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03.11.2003

Vorsicht bei Aufhebungsvereinbarungen

Rechtssprechung beachten

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Aufhebungsverträge gültig, wenn sie auf einer klaren Willensübereinstimmung beider Parteien beruhen und nicht zu einer eindeutigen Umgehung des gesetzlichen Kündigungsschutzes führen.

Der Rechtsdienst von GastroSuisse machte kürzlich darauf aufmerksam, dass die Arbeitslosenversicherungen systematisch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses überprüfen. Es sind Fälle bekannt, wo sich Kassen weigerten, Arbeitslosengelder für aufgrund von Auflösungsvereinbarungen verkürzte Kündigungsfristen zu zahlen. Der Versicherte habe mit der Auflösungsvereinbarung freiwillig auf die ihm zustehende Kündigungsfrist verzichtet und sei selbstverschuldet frühzeitig arbeitslos geworden. Damit werden Arbeitnehmer - oft gegen ihren Willen - gezwungen, ihren früheren Arbeitgeber einzuklagen. Andernfalls drohen Leistungskürzungen, über die sie sich bei Abschluss der Auflösungsvereinbarung nicht im Klaren waren.

Es ist ratsam, mit solchen Vereinbarungen zurückhaltend umzugehen und insbesondere die Gründe für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses in einem gut geführten Personaldossier zu dokumentieren. Bei Unklarheiten wenden Sie sich an den Rechtsdienst von GastroSuisse.

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


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