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23.04.2003
Erstreckung des Mietvertrages
Obligationenrecht sieht bis zu sechs Jahre vor
Innert 30 Tagen nach Erhalt der Kündigung darf der Mieter eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen. Das Obligationenrecht sieht bei Geschäftsräumen Erstreckungen um bis zu sechs Jahre vor. Der Mieter kann sogar die Erstreckung eines befristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist - dies auch bei Eigenbedarf des Hausbesitzers!
Eine Erstreckung ist aber unter folgenden Voraussetzungen ausgeschlossen: Zahlungsverzug oder Konkurs des Mieters, schwere Verletzung seiner Sorgfaltspflicht oder bei Abschluss eines befristeten Mietvertrages im Hinblick auf ein bevorstehendes Bauvorhaben.
Wichtig ist, dass eine Interessenabwägung zwischen den vom Mieter vorgebrachten Härtegründen und den Interessen des Vermieters vorgenommen wird. Der Mieter muss zudem Suchbemühungen vorweisen können. Grundsätzlich muss er beweisen können, dass er nicht nur in einem Quartier, sondern in der ganzen Region nach Ersatzobjekten gesucht und nichts Passendes gefunden hat.
Dossier: Mietrecht
Permanenter Link: https://www.baizer.ch/aktuell?rID=1081
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