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17.11.2020

Basel-Stadt hilft Gastronomie, Hotellerie und Tourismus

Regierungsrat passt Verordnung an und erlässt Reglement

Dem kantonalen Unterstützungsprogramm für das Gastgewerbe steht nichts mehr im Weg. Gesuche sind schon vor Ende November möglich. Hierfür wird ein Internetportal eingerichtet. Mehr News zu gegebener Zeit an dieser Stelle.

Der Basler Regierungsrat hat die am 27. Oktober 2020 erlassene «Verordnung betreffend Unterstützungsprogramm insbesondere für Hotellerie und Gastronomie» rückwirkend per 1. November 2020 ergänzt. Er bestimmte die Branchen, welche am kantonalen Unterstützungsprogramm teilnehmen können. Im neu erlassenen Reglement wurde die Form der Einreichung und Abwicklung der Gesuche, über welche ein gewähltes Fachgremium abschliessend entscheidet, konkretisiert.

VERORDNUNG betreffend Unterstützungsprogramm insbesondere für Hotellerie und Gastronomie vom 27. Oktober 2020 (Covid-19-Verordnung Unterstützung Hotellerie Gastronomie, SG 819.879), Stand 17. November 2020

§ 1 Zweck

1 Der Kanton leistet Unterstützungsbeiträge an Unternehmen insbesondere im Bereich von Hotellerie und Gastronomie, um einen Abbau von Arbeits- und Ausbildungsplätzen einzudämmen und die touristische und gastronomische Infrastruktur zu sichern.

§ 2 Kreis der Berechtigten

1 Beitragsberechtigt sind die in diesem Paragraphen definierten Unternehmen, die ihre Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinn im Kanton Basel-Stadt haben und seit mindestens 1. Januar 2019 in Basel-Stadt ansässig sind. In begründeten Einzelfällen können Betriebe, die nach dem 1. Januar 2019 eröffnet wurden, ebenfalls unterstützt werden.

2 Beitragsberechtigt sind Beherbergungsbetriebe gemäss § 10 des Gesetzes über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) vom 15. September 2004.

3 Beitragsberechtigt sind Restaurationsbetriebe gemäss § 11 Gastgewerbegesetz, sofern sie keinen Anspruch auf Leistungen gemäss der kantonalen Verordnung zur Umsetzung von Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz des Bundes (Verordnung Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz) vom 10. November 2020 haben. In der Regel werden nur Beiträge an Betriebe geleistet, welche:
a) über Innenplätze verfügen;
b) ganz oder vorwiegend öffentlich zugänglich sind;
c) dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV) unterstehen.

4 In begründeten Einzelfällen können Beiträge an andere Unternehmen (insbesondere an Event-Catering-Anbieter) mit steuerrechtlichem Sitz in Basel-Stadt geleistet werden, sofern sie im gleichen Markt wie Beherbergungs- und Restaurationsbetriebe tätig sind und über eine feste Infrastruktur verfügen.

5 Beitragsberechtigt sind Reiseveranstalterinnen oder Reiseveranstalter oder Reisevermittlerinnen oder Reisevermittler im Sinne des Bundesgesetzes über Pauschalreisen vom 18. Juni 1993, welche mindestens 80% ihres Umsatzes aus der Veranstaltungs- oder Vermittlungstätigkeit erzielen und über eine Absicherung der Kundinnen- und Kundengelder des Garantiefonds der Schweizer Reisebranche oder einer anderen gleichwertigen Institution verfügen.

6 Beitragsberechtigt sind Veranstalterinnen und Veranstalter von Busreisen, die über eine Zulassung gemäss dem Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) vom 20. März 2009 verfügen.

7 Beitragsberechtigt sind Schaustellerinnen und Schausteller, welche über eine entsprechende kantonale Bewilligung verfügen.

8 Beitragsberechtigt sind Markthändlerinnen und Markthändler, die mindestens 80% ihres Umsatzes mit dem Verkauf an Märkten erzielen und mehrwertsteuerpflichtig sind.

