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Wirteverband Basel-Stadt

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03.03.2003

Die Stadt braucht ein attraktives Nachtleben!

Lärmschutz in Ehren, doch Basel darf nicht zur Schlafstadt werden

Basel darf vor lauter Lärmschutz nicht zur Schlafstadt werden! Der Regierungsrat geht im Ratschlag zum neuen Gastgewerbegesetz ausführlich auf die Lärmproblematik ein. Wir anerkennen die Bestrebung, in typischen Wohnquartieren für bessere Nachtruhe zu sorgen. Die verfolgten Ziele führen aber leider zu einer Polarisierung der verschiedenen Interessengruppen: Ein Teil der Bevölkerung will Nachtleben, ein anderer Teil will Nachtruhe!

Heute fällt auf, dass der Lärmschutzgedanke oft geradezu zelebriert wird. So stellt auch der Regierungsrat fest, "dass dem Lärmschutz heute ganz allgemein hohe Bedeutung beigemessen wird". Dies soll nicht hinterfragt werden, aber es darf trotzdem nicht dazu kommen, dass Basel vor lauter Lärmschutz unattraktiv wird.

Gemäss der vorgesehenen Verfahrenskoordination im Vorfeld einer lärmrelevanten Bewilligungserteilung wird die Fachstelle für Lärmschutz in jedem Fall zumindest eine Stellungnahme abgeben. Von dieser soll gemäss Regierung "nicht ohne Not abgewichen werden". Mit anderen Worten: Neu wird also die Lärmfachstelle des Baudepartements das nächtliche Angebot im Gastgewerbe entscheidend mitbestimmen! Dagegen ist zwar grundsätzlich nichts einzuwenden. Es besteht aber die grosse Gefahr, dass eine Fachbehörde, die sich ausschliesslich mit Lärm- und Umweltschutzfragen beschäftigt, eine Optik vertritt, welche sich mit dem Interesse am Erhalt einer attraktiven Stadt nur schwer vereinbaren lässt.

Der Gesetzgeber ist deshalb aufgefordert, für die nötigen Massnahmen zu sorgen, damit diese Befürchtung zum Nachteil des gesamten Standorts nicht Wirklichkeit wird. Wenn also im Sinn der präventiven Vorsorge jedes lärmrelevante Bewilligungsgesuch von Gesetzes wegen die Prüfung unserer Lärmschutzfachstelle zu überstehen hat, so kann und muss davon ausgegangen werden, dass eine erteilte Bewilligung nicht zu erheblichem Lärm im Sinn der Umweltschutzgesetzgebung führen wird. Unter diesen Vorzeichen können wir uns mit der eingeräumten Rekursmöglichkeit der Nachbarn nicht vorbehaltlos einverstanden erklären.

Es besteht nämlich die grosse Gefahr, dass mit dem übertriebenen Rekursrecht Querulanten auf den Plan gerufen werden. Aufgrund der vorgesehenen Regelung hätten sie es in der Hand, eine erteilte Bewilligung für längere Zeit nicht rechtskräftig werden zu lassen. Auch wenn der Bewilligungsbehörde in begründeten Fällen das Recht zusteht, einem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu entziehen, so vertreten wird dennoch vehement den Standpunkt, dass vorliegend die aufschiebende Wirkung in genereller Weise nicht zugestanden werden soll. Vielmehr haben Wirtinnen und Wirte ein berechtigtes Interesse daran, Querulanten nicht ausgeliefert zu sein.

Der Wirteverband will deshalb erreichen, dass Rekursen gegen erteilte Bewilligungen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt, dass eine solche durch die Rekursinstanz jedoch im begründeten Einzelfall zugestanden werden kann. Die hier verlangte Umkehrung der statuierten Regelung halten wir im Sinn einer antizipierten, generellen Interessenabwägung für angebracht.


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