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27.02.2001

Vorsicht bei fristlosen Entlassungen!

Im Zweifelsfall den Rechtsdienst kontaktieren

Ein aktelles Gerichtsurteil zeigt einmal mehr deutlich, welch hohe Anforderungen bezüglich "wichtigen Gründen" für eine fristlose Entlassung gelten. Eine Mitarbeiterin wurde vom Arbeitgeber fristlos entlassen, weil sie den Wochenend-Pikettdienst nicht antrat und stattdessen in die Ferien fuhr. Das Obergericht des Kantons Aargau entschied zwar, dass ein eigenmächtiger Ferienbezug ohne jede Mitteilung an den Arbeitgeber eine fristlose Entlassung rechtfertige. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid aber auf und begründete das unter anderem damit, dass die Arbeitnehmerin während achteinhalb Jahren klaglos für den Arbeitgeber tätig war und nie wegen unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit verwarnt werden musste. Vor einer fristlosen Entlassung hätte der Arbeitgeber die die Mitarbeiterin auffordern müssen, entweder zur Arbeit zu erscheinen oder ein Arztzeugnis vorzulegen.

Eine fristlose Kündigung ist nur gerade in krassen Fällen, bei sehr schweren Verfehlungen des Mitarbeiters, und oftmals erst nach Verwarnung mit Hinweis auf die Konsequenzen zulässig. Im Zweifelsfall kann es sich lohnen, vorher den Rechtsdienst der GastroSuisse zu kontaktieren.


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