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12.11.2020

«Mietzweck konnte nicht mehr eingehalten werden»

Gericht gewährt deutliche Mietzinsherabsetzung während Lockdown

Das Landgericht München hat einem Möbelgeschäft eine deutliche Mietminderung aufgrund der Einschränkungen in der Corona-Pandemie gewährt.

Der Möbelhändler hatte im März angekündigt, den Mietzins ab April wegen der Corona-Auflagen einzustellen. Daraufhin wurde er vom Vermieter verklagt. Zwar gibt das Gericht der Klage des Vermieters in Teilen statt. Das Gericht hat aber sowohl die «Mietminderung» als auch die «Störung der Geschäftsgrundlage» anerkannt.

Die Richter haben die Miete für den April um 80 Prozent reduziert, für den Mai um die Hälfte und für Juni um 15 Prozent. Der beklagte Händler konnte die Miete also nur teilweise und in Abstufungen mindern, nicht aber zu 100 Prozent. Deshalb wurde der Mieter verurteilt, an die Klägerin gut 117'805 Euro Mietrückstände nebst Zinsen zu zahlen. Er muss auch mehr als die Hälfte der Gerichtskosten übernehmen.

Interessant ist die Begründung des Gerichts für die Mietzinsherabsetzung: «Schriftlich festgelegter und überdies deutlich von den Parteien vorausgesetzter Mietzweck war der Betrieb zur Nutzung als Möbelgeschäft mit Wohnaccessoires zum Zwecke des Einzelhandels», schreiben die Richter. «Dieser Mietzweck konnte nach den öffentlich-rechtlichen Beschränkungen infolge der Corona-Epidemie nicht mehr eingehalten werden.»

Die Beschränkungen würden deshalb nicht in den Risikobereich des beklagten Mieters fallen. In der vorliegenden Konstellation sei eine Störung der Geschäftsgrundlage gegeben, da die Parteien die Folgen einer eintretenden Corona-Pandemie und Infektionsschutzmassnahmen durch den Staat offenkundig nicht bedachten und so den Vertrag kaum geschlossen hätten.

Das Landgericht zieht als Vergleich ein Urteil des Reichsgerichts aus dem Jahr 1915 heran. Weil wegen des Ersten Weltkriegs Tanzanlässe stark eingeschränkt wurden, hatte sich das Gericht im Falle eines Restaurants mit Tanzbar dahingehend geäussert, das behördliche Tanzverbot habe «den Pachtgegenstand selbst» betroffen.

LG München I, Endurteil vom 22. September 2020 – 3 O 4495/20

Laut einem Urteil des Landgerichts München fallen die Beschränkungen durch die Corona-Auflagen nicht in den Risikobereich von Geschäftsmietern.


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