§ 3 Finanzierung

1 Die Finanzierung der Unterstützungsbeiträge über den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ist auf Fr. 15 Mio. begrenzt. Davon werden mindestens 80 Prozent für die Unternehmen im Bereich von Hotellerie und Gastronomie eingesetzt.

§ 4 Voraussetzungen für Leistungsanspruch

1 Beitragsberechtigt sind Unternehmen, deren Geschäft wegen der Massnahmen des Bundes und / oder des Kantons zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) auch nach deren Aufhebung oder Lockerung nachweislich einen längerfristigen und namhaften Umsatzrückgang erleidet.

2 Die Unterstützung setzt voraus, dass die Unternehmen vor Ausbruch von Covid-19 profitabel oder wenigstens kostendeckend gewirtschaftet haben. Haben Unternehmen bereits andere Covid-19-bedingte Finanzhilfen von Bund oder Kanton erhalten, sind diese Beiträge angemessen zu berücksichtigen, damit es zu keiner Überkompensation kommt. Solche allfällig anzurechnenden Finanzhilfen schliessen die Kurzarbeitsentschädigungen, die Entschädigung des Erwerbsausfalls sowie die gestützt auf die Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidar-bürgschaften infolge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, Covid-19-SBüV) vom 25. März 2020 gewährten Kredite sowie die Beiträge an Vermieterinnen und Vermieter von Geschäftsräumlichkeiten (Dreidrittel-Modell) nicht mit ein.

3 Der Anspruch auf Ausrichtung eines Beitrags ist an die Bedingung geknüpft, dass das Unternehmen per 15. März 2020 seinen Verpflichtungen gegenüber der öffentlichen Hand (insbesondere Mehrwert-, Gewinn- und Kapitalsteuern), den Sozialversicherungen sowie seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nachgekommen ist, seine Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Privaten erfüllt hat und es sich zudem nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befindet.

4 Der Anspruch auf Ausrichtung eines Beitrags besteht unter dem Vorbehalt, dass das Unternehmen während den drei folgenden Monaten ab Datum der Gesuchstellung bezüglich Auszahlung der kantonalen Beiträge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus wirtschaftlichen Gründen weder kündigt noch zu schlechteren Konditionen weiterbeschäftigt.

5 Die Überprüfung der Voraussetzungen erfolgt auf der Grundlage eines Reglements, welches vom Regierungsrat genehmigt wird.

§ 5 Berechnung und Umfang des Anspruchs

1 Der Unterstützungsbeitrag wird anhand der Lohnsumme des Jahres 2019 gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 berechnet. Bei Betrieben, die in verschiedenen Sparten tätig sind (z.B. Detailhandelsbetriebe mit Restauration, Busunternehmen) wird nur auf die UVG-Lohnsumme 2019 von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgestellt, die mehrheitlich in der beitragsberechtigten Sparte tätig sind.

2 Pro beitragsberechtigtem Betrieb wird ein Basisbeitrag von 2.3% der UVG-Lohnsumme 2019 ausbezahlt, mindestens jedoch Fr. 3000.

3 Beherbergungsbetriebe erhalten zusätzlich zum Basisbeitrag eine Zulage von 1.8% der UVG-Lohnsumme 2019.

4 Saalbetriebe erhalten zusätzlich zum Basisbeitrag eine Zulage von 1.6% der UVG-Lohnsumme 2019. Als Saalbetriebe gelten Restaurationsbetriebe, die über vom Restaurationsbetrieb getrennte Flächen von Mindestens 100 m2 verfügen, welche regelmässig für Bankette oder Tagungen verwendet werden.

