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09.09.2021

Wo, wie, wen prüfen? Terrassen, Mitarbeiter, Take-Away?

Häufig gestellte Fragen zur Ausweitung der Zertifikatspflicht

Ab 13. September benötigt ein Covid-Zertifikat, wer ein Restaurant oder Innenbereiche von Freizeit- und Kultureinrichtungen besuchen will. Das Zertifikat dokumentiert eine Covid-19-Impfung, eine durchgemachte Erkrankung oder ein negatives Testergebnis.

Wo gilt die Zertifikatspflicht?

Seit dem 1. Juli 2021 ist das Covid-Zertifikat für Grossveranstaltungen ab 1000 Personen, in Clubs und an Tanzveranstaltungen obligatorisch. Ab 13. September gilt sie auch für die Innenbereiche von Bars und Restaurants, in Freizeit-, Sport-, Kultur- und Unterhaltungsbetrieben.

Was ist bei Veranstaltungen?

Die Zertifikatspflicht gilt für Veranstaltungen im Innenbereich (Konzerte, Sportveranstaltungen, Vereinsanlässe, Privatanlässe wie Hochzeiten ausserhalb von Privaträumen). Ausgenommen sind Veranstaltungen unter 30 Personen, bei denen sich die teilnehmenden Personen alle kennen und die in abgetrennten Räumlichkeiten in beständigen Gruppen durchgeführt werden (z.B. Sporttrainings oder Musikproben).

Ausgenommen sind zudem religiöse Veranstaltungen, Bestattungsfeiern, Veranstaltungen im Rahmen der üblichen Tätigkeit und der Dienstleistungen von Behörden, Treffen etablierter Selbsthilfegruppen und Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung mit unter 50 Personen: Für diese Anlässe gilt unter anderem Maskenpflicht im Innern mit Kontaktdatenerhebung. Ganz ausgenommen bleiben Treffen von Parlamenten und Gemeindeversammlungen.

Veranstaltungen ab 1000 Personen sind bewilligungspflichtig.

Kann im Gegenzug zur Zertifikatspflicht auf andere Schutzmassnahmen verzichtet werden?

Ja, andere Schutzmassnahmen wie die Mindestabstände, Trennwände und das Erfassen von Kontaktdaten entfallen. Eine Ausnahme sind Tanzlokale. Sie müssen trotz Zertifikat die Kontaktdaten der Gäste erheben.

Die Arbeitgeber können in Absprache mit ihren Mitarbeitenden selbst entscheiden, ob Mitarbeitende mit Zertifikat von einer Lockerung (bspw. keine Maskenpflicht im Innenbereich) profitieren, oder nicht. Das kann auch individuell erfolgen: wenn nicht das ganze Team über ein Zertifikat verfügt, können einzelne Mitarbeitende mit Zertifikat auf die Maskenpflicht verzichten. Falls der Arbeitgeber und/oder die Mitarbeitenden nicht wollen, dass das Zertifikat zum Einsatz kommt, dann gilt eine Maskenpflicht. Wichtig: der Arbeitgeber muss im Anhang des Schutzkonzeptes dokumentieren, wann und wo er diese Lockerungen oder Anpassung der Schutzmassnahmen aufgrund des Zertifikats beschliesst respektive umsetzt.

Ab welchem Alter muss ein Zertifikat vorgezeigt werden?

Die Zertifikatspflicht gilt für Personen ab 16 Jahren.

Wie erhalten Personen, die im Ausland mit einem in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoff geimpft wurden und über kein «EU Digital Covid Certificate» verfügen, Zugang zu Bereichen mit Zertifikatspflicht?

Für diese Personen ist aktuell vorgesehen, dass sie sich für den Zugang testen lassen und so ein Zertifikat erhalten. Der Bundesrat hat den Kantonen einen Vorschlag zur Konsultation geschickt, um die Liste der für ein Schweizer Zertifikat zugelassenen Impfstoffe auf die Liste der europäischen Arzneimittelagentur EMA auszuweiten. Der Bundesrat wird nach der Konsultation über die Ausweitung entscheiden.

Wer übernimmt die Kosten der Tests, um ein Zertifikat zu erhalten?

Ab 1. Oktober 2021 müssen Personen, die sich testen lassen, um ein Zertifikat zu erhalten, den Test selbst bezahlen. Die Möglichkeit zur kostenlosen Impfung besteht weiterhin.

Welche Bereiche sind weiterhin von der Zertifikatspflicht ausgenommen?

