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13.04.2021

Mehr Platz für Gastronomie im Freien

Unkomplizierte Flächenausdehnung

Bis der Restaurationsbetrieb in Innenräumen wieder möglich ist, sollen Basler Gastronomen draussen mehr Plätze als bisher anbieten können. Der Regierungsrat ermöglicht vorübergehend eine weitergehende Ausdehnung bestehender Aussenbestuhlung, sobald der Bundesrat den Gastronomiebetrieb im Aussenbereich wieder erlaubt. Die Ausdehnung ist ohne Bewilligung möglich, solange sie insbesondere die geltenden Sicherheitsbestimmungen und Auflagen erfüllt. Ausdehnungen auf Fahrbahnen oder auf Strassen ohne Trottoirs sind der Allmendverwaltung vorgängig zu melden.

Aufgrund der seit Ende November 2020 fortwährenden Schliessungen der Gastronomiebetriebe war und ist es dem Regierungsrat ein Anliegen, den kantonalen Ermessensspielraum zum Wohle der Gastronomiebranche zu nutzen.

Die noch nicht im Grossen Rat diskutierten Motionen «Eifachs Uusestuehle für d'Baize und für uns alli» und «Vereinfachte Erweiterung der Restaurations-Aussenflächen zur Covid-Prävention («Gastro-Parklets)» fordern ebenso, dass die Basler Gastronomiebetriebe mit wenig Aufwand Sitzplätze auf Allmend anbieten können.

Sollte der Bundesrat die Aussenbereiche von Restaurants wieder öffnen, ermöglicht der Kanton deshalb den Basler Gastronomen temporär, ihre Aussenbestuhlung so weit zu vergrössern, wie es die Sicherheitsvorschriften und die Covid-Regelungen zulassen. Ein Bewilligungsverfahren ist dafür nicht notwendig. Flächenausdehnungen auf Fahrbahnen (auch Parkplätze) oder Strassen ohne Trottoirs sind der Allmendverwaltung hingegen vorgängig mit einem Plan zu melden und werden von dieser dann geprüft.

Diese weitergehende Ausnahme gilt so lange, wie die Innenräume aufgrund der Corona-Pandemie nicht genutzt werden dürfen. Anschliessend können Gastronomiebetriebe im Freien trotz Abstandsregeln maximal gleich viele Plätze wie mit ihrer ursprünglichen Bewilligung anbieten – analog der Regelung im vergangenen Jahr.

Die Aussenbestuhlung darf die Zufahrtsmöglichkeiten von Feuerwehr, Sanität und Polizei nicht beeinträchtigen und Fluchtwege nicht verstellen. Für die Passanten auf den Trottoirs muss ein mindestens zwei Meter breiter Durchgang offenbleiben.

Möchten sie eine Fläche vor einem Nachbargebäude beanspruchen, müssen Wirte das schriftliche Einverständnis der betroffenen Grundeigentümer einholen. Bewirtungen auf der gegenüberliegenden Strassenseite oder auf Grünflächen sowie Zelte und dergleichen sind nicht gestattet.

Die Regelung gilt, bis die Abstandsregeln aufgrund des Coronavirus aufgehoben werden, längstens bis am 31. Dezember 2021.

Richtlinie für temporäre Ausdehnung der bestehenden Boulevard-Restaurants und -Cafés sowie der Buvetten-Flächen auf öffentlichem Grund zur Einhaltung der Distanzregeln (Verlängerung und Erweiterung)

Gestützt auf die Regierungsratsbeschlüsse vom 12. Mai 2020 und 13. April 2021 darf unter folgenden Voraussetzungen und Auflagen bewilligungs- und meldefrei sowie ohne Kostenfolge eine temporäre Ausdehnung der bestehenden Aussenbewirtungs-Flächen auf öffentlichem Grund zur Einhaltung der Distanzregeln gemäss Epidemiengesetzgebung und COVID-19-Verordnung besondere Lage erfolgen. Eine Ausnahme bilden Ausweitungen auf Fahrbahnen und Strassenzügen ohne Trottoirs. Diese müssen vorgängig der Allmendverwaltung mittels Plan zur Prüfung gemeldet werden.

Gänzlich ausgenommen von der Regelung sind gemäss Regierungsratsbeschluss vom 20. Mai 2020 Betriebe in der Steinenvorstadt.

Diese Massnahme gilt ab dem 20. Mai 2020 während der Dauer der Distanzregeln für Restaurants gemäss Epidemiengesetzgebung und COVID-19-Verordnung besondere Lage, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2021.

• Flächenerweiterungen werden nur bei bestehenden, bewilligten Boulevard- und Buvetten-Flächen auf Zusehen hin, unter Einhaltung der Auflagen toleriert.
• Es dürfen keine Rettungsachsen (Breite 3.5m) und Flucht- und Rettungswege tangiert werden. Bei einer Ausweitung auf Fahrbahnen und Strassenzügen ohne Trottoirs ist die Erweiterung auf einem Plan der Allmendverwaltung vorgängig elektronisch zur Prüfung zu melden.
• Während der Dauer von Bauarbeiten an Strassen, Trottoirs und Gebäuden vor Ort sowie bei bewilligten Veranstaltungen kann keine Flächenerweiterung vorgenommen werden.
• Sämtliche Auflagen, Bedingungen und zeitlichen Einschränkungen der bestehenden Boulevard- resp. Buvetten-Bewilligung hat weiterhin ihre Gültigkeit.
• Für die Passanten und Passantinnen auf den Trottoirs muss immer ein mindestens 2 Meter breiter Durchgang offenbleiben. Im Bereich von Tram- oder Bushaltestellen ist eine Ausdehnung nicht möglich.
• Die Fläche muss vor dem eigenen Restaurant resp. Café liegen. Bei einer Fläche vor einem anderen, angrenzenden Geschäft muss zwingend vorgängig das schriftliche Einverständnis der Grundstückseigentümerschaft der betroffenen Liegenschaft vorliegen. Bei Buvetten muss die Fläche angrenzend zur bisherig, bewilligten Buvettefläche liegen.
• Eine Satelliten-Bewirtung über eine Strasse oder auf Grünflächen ist nicht gestattet.
• Eine Überdachung (Zeltbauten oder ähnliches sowie weitere Aufbauten) ist nicht zulässig.
• Die Reinigung durch die Stadtreinigung muss gewährleistet sein.
• Die Empfehlungen der BAG sowie die Massnahmen des Schutzkonzeptes der Gastronomiebranche sind vollumfänglich einzuhalten.
• Es dürfen im Gesamten maximal so viel Plätze wie auf der bisherigen bewilligten Boulevard- oder Buvetten-Fläche angeboten werden.
• Der mit Regierungsratsbeschluss vom 20. Mai 2020 beschlossene Rückzug der temporä-ren Ausdehnung der Boulevard- und Buvettenflächen auf öffentlichem Grund in der Steinenvorstadt hat weiterhin Bestand. Für die Betriebe in der Steinenvorstadt gelten die Boulevardflächen gemäss ihren Bewilligungen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:
Tiefbauamt / Allmendverwaltung
Dufourstrasse 40/50, 4001 Basel
Telefon: +41 61 267 93 57
tiefbauamt.bs.ch

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