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03.11.2020

Update Entschädigungszahlungen

Infos für Selbständige und arbeitgeberähnliche Personen

WICHTIG: Die weiter untenstehende Meldung ist bereits wieder überholt. Mit Mitteilung vom 4. November 2020 haben nun Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten dieselben Ansprüche wie die Selbstständigerwerbenden.

Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Gesellschafter AG/GmbH), die von angeordneten Betriebsschliessungen (kantonal oder gesamtschweizerisch) betroffen sind:

Wenn die Betriebsschliessung auf Anordnung des Kantons oder des Bundes nach dem 16. September 2020 erfolgte, haben die Betroffenen Anspruch auf eine Entschädigung. Dies betrifft seit Ende Oktober namentlich Clubs, Discos und Tanzlokale und neu auch Restaurants in den Westschweizer Kantonen. Diese Aufstellung ist nicht abschliessend, da sich die kantonalen Gegebenheiten laufend ändern.

Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Gesellschafter AG/GmbH), die Ausfälle erlitten haben, aber nicht von angeordneten Betriebsschliessungen betroffen sind. (Art. 15 Covid-19-Gesetz):

Betroffene mit einer Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 bis 2019 haben, haben Anspruch auf eine Entschädigung und im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens 10‘000 Franken erzielt haben.

Wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde, so gilt diese Voraussetzung proportional zur Dauer der Tätigkeit. Ein Anspruch besteht jedoch erst, wenn während mindestens drei Monaten ein Umsatz generiert wurde. Massgebend für die Ermittlung der Umsatzeinbusse bei einem Betriebsjahr unter 12 Monaten der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen.

Beispiel: Um rückwirkend per 17. September 2020 eine Entschädigung zu erhalten, muss ein Betrieb für den Monat September 2020 eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent gegenüber dem Vorjahresschnitt nachweisen. Für Oktober, November usw. gilt dann das gleiche sinngemäss. Wir empfehlen aber grundsätzlich, den Antrag auch bei kleineren Einbussen zu stellen. Die Verordnungen und Ausführungen tendieren dazu, sich weiterzuentwickeln.

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich an Ihre Ausgleichskasse. Auf deren Website werden die notwendigen Anmeldeformulare aufgeschaltet. Dort ist auch klar formuliert, welche Unterlagen eingereicht werden müssen. Die Anmeldungen werden so rasch wie möglich verarbeitet, aber die ersten Zahlungen werden wohl frühestens Ende November erfolgen können.

Die Ansprüche für Härtefalle (Art. 12 Covid-19-Gesetz) sind Angelegenheit der Kantone (mit Co-Finanzierung durch den Bund) und werden wahrscheinlich nicht über die Verbandsausgleichskassen wie GastroSocial abgerechnet werden. Wir empfehlen, sich laufend auf gastrosocial.ch zu informieren.


URSPRÜNGLICHER TEXT vom 3. November 2020

Rückwirkend ab dem 17. September 2020 sind Entschädigungszahlungen für Selbständigewerbende und Arbeitnehmende in arbeitgeberähnlicher Stellung möglich, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die folgende Aufstellung ist nicht abschliessend, da sich die Gegebenheiten laufend ändern.

1. Selbstständigerwerbende, die von angeordneten Betriebsschliessungen (kantonal oder gesamtschweizerisch) betroffen sind.

Wenn die Betriebsschliessung auf Anordnung des Kantons oder des Bundes nach dem 16. September 2020 erfolgte, besteht ein Anspruch auf Entschädigung. Dies betrifft seit dem 30. Oktober 2020 namentlich Clubs, Discos und Tanzlokale und ab 2. November 2020 zum Beispiel auch Restaurants in den Kantonen Jura und Genf. Diese können nun Anträge stellen für Entschädigungen ab dem 30. Oktober resp. 2. November 2020.

2. Selbständigewerbende, die Ausfälle erlitten haben, aber nicht von angeordneten Betriebsschliessungen betroffen sind. (Art. 15 Covid-19-Gesetz)

Betroffene mit einer Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 bis 2019 haben, haben Anspruch auf eine Entschädigung. Diese Entschädigungen können aber noch nicht ausgerichtet werden, da die entsprechende Verordnung und die Ausführungsbestimmungen noch fehlen. Wir rechnen damit, dass sie demnächst folgt. Danach können rückwirkend ab 17. September 2020 Ansprüche gestellt werden. Konsultieren Sie die Website Ihrer Ausgleichskasse.

3. Selbständigerwerbende: Härtefall-Ansprüche, wenn Ausfälle erlitten wurden, aber keine Betriebsschliessungen angeordnet wurde (Art. 12 Covid-19-Gesetz)

Der Bund kann auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche sowie touristische Betriebe, in Härtefällen finanziell unterstützen, sofern sich die Kantone zur Hälfte an der Finanzierung beteiligen. Ein Härtefall liegt vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation ist zu berücksichtigen.

Hier sind auch noch keine Zahlungen möglich. Mit einem Entscheid des Bundesrates ist frühestens anfangs Dezember zu rechnen – und dann müssen auch noch die Kantone die entsprechenden Gesetze/Verordnungen erlassen.

4. Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (mitarbeitende Gesellschafter, Geschäftsführer und deren Partner), die von angeordneten Betriebsschliessungen (kantonal oder gesamtschweizerisch) betroffen sind.

Sie haben keine Ansprüche; hier sind nur die Selbstständigerwerbenden berücksichtigt.

5. Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die Ausfälle erlitten haben, aber nicht von angeordneten Betriebsschliessungen betroffen sind. (Art. 15 Covid-19-Gesetz)

Betroffene mit einer Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 bis 2019, haben Anspruch auf eine Entschädigung. Diese Entschädigungen können aber noch nicht ausgerichtet werden, da die entsprechende Verordnung und die Ausführungsbestimmungen noch fehlen. Wir rechnen damit, dass diese demnächst folgt. Danach können rückwirkend ab 17. September 2020 Ansprüche gestellt werden.

6. Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung: Härtefall-Ansprüche, wenn Ausfälle erlitten wurden, aber keine Betriebsschliessungen angeordnet wurde (Art. 12 Covid-19-Gesetz)

Der Bund kann auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche sowie touristische Betriebe, in Härtefällen finanziell unterstützen, sofern sich die Kantone zur Hälfte an der Finanzierung beteiligen. Ein Härtefall liegt vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation ist zu berücksichtigen.

Hier sind auch noch keine Zahlungen möglich. Mit einem Entscheid des Bundesrates ist frühestens anfangs Dezember zu rechnen – und dann müssen auch noch die Kantone die entsprechenden Gesetze/Verordnungen erlassen.

Bild: gastrosocial.ch


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