Keine Zertifikatspflicht wird eingeführt für den öffentlichen Verkehr, den Detailhandel sowie im Transitbereich von Flughäfen, für private Veranstaltungen in privaten Räumlichkeiten bis 30 Personen, für religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung bis max. 50 Personen, für Treffen von Parlamenten und Gemeindeversammlungen, für Dienstleistungen von Behörden sowie personenbezogene Dienstleistungen (wie etwa Coiffeursalons, therapeutische und Beratungsangebote, Gastronomieangebote in sozialen Anlaufstellen).

Für Arbeits- und Ausbildungsstätten (inkl. Kantinen) sieht der Bund ebenfalls keine Zertifikatspflicht vor. Keine Zertifikatspflicht gilt zudem für Aussenräume, ausser wenn die Besucher von Freizeit-, Sport und Unterhaltungsbetrieben zwischen Innen- und Aussenräumen hin und her wechseln.

Was gilt auf Restaurant-Terrassen?

Im Aussenbereich von Restaurants ist kein Zertifikat nötig. Für Terrassengäste ohne Zertifikat gilt für den Gang zur Toilette im Innenbereich eine Maskenpflicht. Sieht ein Betrieb im Aussenbereich keine Beschränkung des Zugangs mit Covid-Zertifikat vor, bleibt das Schutzkonzept wie bisher bestehen. Das heisst zwischen den Gästegruppen muss entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder es müssen wirksame Abschrankungen angebracht werden.

Was gilt für Mitarbeitende in den Betrieben mit Zertifikatspflicht?

Mitarbeitende mit direktem Gästekontakt tragen grundsätzlich weiterhin eine Maske im Innenbereich. Erleichterungen sind möglich für Mitarbeitende mit Zertifikat – und falls dies der Arbeitgeber entsprechend schriftlich dokumentiert. Das heisst, es müssen nur diejenigen Mitarbeiter Maske tragen, die über kein Zertifikat verfügen.

Arbeitgeber können für die Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht das Vorliegen eines Zertifikats verlangen (zum Beispiel in Spitälern). Sie dürfen das Vorliegen eines Zertifikats bei ihren Arbeitnehmern überprüfen, wenn dies der Festlegung angemessener Schutzmassnahmen oder der Umsetzung des Testkonzepts dient. Dies kann der Fall sein, wenn sich Arbeitnehmende in engen Verhältnissen in Innenräumen (z.B. Grossmetzgerei) aufhalten, nicht aber im Freien (z.B. Gärtnerarbeiten).

Der Arbeitgeber muss schriftlich festhalten, wenn er anhand des Covid-Zertifikats Schutzmassnahmen oder Massnahmen zur Umsetzung eines Testkonzepts treffen möchte. Die Arbeitnehmenden sind dazu anzuhören. Das Ergebnis der Überprüfung des Zertifikats darf vom Arbeitgeber nicht für andere Zwecke verwendet werden. Zudem darf es zu keiner Diskriminierung zwischen geimpften und genesenen sowie ungeimpften Arbeitnehmenden kommen.

Gilt eine Zertifikatspflicht für Angestellte, muss das Unternehmen regelmässig (z.B. wöchentliche) Tests anbieten oder die Testkosten übernehmen, wenn er keine repetitiven Tests anbietet. Falls der Arbeitgeber differenzierte Massnahmen vorsieht (z.B. Maskentragen oder Home-Office für Personen ohne Zertifikat), muss der Arbeitgeber die Testkosten nicht übernehmen.

Bei einer öffentlich-rechtlichen Institution muss eine gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von Gesundheitsdaten vorliegen, um eine Zertifikatspflicht einzuführen.

Was gilt für «Mitarbeitende», die bei einer Drittfirma angestellt sind, z.B. Türsteher oder Reinigungspersonal?

Sie benötigen ein Covid-Zertifikat, um in Innenbereichen des Betriebs zu arbeiten.

Ist das Zertifikat obligatorisch für Besucher in Spitälern und in Heimen, und hat der Besuch von Angehörigen jedes Mal hohe Testkosten zur Folge?

Das Zertifikat ist in diesen Bereichen nicht obligatorisch. Schon heute haben jedoch verschiedene Spitäler und Heime von sich aus eine Testpflicht eingeführt. Wer eine Gesundheitseinrichtung, etwa ein Alters- oder Pflegeheim oder ein Spital, besucht, kann sich auch weiterhin gratis testen lassen. Bei einem negativen Testresultat wird anstelle eines Zertifikats eine Bescheinigung ausgestellt. Das Heim muss nachfragen, welche Person besucht wird. Bei Missbrauch soll die Durchführung des Tests verweigert werden.

Können Universitäten, Hochschulen und Berufsschulen selbständig eine Zertifikatspflicht
einführen?