5 Unterhaltungsbetriebe erhalten zusätzlich zum Basisbeitrag eine Zulage von 1.2% der UVG-Lohnsumme 2019. Als Unterhaltungsbetriebe gelten Restaurationsbetriebe, die gemeinhin als Bar, Dancing oder Club bezeichnet werden, typischerweise stark getränkegeprägt sind und den Schwerpunkt ihres Geschäfts am Abend und in der Nacht haben.

6 Veranstalterinnen und Veranstalter von Busreisen erhalten zusätzlich zum Basisbeitrag eine Zulage von 1.6 % der UVG-Lohnsumme 2019.

7 Schaustellerinnen und Schausteller erhalten zusätzlich zum Basisbeitrag eine Zulage von 1.6% der UVG-Lohnsumme 2019.

§ 5a Zweite Ausschüttung

1 Sofern die nach § 3 zur Verfügung stehenden Finanzmittel nach Ablauf der Anmeldefrist gemäss § 7 Abs. 4 und nach Ausrichtung aller Beiträge noch nicht ausgeschöpft sind, wird die Restsumme im Verhältnis der bereits ausbezahlten Beiträge an die berechtigten Betriebe ausgeschüttet. Dabei darf es nicht zu einer Überkompensation kommen.

§ 6 Ergänzung zu Unterstützungsleistungen des Bundes

1 Sind die bundesrechtlichen Unterstützungsvoraussetzungen für einen Härtefall-Beitrag gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 erfüllt, meldet das zuständige Departement dem Bund alle bewilligten Unterstützungsbeiträge.

2 Diejenigen Betriebe, welche die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, erhalten einen Zuschlag von 50% der ausgerichteten kantonalen Unterstützungsleistung, sofern der Bund eine Beteiligung an den kantonalen Leistungen zusichert.

§ 7 Einreichen des Gesuchs

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller reicht mit dem Gesuch auch die weiteren notwendigen Unterlagen ein.

2 Die notwendigen Unterlagen werden in einem Reglement aufgeführt, welches vom Regierungsrat genehmigt wird.

3 Mit dem Gesuchformular ermächtigen die Gesuch-stellerinnen und Gesuchsteller das zuständige Departement, sämtliche im Gesuch enthaltenen Daten mit anderen Behörden (Bund, Kanton) auszutauschen. Zu diesem Zweck entbinden sie diese von ihrem Amts-, Bank- und Steuergeheimnis im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieser Daten.

4 Das Gesuch ist beim zuständigen Departement bis spätestens 31. März 2021 einzureichen.

§ 8 Prüfung der Gesuche

1 Über ordnungsgemäss und vollständig eingereichte Gesuche entscheidet ein vom Regierungsrat eingesetztes Fachgremium von vier bis sechs Personen abschliessend.

2 Mindestens drei Vertreterinnen bzw. Vertreter in diesem Fachgremium gehören der öffentlichen Verwaltung des Kantons Basel-Stadt an.

3 Der Vorsitz wird von einer der drei Personen gemäss Abs. 2 wahrgenommen. Der Vorsitz hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

4 Die Mitglieder des Fachgremiums unterzeichnen eine Vertraulichkeitserklärung, wonach sie über die Gesuche, die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sowie die Entscheide über die Unterstützungsleistungen Stillschweigen wahren.

§ 9 Akontozahlungen

Dieser Paragraph wurde in der Fassung vom 17. November 2020 gestrichen. Auszahlungen sollen nach Prüfung des Gesuchs rasch erfolgen. Nach jetzigem Kenntnisstand können Unterstützungsleistungen im Idealfall noch vor Ende Jahr fliessen.

§ 10 Abwicklung der Gesuche

1 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt ist für die Abwicklung der Gesuche zuständig. Es richtet dazu ein Sekretariat ein und erstellt die nötigen Prospekte und Formulare. Der entsprechende Geschäftsverkehr soll dabei soweit als möglich digital abgewickelt werden.

