoben werden, wenn es zwischen unterschiedlichen Gästegruppen zu einer Unterschreitung des Mindestabstands (ohne Schutzmassnahmen wie Trennwände) kommt. In diesem Falle reichen die Kontaktdaten einer Person der entsprechenden Gästegruppen aus.

Die Erhebung der Kontaktdaten reicht als Grund allerdings nicht aus, Mindestabstände zwischen Gästegruppen ohne Schutzmassnahmen zu unterschreiten. Dies ist nur noch aufgrund der Art der Aktivität oder wegen örtlichen Gegebenheiten möglich.

In diesem Falle hat der Betrieb im Schutzkonzept zu begründen, weshalb er aufgrund der Art der Aktivität oder wegen örtlichen Gegebenheiten zwischen Gästegruppen keine Mindestabstände ohne Schutzmassnahmen einhalten kann. Es obliegt dem jeweiligen Kanton zu entscheiden, ob es sich dabei um eine zulässige Begründung handelt.

Sperrstunde

Die Sperrstunde zwischen 23 Uhr und 6 Uhr gilt auch für Restaurants und Bars, die sich beispielsweise in Hotels befinden. Ein Hotelbetrieb kann jedoch Getränke und Speisen für die Konsumation im Zimmer zur Verfügung stellen.

Die Sperrstunde gilt nicht für Delivery-Service, Take-Aways und Drive-In Angebote, sofern gewährleistet wird, dass Ansammlungen vermieden werden und die Konsumation nicht vor Ort stattfindet. Achtung: Es gibt Kantone wie Solothurn, in denen diese Regel nicht gilt.

Maskenpflicht Arbeitnehmende

Wenn der Abstand von 1.5 Metern zwischen den Mitarbeitenden in nicht öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen konsequent eingehalten werden kann, kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden.

Die Maskenpflicht für das Personal entfällt dabei weiter, wenn dies aufgrund der Art der Tätigkeit nicht möglich ist. Gemäss BAG dürfte das Tragen einer Maske in der Küche bei verschiedenen Tätigkeiten kaum möglich sein (z.B. rasches Durchweichen der Maske aufgrund von Dampfentwicklung oder starken Schwitzens). In diesem Falle halten die Mitarbeitenden einen Abstand von 1.5 Metern zueinander ein oder arbeiten in getrennten Teams. Werden die Arbeitsplätze durch eine Trennwand, eine Gardine oder einen Vorhang getrennt, gilt kein Mindestabstand.


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