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28.09.2022

Kurzarbeit: Frist für Nachforderung wird verlängert

Ferien- und Feiertagsentschädigung für Mitarbeitende im Monatslohn

Das Seco hat die Frist für Nachforderungen um zwei Monate verlängert. Das Vorgehen ist nach wie vor kompliziert. Hier sind einige Tipps.

Seit Juli 2022 können Betriebe, die während der Pandemie Kurzarbeit für Mitarbeitende im Monatslohn beanspruchten, auf dem Portal arbeit.swiss die Nachforderung der Ferien- und Feiertagsentschädigung beantragen. Das Verfahren ist nur online möglich und erfordert einen grösseren administrativen Aufwand.

GastroSuisse hat deshalb beim Seco interveniert und unter anderem beantragt, die Frist für die Einreichung zu verlängern. Erfreulicherweise hat das Seco nun dem Antrag auf Fristverlängerung entsprochen. Die Anträge können anstatt nur bis 31. Oktober neu bis 31. Dezember 2022 eingereicht werden.

Auf arbeit.swiss unter «Kurzarbeit» wird das Vorgehen erklärt. Einige der wichtigsten und für das Gastgewerbe speziellen Punkte seien hier nochmals hervorgehoben:

Betriebe, die Kurzarbeit beanspruchten, haben einen Brief vom Seco erhalten mit einem individuellen PIN; Betriebe, die umgezogen sind, erhalten den Brief möglicherweise an die alte Adresse.

Es sind alle in der Abrechnungsperiode bezugsberechtigten Mitarbeiter nochmals auf dem Formular aufzuführen und nach Monats- und Stundenlohn aufzuteilen.

Im Formular muss zudem der Ferien- und Feiertagsanspruch jedes Mitarbeiters deklariert werden. Im Gastgewerbe ist der L-GAV mit fünf Wochen Ferien und sechs Feier-tagen anwendbar. Daher sind im Formular 25 Ferientage und 6 Feiertage einzutragen. Als Nachweis ist sodann ein Auszug der Artikel 17 und 18 des L-GAV einzureichen (Vorlage auf gastrosuisse.ch/merkblaetter).

Für die Abrechnungen bis November 2020 und für Abrechnungen ab Dezember 2020 ohne «Geringverdienende» muss die Anzahl der Ferien- und Feiertagsstunden im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad deklariert werden (Excelrechner des Seco beachten).

Für gastgewerbliche Betriebe gilt für die Angabe der wöchentlichen Normalarbeitszeit (42, 43.5 oder 45 Stunden) eine Spezialregel. Für die korrekte Berechnung der Ausfallstunden sollte deshalb die wöchentliche Normalarbeitszeit auf eine 5-Tage-Woche umgerechnet werden (siehe Tabelle Seite 13 in «Vorgehen für die Nachforderung der Ferien- und Feiertagsentschädigung bei der Kurzarbeit» auf gastrosuisse.ch/merkblaetter).

Abweichungen zwischen den neu eingereichten Zahlen und den bereits abgerechneten Stunden müssen erklärt werden. Dies kann jedoch zu Verzögerungen oder Nachfragen seitens Arbeitslosenkasse führen. Belege für abweichende Ergebnisse können im eSer-vice bei «betriebliche Unterlagen» hochgeladen werden.

Alle Anträge sind gleichzeitig abzusenden. Es ist nicht möglich, jeden Antrag einzeln zu senden. Es steht einem Betrieb jedoch frei, für welche Abrechnungsperioden eine Nachforderung gestellt wird, denn die Abrechnungsperioden können einzeln angewählt werden.


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