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25.07.2006

Handlungsspielraum nutzen

Arbeitsverträge schriftlich vereinbaren

Obwohl Arbeitsverträge grundsätzlich auch mündlich abgeschlossen werden können, empfehlen wir aus Beweis- und Klarheitsgründen die schriftliche Form. Als Arbeitgeber haben Sie die Möglichkeit, in verschiedenen Punkten vom Handlungsspielraum des L-GAV zu profitieren.

Mit schriftlichen Einzelarbeitsverträgen erfüllen Sie auch die Informationspflicht des Arbeitgebers gemäss Obligationenrecht, wonach der Arbeitnehmer bis spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses über seine Funktion, seinen Lohn, die wöchentliche Arbeitszeit, die Namen der Vertragsparteien und das Datum des Vertragsbeginns schriftlich zu informieren ist.

Der Rechtsdienst von GastroSuisse empfiehlt auf den L-GAV des Gastgewerbes zugeschnittene Formular-Arbeitsverträge, wie sie bei GastroEdition (Telefon 0848 377 111) bezogen werden können. Der Gesamtarbeitsvertrag lässt in verschiedenen Punkten abweichende Regelungen zu, sofern diese schriftlich vereinbart werden:

Probezeit (Art. 5)
- kann von 14 Tagen auf bis zu 3 Monate verlängert werden
- Kündigungsfrist von 3 Tagen kann verlängert werden

Kündbarkeit befristeter Verträge (Art. 6)
- nur kündbar, wenn schriftlich vereinbart

Mindestlöhne (Art. 10)
- Löhne der Kategorie IV a) und b) können unterschritten werden
- Lohnkürzungen unter sehr bestimmten Bedingungen möglich

Lohnauszahlung (Art. 14)
- erst am 4. möglich, unter Bedingungen erst am 6. des Folgemonats

Überstundenentschädigung (Art. 15)
- unter bestimmten Bedingungen frei vereinbar

Ferien (Art. 17)
- nur vier statt fünf Wochen, sofern Wochenarbeitszeit höchstens 41 Stunden

Unterkunft und Verpflegung (Art. 29)
- höhere Abzüge als die Mindestansätze der Steuerverwaltung


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