§ 11 Rückforderung

1 Beiträge, die auf der Grundlage falscher Angaben zugesprochen wurden, werden zurückgefordert.

2 Beiträge werden ebenfalls zurückgefordert, wenn das Unternehmen innert drei Monaten seit Einreichung seines Gesuchs Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus wirtschaftlichen Gründen kündigt oder nur zu schlechteren Konditionen weiterbeschäftigt.


REGLEMENT zur Verordnung betreffend Unterstützungsprogramm insbesondere für Hotellerie und Gastronomie


Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf § 4 Abs. 5, und § 7 Abs. 2 der Verordnung betreffend Unterstützungsprogramm insbesondere für Hotellerie und Gastronomie (Covid-19-Verordnung Unterstützung Hotellerie Gastronomie) vom 1. November 2020 das nachfolgende Reglement:

1. Inhalt und Zweck

Das vorliegende Reglement enthält in Ergänzung zur Covid-19-Verordnung Unterstützung Hotellerie Gastronomie Bestimmungen über die Einreichung und Abwicklung der Gesuche.

2. Einreichung der Gesuche

2.1 Online-Portal

Die Gesuche sind ausschliesslich über ein dafür bereitgestelltes Online-Portal (hilfe-hgt.bs.ch) einzureichen.

2.2 Antragsformular

Das elektronische Antragsformular ist vollständig und wahrheitsgemäss auszufüllen.

2.3 Beilagen

Die Beilagen zum Gesuch sind ebenfalls elektronisch über das Online-Portal einzureichen (Upload als PDF oder in einem gängigen Bildformat wie z.B. JPEG, PNG etc.). Folgende Beilagen müssen eingereicht werden:

Ausweis über UVG-Lohnsumme 2019 (UVG-Schlussabrechnung 2019)

Auszug aus dem Betreibungsregister (Ausstellungsdatum höchstens 30 Tage vor Antragsstellung)

Jahresabschlüsse 2018 und 2019 (revidierte Abschlüsse, falls die Antragstellerin der Revisionspflicht unterliegt)

Belege über erhaltene Finanzhilfen von Bund oder Kanton

Bestätigungen der Ausgleichskasse, der Steuerverwaltung, der Unfallversicherungsgesellschaft und der Pensionskasse, dass per 15. März 2020 keine offenen Forderungen bestanden

Mehrwertsteuerabrechnungen 2018, 2019 und 2020 (2019 und 2020 Quartalsabrechnungen)

Personalliste (Stand zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung)

Betriebsbewilligung nach Gastgewerbegesetz

Betriebsbewilligung nach dem Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen

Handelsregisterauszug

Bestätigung des Garantiefonds der Schweizer Reisebranche für Kundengeldabsicherung oder einer anderen gleichwertigen Institution

Schaustellerbewilligung

2.4 Eingangsbestätigung

Der Eingang eines Gesuchs wird automatisch bestätigt.

3. Bearbeitung der Gesuche

3.1 Formelle Vorprüfung

Das Sekretariat des Fachgremiums prüft die eingegangenen Gesuche auf Vollständigkeit. Fehlen Angaben oder Beilagen, wird das Gesuch mit einer Frist von 10 Tagen zur Vervollständigung zurückgewiesen. Wird das Gesuch innerhalb dieser Frist nicht vervollständigt, wird darauf nicht eingetreten.

3.2 Materielle Vorprüfung

Das Sekretariat überprüft die vollständigen Gesuche inhaltlich. Es unterzieht die gemachten Angaben einer Plausibilitätskontrolle und prüft, ob die im Gesuch gemachten Angaben mit den eingereichten Beilagen übereinstimmen. Bei Unstimmigkeiten sowie bei einer durch die eingesetzte IT-Lösung zufällig ausgewählten Stichprobe kontrolliert es die Richtigkeit der gemachten Angaben vertieft (insbesondere durch Rückfragen bei zuständigen Stellen wie Steuerverwaltung, Unfallversicherung etc.).

Das Sekretariat prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen gemäss der Verordnung erfüllt sind. Gestützt auf die Prüfung formuliert es eine Entscheidempfehlung zu Handen des Fachgremiums.

