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16.11.2023

Jetzt gilt es ernst

AHV-Reform 21 wird umgesetzt

Die Stimmbevölkerung hat der AHV-Reform 21 knapp zugestimmt. Um die Finanzierung bis 2030 zu sichern und das Niveau der Renten aufrecht zu erhalten, werden ab 1. Januar 2024 verschiedene Massnahmen umgesetzt.

Erhöhung des Referenzalters. Das Referenzalter (früher Rentenalter genannt) der Frauen wird schrittweise auf 65 angehoben. Obwohl die Reform am 1. Januar 2024 in Kraft tritt, erfolgt die erste Erhöhung um drei Monate erst ein Jahr später. Bis 2028 ist dann ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren erreicht.

Tiefere Kürzungssätze. Die Frauen mit den Jahrgängen 1961 bis 1969 zählen zur Übergangsgeneration. Grundsätzlich werden AHV-Renten pro Vorbezugsjahr um 6.8% gekürzt, nicht so bei der Übergangsgeneration, wo die Kürzungssätze tiefer sind und je nach Vorbezug und durchschnittlichem Jahreseinkommen zwischen 0 und 10.5% betragen.

Rentenzuschlag. Wenn Frauen der Übergangsgeneration die Rente nicht vorbeziehen, erhalten sie lebenslang einen Zuschlag in Höhe von CHF 12.50 (CHF 160 pro Monat), abhängig von der Höhe des Einkommens, der Beitragsdauer und des Jahrgangs.

Flexibilisierung Rentenbezug. Die Rente kann zwischen Alter 63 (bei Frauen der Übergangsgeneration ab Alter 62) und Alter 70 bezogen werden. Bis Ende 2026 wird pro Jahr Rentenvorbezug eine Kürzung von 6.8% vorgenommen. Ab 2027 werden neue, an die Lebenserwartung angepasste, Kürzungssätze zur Anwendung kommen.

Rentenvorbezug. Die Rentenvorbezüge können neu, wie es heute bereits beim Rentenaufschub möglich ist, ab jedem beliebigen Monat ab Alter 63, bzw. bei Frauen der Übergangsgeneration ab Alter 62, geltend gemacht werden. Zudem wird es möglich sein, Teilrenten zu beziehen, um beispielsweise Einkommensausfälle bei schrittweiser Pensionierung auszugleichen. Der Teilbezug muss zwischen 20 und 80% liegen und kann einmal nach oben angepasst werden, bevor die gesamte Rente bezogen wird.

Aufschub. Neu ist das Element des Teilaufschubs. Die übrigen Bestimmungen, Mindestaufschub von einem Jahr und anschliessend Rentenbezug ab einem beliebigen Monat, sind unverändert.

Chance zur Rentenaufbesserung. Wer über das Referenzalter hinaus weiterarbeitet und die Maximalrente wegen zu tiefem Einkommen oder fehlenden Beitragsjahren nicht erreicht, kann einmalig, spätestens bis zum 70. Altersjahr, eine Neuberechnung der Rente beantragen. Neu werden Personen, die über das Referenzalter hinaus erwerbstätig sind, wählen können, ob der AHV-Freibetrag in Höhe von CHF 1400 pro Monat bzw. CHF 16'800 pro Jahr zur Anwendung gelangen soll oder nicht.

Mehrwertsteuererhöhung. Die Mehreinnahmen aus der Mwst-Satzerhöhung dienen als Zusatzfinanzierung, damit die AHV bis 2030 gesichert ist.

Auszug aus dem individuellen Konto bestellen. Dort sind die jährlichen beitragspflichtigen Einkommen, die Beitragszeit und die Betreuungsgutschriften aufgeführt. Kontrollieren Sie, ob alle Gutschriften aufgeführt sind.

Rentenzuschlags- und Kürzungssätze sowie Referenzalter festlegen. Das ist relevant bei Frauen der Jahrgänge 1960-1964. Ziel der 1. Säule ist es, das Existenzminimum zu sichern, im Idealfall in Form einer maximalen Altersrente. Zusammen mit der Rente der Pensionskasse sollte ein Renteneinkommen von rund 60% des letzten Lohnes erzielt werden, um so eine einigermassen angemessene Fortsetzung des bisherigen Lebensstandards zu gewährleisten.

ahv-iv.ch / bsv.admin.ch


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