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16.04.2021

Muster-Gerichtsverfahren gegen Versicherungen laufen

Verjährungs- und Verwirkungsfristen beachten

GastroSuisse hat sich seit Beginn der Corona-Krise stark dafür eingesetzt, dass Epidemie-Versicherungen für die durch das Coronavirus hervorgerufenen Schäden aufkommen. Zahlreiche Versicherungsunternehmen erklärten sich schliesslich bereit, den Betrieben verbesserte Vergleichsvorschläge zu unterbreiten, welche von sehr vielen Mitgliedern angenommen wurden.

Daneben sind zurzeit aber auch (Muster-)Gerichtsverfahren am Laufen, bei welchen der Verband nah dabei ist. Bis jetzt ist noch kein Urteil erfolgt. Sobald ein wesentlicher Entscheid ergangen ist, werden wir Sie darüber orientieren. In Fällen, wo bisher kein Vergleichsangebot (inklusive Saldoklausel) angenommen wurde, könnten sodann allenfalls konkrete Forderungen basierend auf das entsprechende Urteil gestellt werden.

Für diejenigen Versicherungsnehmer, welche das Vergleichsangebot (inklusive Saldoklausel) einer Versicherung nicht angenommen haben, gilt es unbedingt die versicherungsvertraglichen Verjährungs- und Verwirkungsfristen im Auge zu behalten, welche grundsätzlich und bei den meisten Fällen bei zwei Jahren liegen. In den kommenden Monaten werden wir mit den einzelnen Versicherungen erneut Gespräche aufnehmen, um diese zu einer Verlängerung der Verjährungs- und Verwirkungsfristen zu bewegen.

In vereinzelten Versicherungsverträgen ist – kurioserweise – nur eine einjährige Verjährungs-/Verwirkungsfrist enthalten, welche gemäss Art. 46 und Art. 98 VVG eigentlich gar nicht zulässig ist. Eine solche kürzere 1-jährige Verjährungs-/Verwirkungsfrist ist bei der Allianz und einzelnen Policen der Zurich festgehalten. GastroSuisse hat die Allianz und Zurich in dieser Angelegenheit kontaktiert und konnte die nachfolgenden schriftlichen Zusagen erwirken:

Allianz: «[…]bestätigen wir, dass Versicherungsnehmer der Allianz Fahrhabe Hygieneversicherung hinsichtlich der Verjährung oder Verwirkung der unter dieser Versicherung geltend gemachten Ansprüche zur Zeit nichts vorkehren müssen und sich die Allianz somit hinsichtlich der ‘Corona-Fälle’ nicht auf eine 1-jährige Verjährungs- oder Verwirkungsfrist berufen wird.»

Zurich: «In einzelnen Epidemie-Versicherungspolicen der Zurich ist eine einjährige Verjährungs- und Verwirkungsklausel enthalten. Die Zurich wird sich aber gemäss ausdrücklicher Zusage gegenüber GastroSuisse klarerweise nicht auf eine einjährige Verjährungs- und Verwirkungsfrist berufen, mitunter aufgrund Art. 46 VVG. Betroffene Betriebe sollten dennoch mit der Zurich Kontakt aufnehmen, um die Sache noch kurz individuell klarzustellen. Der Betrieb kann auf die vorliegende Information verweisen. Bei dieser Gelegenheit kann sich der Versicherte mit der Zurich allenfalls gleich auch über eine Verlängerung der Verjährungs- und Verwirkungsfrist über die Dauer von zwei Jahren hinaus einigen.»

In Bezug auf die 2-jährige Verjährungs-/Verwirkungsfrist wird der Verband voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte erneut informieren. Bitte überprüfen Sie, welche Dauer der Verjährungs- resp. Verwirkungsfristen in Ihrem Versicherungsvertrag vereinbart wurde.


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