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03.03.2024

Deklarationspflicht bei Brot und Feinbackwaren

Was ist neu zu beachten?

Seit dem 1. Februar 2024 gilt für gastgewerbliche Betriebe eine neue Deklarationspflicht: Das Produktionsland von Brot und Feinbackwaren muss schriftlich angegeben werden (Art. 39 Abs. 2 Bst. d LGV). Es besteht allerdings eine Übergangsfrist bis zum 31. Januar 2025, um die neuen Regelungen zur Angabe des Produktionslandes von Brot und Feinbackwaren umzusetzen.

Was muss deklariert werden?

Die Herkunft des verkauften oder servierten Brotes muss schriftlich angegeben werden, unabhängig davon, ob es in ganzer Form oder in Stücken (zum Salat oder für Sandwiches) angeboten wird. Dies gilt auch für Produkte, die in einem Restaurant in Scheiben serviert oder zur Herstellung von Sandwiches verwendet werden.

Die Deklarationspflicht erstreckt sich auch auf Feinbackwaren wie Pizza, Berliner, Zimtschnecken, Weggli, Eclairs oder Croissants. Entscheidend für das Produktionsland der Feinbackwaren ist nicht das Produktionsland einzelner Bestandteile wie des Biskuitbodens oder des Blätterteigs, sondern die Herstellung der Feinbackwaren.

Dauerbackwaren (Art. 77 Abs. 2 VLpH) wie Kekse, Cracker, Lebkuchen, Waffeldauergebäck, Zwieback, Biskuit usw., die bei sachgemässer Lagerung länger als 30 Tage haltbar sind, fallen nicht unter die neue Deklarationspflicht. Burger Buns oder Taschenbrot für Kebab sind jedoch gemäss Bund unabhängig von der Haltbarkeitsdauer als Brot und nicht als Dauerbackwaren zu betrachten.

Dünnes Fladenbrot beispielsweise für Wraps, Dürüm-Döner, Tacos, Burritos, etc. muss nicht deklariert werden.

Wird Brot als Zutat zu einem Menu weiterverarbeitet, das nicht als Feinbackware oder Brot gilt (Paniertes Fleisch, Salat mit Croutons, Filet im Teig, Gemüse-Brot-Puffer etc.), muss kein Produktionsland angegeben werden.

Bei sogenannten Teiglingen, die in einem Land hergestellt und in einem anderen Land fertig gebacken werden (z.B. importierte, ungebackene, aber bereits geformte Croissants, Brötchen), gilt das Land der Herstellung – und nicht das Land, in dem die Teiglinge fertig gebacken werden – als Produktionsland. Das gilt auch für Feinbackwaren: Handelt es sich bei der Feinbackware um ein Fertigprodukt, muss das Produktionsland angegeben werden und nicht der Ort, wo das Produkt aufgebacken wird.

Auf die schriftliche Angabe des Produktionslandes kann verzichten werden, wenn das Brot oder das Feingebäck den Swissness-Anforderungen entspricht und auch entsprechend gekennzeichnet ist (Art. 48b MSchG). Wird die Swissness-Angabe nicht gemacht, muss das Produktionsland deklariert werden.

Wie muss deklariert werden?

Die Angabe des Produktionslandes muss gemäss den in Artikel 15 LIV festgelegten Vorschriften erfolgen:

Die Angabe kann beispielsweise in der Speisekarte, durch ein deutlich sichtbares Schild oder einen Aushang erfolgen. Entscheidend ist, dass der Konsument korrekt und klar so wie schriftlich über das Produktionsland aller verfügbaren Brote und Feinbackwaren informiert wird.

Die Angabe des Produktionslandes kann abgekürzt werden für von der Schweiz anerkannte Länder. Es gibt ein Länderverzeichnis.

Brote und Feinbackwaren mit derselben Herkunft können zusammengefasst werden.

Generelle Aussagen wie «Alle unsere Brot- und Backwaren stammen aus der Schweiz, mit Ausnahme derjenigen, die explizit anders gekennzeichnet sind» sind zulässig, solange die Herkunft für die Konsumenten/Gäste ohne Nachfrage ersichtlich ist.

Korrekt wäre auch folgende Deklaration:
o Burger Buns: Deutschland | Alle anderen Brote und Feinbackwaren: Schweiz

Hingegen darf keine Auswahlliste verschiedener Produktionsländer angegeben werden. Beispielsweise wäre eine folgende Deklaration unzulässig: «Produktionsland von Burger Buns: Deutschland / Schweiz»

Anstelle eines Produktionslandes kann ein übergeordneter geografischer Raum angegeben werden, wie «EU» oder «Südamerika». Als Beispiel können alle Brote und Feinbackwaren aus Frankreich, Polen, Deutschland, Italien zusammen mit der Angabe «Herstellungsland: EU» deklariert werden.

Wappen dürfen verwendet werden, aber nicht als Ersatz zu der Produktionslandangabe. Zu beachten: das Schweizerwappen (Schweizerkreuz auf einem Dreieckschild) darf nur für Produkte verwendet werden, welche die speziellen Swissness-Gesetzesanforderungen erfüllen.

Im Online-Handel gelten dieselben Vorgaben wie bei der Abgabe vor Ort. Die Konsumenten müssen vor dem Kaufentscheid über die Herkunft informiert werden. Bei Lieferungen müssen Herkunft und Allergeninformationen nicht mehr schriftlich angegeben werden.

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


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