Ja. Der zuständige Kanton oder eine Hochschule kann den Zugang zu Unterrichtsaktivitäten der ersten, zweiten und dritten Studienstufe (Bachelor, Master, Doktorat) auf Personen mit einem Zertifikat beschränken. Wird die Zertifikatspflicht eingeführt, wird empfohlen, den Unterricht auf zwei Kanälen (Präsenz / digital) sicherzustellen.

Wird der Zugang zum Präsenzunterricht auf diese Weise geregelt, muss der Kanton/die Institution sicherstellen, dass die Regelung praktikabel ist, dass also der öffentliche Lehrauftrag erfüllt werdenkann, und dass die rechtlichen Grundlagen zur Datenbearbeitung vorliegen (Zertifikatskontrolle). In diesem Fall kann die Maskentragpflicht aufgehoben werden und es gilt lediglich die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts. Besteht keine Zertifikatspflicht, gilt weiterhin eine Maskentragpflicht und eine Kapazitätsbeschränkung.

Für alle Aktivitäten, die über die Lehraktivitäten in Bachelor- und Masterstudiengänge hinaus angeboten werden, z.B. Weiterbildungsveranstaltungen der Institutionen im Hochschulbereich oder anderer Bildungseinrichtungen, gelten die Veranstaltungsregeln, das heisst: Veranstaltungen im Innenbereich können nur noch mit Zertifikat besucht werden. Ausnahmen sind möglich bei beständigen Klassen mit bis zu 30 Personen, die dem Organisator bekannt sind (dann gilt Zweidrittel Kapazitätsbeschränkung und Maskenpflicht).

Für Veranstaltungen draussen bleibt die Zertifikatsvorgabe weiterhin freiwillig, solange es sich nicht um Grossveranstaltungen handelt.

In einigen europäischen Ländern gilt die Zertifikatspflicht auch im öffentlichen Verkehr oder für Langstrecken-Zugfahrten. Wäre eine solche in der Schweiz auch möglich?

Im Öffentlicher Verkehr oder Detailhandel ist das Covid-Zertifikat nicht vorgesehen.

Wie lange werden diese Zertifikate eingesetzt werden?

Solange es die epidemiologische Lage erfordert. Aktuell ist eine Befristung bis 24. Januar 2022 vorgesehen.

Wie und wo werden die Covid-Zertifikate überprüft?

Die betroffenen Betriebe bzw. die Organisatoren haben die Aufgabe, die Covid-Zertifikate von Teilnehmenden, Gästen zu überprüfen. Die Prüfung muss nicht zwingend am Eingang, sondern kann auch am Tisch erfolgen.

Damit die Echtheit und Gültigkeit des Covid-Zertifikats überprüft werden kann, steht die «Covid Certificate Check»-App kostenlos zur Verfügung. Dazu wird der QR-Code auf dem Papierzertifikat oder in der «Covid Certificate»-App gescannt und die darin enthaltene elektronische Signatur überprüft. Die prüfende Person sieht bei diesem Vorgang auf der «Covid Certificate Check»-App den Namen und das Geburtsdatum des Zertifikatsinhabers, ob das Covid-Zertifikat gültig ist.

Mit dem «Zertifikat light» kann nicht geschlossen werden, ob eine Person geimpft, genesen oder getestet wurde. Die prüfende Person muss dann den Namen und das Geburtsdatum mit einem Ausweisdokument mit Foto (beispielsweise Pass, Identitätskarte, Führerausweis, Aufenthaltsbewilligung, Studentenausweis oder SwissPass) abgleichen und so sicherstellen, dass das Zertifikat auf diese Person ausgestellt wurde.

In Ausnahmefällen darf das Zertifikat auch ohne «Check-App», also von blossem Auge, kontrolliert werden. Es ist zwingend, dass die Identität der Person aufgrund eines amtlichen Ausweises überprüft wird.

Wo erhalte ich die «Covid Certificate Check-App»?

Es ist keinerlei Anmeldung notwendig. Die «Covid Certificate Check-App» kann analog der «Covid Certificate-App» von allen im Apple App Store, im Google Play Store sowie in der Huawei AppGallery kostenlos heruntergeladen werden.

Welche weiteren Daten des Zertifikatsinhabers sehen die Prüfenden? Werden die Daten gespeichert?

Beim Prüfvorgang speichert die App keine Daten auf zentralen Systemen oder in der «Covid Certificate Check»-App. Es sind ausschliesslich die unter Punkt 1 genannten Daten ersichtlich. Für die Anwendung im Inland steht zudem das Zertifikat Light zur Verfügung. Dies ist eine Funktion in der «Covid Certificate»-App.

