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28.12.2020

Zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub tritt am 1. Januar 2021 in Kraft

Detailinformationen zum Erwerbsersatz

Am 27. September 2020 hat eine Mehrheit der Schweizer Stimmbürger für den bezahlten zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub gestimmt. Der Bundesrat hat nun das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2021 festgelegt.

Für die Entschädigung des gesetzlich vorgeschriebenen Anspruchs auf den zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub gelten mehrheitlich die gleichen Voraussetzungen wie für den Mutterschaftsurlaub.

Anspruchsberechtigung im Arbeitsverhältnis: Der Mitarbeiter, der im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird, hat Anspruch auf den Vaterschaftsurlaub. Dies in jedem Fall, ob eine EO-Entschädigung beansprucht werden kann oder nicht.

Entstehung des Anspruches: Bei Geburt des lebensfähigen Kindes.

Bezug: Innerhalb von sechs Monaten wochen- oder tageweise. Wird er in dieser Rahmenfrist nicht bezogen, so verfällt der Anspruch. Bei Mehrlingsgeburten entsteht kein mehrfacher Anspruch. Wird ein Mann mehrmals nacheinander Vater, entsteht für jedes der Kinder ein Urlaubsanspruch.

Dauer: 14 Kalendertage = 10 Arbeitstage.

Erwerbsersatz (EO): Der Erwerbsersatz erfolgt in Form eines Taggeldes (pro Woche sieben Taggelder). Da der Urlaub auch tageweise bezogen werden kann, werden auf fünf bezogene Arbeitstage zwei zusätzliche Tage vergütet. So wird sichergestellt, dass in der Summe 14 Tage vergütet werden. Der Anspruch auf eine EO-Entschädigung besteht, wenn der Vater (Arbeitnehmer oder Selbstständigerwerbender) während neuen Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert war und mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. In einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt.

Entschädigt wird 80% des vorgängig erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens; maximal 196 Franken pro Tag; es handelt sich dabei um einen AHV-pflichtigen Lohn; die Sozialversicherungsabzüge sind auf dem 80% Lohn geschuldet, wobei der BVG-Abzug vom 100% Lohn zu berechnen ist. Die Finanzierung erfolgt durch die Erhöhung des Beitragssatzes der EO von 0.45 auf 0.5 Prozent. Zu beantragen ist der Er-werbsersatz bei der zuständigen Ausgleichskasse (Gastro-Social).

Alternative zu EO: Aus der Botschaft zum Gesetz kann entnommen werden, dass der Anspruch auf den Vaterschaftsurlaub unabhängig davon besteht, ob die Voraussetzungen zum Bezug einer EO-Entschädigung erfüllt sind. Nicht explizit erwähnt wird, ob es sich in einem solchen Fall um einen unbezahlten Urlaub handelt. Es ist davon auszugehen, dass seitens Arbeitgeber keine Lohnzahlungspflicht besteht, da es sich beim Vaterschaftsurlaub für den Vater nur um ein Recht und nicht um eine Pflicht handelt. Folglich wäre aber in einem solchen Fall zumindest der 100% Lohn für fünf Tage gemäss Art. 20 L-GAV zu bezahlen.

Sperrfrist hinsichtlich einer Kündigung: Die Kündigung ist grundsätzlich immer möglich. Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vom Arbeitgeber gekündigt und besteht ein Anspruch auf Vaterschaftsurlaub oder entsteht er noch vor Ablauf der Kündigungsfrist, so verlängert sich die Kündigungsfrist um die noch nicht bezogenen Urlaubstage und das Arbeitsverhältnis dauert bis zum nächsten Monatsende. Es wird deshalb unbedingt empfohlen, frühzeitig zu kündigen, damit noch allfällige Vaterschaftsurlaubstage vor Beginn der Kündigungsfrist bezogen werden können.

Konkurrenz zwischen gesetzlichem Vaterschaftsurlaub und der L-GAV-Bestimmung in Art. 20 L-GAV? Der L-GAV sieht fünf bezahlte Tage (zu 100%) als Vaterschaftsurlaub vor. GastroSuisse vertritt die Haltung, dass die neue gesetzliche Lösung vollständig an die Stelle der bisherigen L-GAV-Bestimmung tritt (respektive diese obsolet macht). Deshalb wird empfohlen, die 10 Tage Vaterschaftsurlaub (nur) zu 80% auszuzahlen. Es ist davon auszugehen, dass dies von der Kontrollstelle des L-GAV so akzeptiert wird.

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


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