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04.08.2009

Allmendverwaltung als Leitbehörde

Einfachere Bewilligungsabläufe für Allmendbenutzung

Im Rahmen eines Gesamtprojektes zum Bewilligungswesen im Kanton Basel-Stadt wird die Allmendverwaltung des Tiefbauamtes für verschiedene Bewilligungen auf der Allmend als Leitbehörde eingesetzt. Der Regierungsrat kommt damit den Forderungen von politischer Seite nach, das Bewilligungsprozedere zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Dem Ruf nach möglichst einfachen, kundenfreundlichen Bewilligungsabläufen für die Benutzung der Allmend soll Rechnung getragen werden. Der Regierungsrat hat hierfür als Teil eines Gesamtprojektes zur Vereinfachung des Bewilligungswesens im Kanton die Allmendverordnung revidiert, und die Bau- und Planungsverordnung entsprechend geändert.
Teilweise wurde mit diesen Anpassungen auch die bisherige Praxis in die Verordnung überführt. Leitbehörde für die Erteilung der Bewilligungen auf Allmend ist das Tiefbauamt, was nun ebenfalls explizit in der Allmendverordnung steht.

Nicht von dieser Änderung des Verfahrens betroffen sind die Bewilligungen gemäss der Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel vom 16. Juni 2009, Bewilligungen nach dem Gastgewerbegesetz sowie die Verleihungen gemäss Allmendgesetz.

In Anlehnung an die Praxis des Bauinspektorates soll es für Allmendbenutzungen von geringer Bedeutung und ohne Beeinträchtigung Dritter ein vereinfachtes Verfahren ohne Publikation im Kantonsblatt geben. Zudem werden folgende Arten der Allmendnutzung von der Bewilligungspflicht befreit: Musikalische oder theatralische Darbietungen im Rahmen der Vorschriften über das Strassenmusizieren und der Aushang von Flaggen ohne Werbecharakter an öffentlichen Feiertagen und während Anlässen, an denen die Beflaggung üblich ist oder im öffentlichen Interesse liegt.

Die Allmendbehörde soll auch die Möglichkeit haben, weitere Allmendnutzungen oder Beeinträchtigungen mit geringfügiger Störung anderer Allmendnutzer, etwa kleinere Grabungen für Hausanschlüsse, für gänzlich bewilligungsfrei zu erklären oder nur noch einer Meldepflicht zu unterstellen.

Im Weiteren ist es möglich, abhängig von der Qualität und Dauer der Allmendnutzung, Vereinfachungen des Baubewilligungs- respektive Vollzugsverfahrens zuzulassen. Die neue Allmendverordnung stützt sich dabei auf das Prinzip der Verhältnismässigkeit und sieht vor, dass von Fall zu Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang Auflagen erforderlich sind.

Die bisher geltenden Regelungen über Grabarbeiten in der Allmend wurden mit sehr wenigen Änderungen in die neue Verordnung übernommen. Die Bewilligung für eine Grabung soll neu aber bereits im Zusammenhang mit der Gesamtbewilligung geprüft und entschieden werden. Für die Grabungsarbeiten soll also keine nachträgliche, spezielle Bewilligung mehr notwendig sein.

Für Begehren für die Nutzung der Allmend ist das entsprechende Formular auszufüllen und, von den Gesuchstellenden und den von diesen bezeichneten Verantwortlichen unterzeichnet, einzureichen. Die Landgemeinden Riehen und Bettingen regeln ihre Bewilligungspraxis selbständig.

Dossier: Allmend
Permanenter Link: https://www.baizer.ch/aktuell?rID=1492


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