Wenn diese Funktion vom Zertifikatsinhaber aktiviert ist, wird aus den Daten des «normalen» Covid-Zertifikats ein neuer QR-Code erstellt, der keine Gesundheitsinformationen mehr enthält. Das «Zertifikat light» enthält nur Name, Vorname, Geburtsdatum sowie ein Ablaufdatum.

Können Prüfende Stammgäste nach einer erstmaligen Prüfung später ohne Prüfung einlassen?

Dies ist derzeit nicht vorgesehen. Die Prüfung soll bei jedem Zugang erfolgen. So ist sichergestellt, dass das Zertifikat immer gültig ist. Die Prüfenden sehen auf der «Covid Certificate Check»-App jeweils kein Gültigkeitsdatum, sondern nur, ob das Zertifikat zum Zeitpunkt des Zugangs gültig ist.

Was sollen Prüfende tun, wenn ein Gast schon am Tisch sitzt und kein Covid-Zertifikat vorweisen kann?

Diese sind aufzufordern, das Lokal zu verlassen, und, analog zur Alkoholabgabe an Minderjährige, nicht zu bedienen.

Müssen Hoteliers auch die Zertifikate der Gäste prüfen?

Für Hotelübernachtungen gilt keine Zertifikatspflicht. Für den Zugang zum Hotelrestaurant oder zur Hotelbar muss das Zertifikat hingegen geprüft werden. Das gilt auch für Frühstücksräume oder Speisesäle, die einzig von Hotelgästen benutzt werden.

Ist es nicht Aufgabe der Polizeibehörde oder von autorisiertem Sicherheitspersonal, Ausweisdokumente zu kontrollieren? Dürfen Betriebe dies selbst tun?

Analog der Alkoholabgabe an Minderjährige darf gemäss Bundesrat ein Ausweis kontrolliert werden, um die Einhaltung der geltenden Vorschriften sicherzustellen.

Was passiert bei einem Verstoss gegen die Zertifikatspflicht?

Die Kontrolle, ob die neuen Regeln eingehalten werden, obliegt den Kantonen. Der Bundesrat hat diese angehalten, ihre Kontrolltätigkeit zu intensivieren. Unternehmen, die unerlaubterweise Gäste ohne Zertifikat empfangen, droht eine Busse bis zu 10'000 Franken oder eine Betriebsschliessung. Die Gäste selbst können mit 100 Franken gebüsst werden.

Müssen die zertifikatspflichtigen Betriebe auch Tests vor Ort anbieten?

Nein, sie müssen die Covid-Zertifikate nur überprüfen. Bieten sie Tests vor Ort an, müssen sie auch die entsprechenden Zertifikate ausstellen, da sie dieselben am Eingang prüfen.

Wie sollen Selbstbedienungsrestaurants die Zertifikatsprüfung organisieren?

Bei Selbstbedienungsrestaurants kann die Zertifikatskontrolle beispielsweise an der Kasse durchgeführt werden.

Dürfen Kunden ohne Zertifikat ein Restaurant betreten, um etwas zum Mitnehmen zu kaufen?

In den Erläuterungen des BAG heisst es dazu: «Bietet ein Betrieb Take-Away an, dürfen Kundinnen und Kunden, die lediglich ihre Bestellung abholen, dafür auch ohne Vorweisen eines Zertifikats in den für die Abholung vorgesehenen Bereich eingelassen werden; es gilt für sie dann aber Maskenpflicht und soweit möglich die Pflicht zur Einhaltung des erforderlichen Abstands.» Sinngemäss gilt das wohl auch für Lieferfahrer, die etwas abholen.

Braucht es nach wie vor ein Schutzkonzept?

Ein Schutzkonzept ist weiterhin für alle Betriebe Pflicht. Das Schutzkonzept für das Gastgewerbe ist in Überarbeitung wird voraussichtlich am 12. September bei gastrosuisse.ch aufgeschaltet.

Können Betriebe weiterhin Kurzarbeit beziehen?

Ja. Prüfen Sie umgehend, ob Ihre Bewilligung noch gültig ist. Beantragen Sie andernfalls sofort eine neue Bewilligung. Auch der Corona-Erwerbsersatz steht bis Ende 2020 zur Verfügung. Zudem haben die Kantone grundsätzlich die Möglichkeit, die kantonale Härtefallverordnung anzupassen, um weiterhin besonders betroffene Unternehmen finanziell zu unterstützen.

Sind Entschädigungen für Umsatzeinbussen vorgesehen?

Das ist noch offen. Bundespräsident Guy Parmelin hat an der Medienkonferenz in Aussicht gestellt, dass es bei Umsatzeinbussen Unterstützung geben werde. Allerdings sei es am Betrieb zu beweisen, dass der Rückgang eine Folge der Zertifikatspflicht sei.


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