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05.03.2024

Erhöhung der Vollzugskostenbeiträge

Neu 99 Franken pro Betrieb und Mitarbeiter

Die L-GAV-subventionierten Aus- und Weiterbildungen haben Auswirkungen auf die Vollzugskostenbeiträge. Um die finanzielle Unterstützung der Ausbildungswilligen auch künftig sicherstellen zu können, werden die Vollzugskostenbeiträge erhöht.

Das vom L-GAV finanzierte Aus- und Weiterbildungsprojekt hat sich seit seiner Lancierung im Jahr 2010 zu einer Erfolgsgeschichte entwickelt. Über 15'000 Absolventen haben bereits von den Subventionen profitiert.

Gut ausgebildete Mitarbeiter stärken die Branche; daher soll diese finanzielle Unterstützung auch in Zukunft möglich sein. Aufgrund der erfreulichen Entwicklung sind die finanziellen Rückstellungen jedoch weitgehend aufgebraucht. Ohne eine langfristig angelegte zusätzliche Finanzierung würde künftig nur noch ein sehr reduziertes Angebot finanzierbar bleiben.

Als Sofortmassnahme hat daher die Aufsichtskommission, gestützt auf Artikel 35 des L-GAV, am 4. März 2024 beschlossen, zur weiteren Finanzierung des Aus- und Weiterbildungsprojektes die jährlichen Vollzugskostenbeiträge für Betriebe und Mitarbeitende rückwirkend per 1. Januar 2024 wie folgt zu erhöhen:

Pro Betrieb:
von CHF 89 auf CHF 99

Pro Mitarbeiter/in im Pensum von 51 bis 100%:
von CHF 89 auf CHF 99

Pensum von 50% und weniger sowie temporär Angestellte unter 6 Monaten:
von CHF 44.50 auf CHF 49.50

Die Erhöhungen fliessen vollumfänglich in die Aus- und Weiterbildung. Die Zahlung an die Kontrollstelle erfolgt erst ab Dezember; der höhere Betrag kann jedoch bei Bedarf ab sofort von den Löhnen abgezogen werden (auf einmal oder in monatlichen Abzügen).

Sollte es in diesem Jahr bereits Austritte von Mitarbeitenden gegeben haben und der zusätzliche Betrag kann nicht mehr abgezogen werden, wird die Kontrollstelle dies bei der Abrechnung 2024 berücksichtigen, wenn der Austritt belegt wird (z.B. mit Kündigung oder befristetem Arbeitsvertrag).

Erweiterung des Begriffes «Vollzugskostenbeiträge»

Da die Vollzugskostenbeiträge sowohl für den Vollzug wie insbesondere auch für den Bereich Aus- und Weiterbildung eingesetzt werden, soll sich dies künftig auch in der Bezeichnung der Beiträge widerspiegeln. Aus diesem Grund werden die Vollzugskostenbeiträge neu als Bildungs- und Vollzugskostenbeiträge bezeichnet.


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