3.3 Entscheid durch das Fachgremium

Ein durch den Regierungsrat eingesetztes Fachgremium entscheidet gestützt auf die Empfehlung des Sekretariats abschliessend über die Gesuche. Das Gremium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier der vom Regierungsrat bestätigten Mitglieder an der Beschlussfassung beteiligt sind. An den Sitzungen des Fachgremiums können Vertreterinnen oder Vertreter weiterer im Programm berücksichtigter Branchen teilnehmen, allerdings ohne Stimmrecht.

4. Im gleichen Markt wie Beherbergungs- und Restaurationsbetriebe tätige Unternehmen

Unternehmen gemäss § 2 Abs. 4 der Verordnung erhalten in der Regel dann Unterstützungsleistungen, wenn der Jahresumsatz 2019 mindestens Fr. 500‘000 betrug.

5. Voraussetzungen für Leistungsanspruch gemäss § 4 der Verordnung

5.1 Umsatzrückgang

Von einem längerfristigen und namhaften Umsatzrückgang ist in der Regel auszugehen, wenn der Umsatz im Jahr 2020 um mindestens 20% tiefer ist als im Jahr 2019. Falls zum
Zeitpunkt der Gesucheinreichung der Umsatz für das ganze Jahr 2020 noch nicht feststeht respektive falls der Betrieb seine Geschäftstätigkeit erst nach dem 1. Januar 2019 aufgenommen hat, erfolgt für das jeweilige Jahr eine Hochrechnung auf 12 Monate.

5.2 Nicht an den Umsatz anrechenbaren Unterstützungsleistungen

Beim Umsatzvergleich werden die nach § 4 Abs. 2 der Verordnung nicht anrechenbaren Leistungen nicht an den Umsatz des Jahres 2020 angerechnet.

5.3 Profitables oder kostendeckendes Wirtschaften

Als profitabel und kostendeckend gelten Betriebe, die im Geschäftsjahr 2018 und 2019 einen Jahresgewinn nach Abschreibungen ausweisen können. Liegt ein Verlust von weniger als 3% im Verhältnis zum Bruttoertrag vor, wird eine vertiefte Prüfung vorgenommen.

5.4 Erfüllung der Zahlungspflichten gegenüber Privaten

Von einer Erfüllung der Zahlungspflichten gegenüber Privaten ist auszugehen, wenn das Unternehmen keine Verlustscheine und keine Betreibungen in erheblichem Umfang aufweist. Erheblich sind Betreibungen in der Regel, wenn sie höher als 10% des Jahresumsatzes sind oder wenn mehr als drei Betreibungen unterschiedlicher Gläubiger vorliegen.

6. Betriebe ohne UVG-Lohnsumme

Kann ein Betrieb keine UVG-Lohnsumme ausweisen (z.B. Einzelunternehmen), kann alternativ der AHV-Jahreslohn 2019 der Ausgleichskasse bis zu einem maximalen Betrag von Fr. 148‘200 berücksichtigt werden.

7. Abgrenzung zu den Leistungen gemäss Kulturverordnung

Gesuche von Restaurationsbetrieben, welche Anspruch auf Leistungen gemäss der kantonalen Verordnung zur Umsetzung von Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz des Bundes haben könnten, werden zurückgewiesen. Die Betriebe können bei der Abteilung Kultur des Präsidialdepartements eine Prüfung der Anspruchsberechtigung beantragen. Falls die Abteilung Kultur einen Anspruch ausschliesst, kann das Gesuch bis zum Ende der Eingabefrist am 31. März 2020 nochmal eingereicht werden.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Genehmigung durch den Regierungsrat

Dieses Reglement wurde durch den Regierungsrat am 17. November 2020 genehmigt.

8.2 Inkrafttreten

Das Reglement tritt am 18. November 2020 in Kraft.


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