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04.06.2021

So funktioniert das Covid-Zertifikat

Schrittweise Einführung ab 7. Juni 2021

Die Ausstellung des Covid-Zertifikats für geimpfte, genesene und getestete Personen startet planmässig im Juni. Der Bundesrat hat die Verordnung über die Covid-Zertifikate verabschiedet. Sie bildet die rechtliche Grundlage für die Ausstellung von Zertifikaten. Neben deren Form und Inhalt regelt sie auch die Zuständigkeiten von Bund und Kantonen bei der Ausstellung, die Vorgaben für die Überprüfung und die Kompatibilität der Zertifikate mit dem «EU Digital Covid Certificate». Die Verordnung tritt am 7. Juni 2021 in Kraft.

Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) erstellt ein System zur Ausstellung und Überprüfung von Covid-Zertifikaten. Mit der Verordnung über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate) schafft der Bundesrat die rechtliche Grundlage für die Ausstellung solcher Nachweise.

Die Zertifikate werden sowohl in Papier- als auch in elektronischer Form ausgestellt. Beide Varianten enthalten die Zertifikatsangaben in lesbarer Form sowie fälschungssicher in einem QR-Code, versehen mit einer elektronischen Signatur des Bundes. Diese erlaubt eine sichere Überprüfung des Zertifikats, ohne dass dabei Personendaten übermittelt oder gespeichert werden.

Damit die Systeme für die Covid-Zertifikate einen hohen Grad an Sicherheit aufweisen, werden diese zurzeit im Rahmen eines Public Security Tests durch Fachleute und interessierte Personen einem Härtetest unterzogen. Die ersten Zertifikate sollen ab dem 7. Juni 2021 schrittweise ausgestellt werden und spätestens Ende Juni der Bevölkerung zur Verfügung stehen.

Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen

Die Kantone definieren, welche Institutionen des Gesundheitswesens Covid-Zertifikate ausstellen dürfen. Sie bezeichnen Fachpersonen (aus Impfzentren, Testzentren, Spitälern, Arztpraxen, Apotheken etc.) als Aussteller, die geimpften, genesenen und negativ getesteten Personen auf Antrag ein Zertifikat ausstellen.

Der Bund stellt ein System für die Ausstellung, die Überprüfung und den Widerruf von Covid-Zertifikaten zur Verfügung. Dieses System ermöglicht die Anbindung bestehender IT-Systeme (z. B. Impf- und Testsysteme), so dass auch eine digitale Ausstellung möglich ist. Er begleitet die Kantone bei der Einführung der Lösung und den damit verbundenen organisatorischen Anpassungen.

Aufbewahrung und Prüfung von Covid-Zertifikaten

Das System beinhaltet unter anderem eine Aufbewahrungs-App, die «Covid Certificate App», und eine Prüf-App, die «Covid Certificate Check App». Beide Apps werden in den offiziellen App Stores von Google und Apple kostenlos zur Verfügung stehen. In der «Covid Certificate»-App können Inhaber ihr Covid-Zertifikat digital mitführen und vorweisen. Das Covid-Zertifikat in der App ist dem Papierzertifikat gleichgestellt.

Mit der «Covid Certificate Check»-App lassen sich Covid-Zertifikate auf Papier oder in der «Covid Certificate»-App prüfen: Dabei sieht die prüfende Person lediglich den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und die Gültigkeit des Covid-Zertifikats.

Datenschutz und EU-Kompatibilität

Das vom BIT zur Verfügung gestellte Zertifikatssystem trägt den Anliegen des Datenschutzes Rechnung. Personendaten werden nicht zentral bei der Bundesverwaltung gespeichert. Die für die Signierung des Zertifikates benötigten persönlichen Daten werden vom System des Bundes gelöscht, sobald das Zertifikat generiert und übermittelt wurde. Die Lösung des Bundes ist zudem mit dem von der EU vorgesehenen System «EU Digital Covid Certificate» kompatibel und ermöglicht die gegenseitige Anerkennung der Zertifikate.

Schrittweise Einführung ab dem 7. Juni 2021

Die Covid-19-Verordnung Zertifikate tritt am 7. Juni 2021 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt wird das System schrittweise eingeführt und steht bis Ende Juni 2021 schweizweit bereit. Die Grundlage für die Verordnung bildet der Artikel 6a des Covid-19-Gesetzes, der dem Bundesrat die Kompetenz gibt, die Anforderungen an den Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses festzulegen.

Nicht Gegenstand der Verordnung ist, unter welchen Umständen ein Covid-Zertifikat vorgewiesen werden muss, um beispielsweise eine Veranstaltung zu besuchen, sowie die gegebenenfalls damit verbundene Aufhebung von Einschränkungen. Die Kantone wurden zum Verordnungsentwurf konsultiert und bereits vor der Konsultation über die technischen Aspekte von Covid-Zertifikaten informiert.


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