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06.05.2020
Einreise von ausländischen Mitarbeitenden möglich
Arbeitsvertrag und Mietvertrag ist vorzuweisen
Gemäss Weisung des Staatssekretariats für Migration SEM vom 1. Mai 2020 sind Arbeitnehmende aus der EU/EFTA bereits ab 6. Mai zur Einreise berechtigt, wenn sie einen Arbeitsvertrag (abgeschlossen vor dem 25. März 2020) und einen unterzeichneten und gültigen Mietvertrag (spätestens gültig ab 1. April 2020) in der Schweiz vorweisen können.
GastroSuisse engagiert sich stark, dass diese Bestimmungen möglichst rasch weiter gelockert werden. Weiterhin ungehindert in die Schweiz einreisen können ferner Mitarbeitende mit gültiger Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung.
Nachtrag vom 11. Mai 2020: Personen, die nachweislich bereits mindestens zweimal beim gleichen Schweizer Arbeitgeber gearbeitet haben, können ganz einfach über das Meldeverfahren zugelassen werden. Der Arbeitgeber muss hierfür gegenüber den kantonalen Behörden den nötigen Nachweis über frühere Einsätze erbringen. Die Abwicklung über das Meldeverfahren ist die aktuell einzige Möglichkeit, Personen ohne schriftlichen Arbeitsvertrag die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen. Es muss in jedem Fall eine Meldung an die kantonale Behörde gemäss dem Online-Meldeverfahren vor der Einreise erfolgt und bestätigt worden sein.
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Dossier: Ausländerrecht
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